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Die Commission hat nun aber gefunden, das die Aushebung 1878 des Flussbettes stattfinden müsse, wobei es mit Rücksicht auf Transportdistanz kaum einen Unterschied ausmachen wird, ob das Material zu den Hinterdämmen verwendet oder sonstwo abgelagert wird, da dies doch ausser Bereich der Abspülung geschehen müsste.

Sie findet weiter, dass auch die Erweiterung des Profils der Lustenauer Brücke nothwendig und daher für diese beiden Arbeiten obiger Betrag von Fr. 583.000 in Berücksichtigung zu bringen sei. Indem sie dagegen nicht glaubt, die neuen Wuhre von sich aus, als ins gemeinsame Unternehmen fallend, bezeichnen zu dürfen, muss sie die daherigen Kosten mit Fr. 717.000 von dem Voranschlag der Zwischenstrecke in Abzug bringen.

Die ganze Kostensumme für die gemeinsame Unternehmung berechnet sich somit wie folgt:

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Es erübrigt blos noch zu bemerken, dass die Commission sich nicht berufen erachtet, die Grunderwerbungskosten zu beurtheilen und daher blos erwähnt, dass die Bodenpreise am untern Durchstiche durchschnittlich nicht unwesentlich höher angesetzt sind, als am obern und dort auch eine sehr hoch erscheinende Summe für den Auskauf einer Wasserkraft ausgesetzt ist.

Zufolge des erweiterten Mandates soll die Commission sich auch über den gleichzeitigen Beginn der in das gemeinsame Unternehmen fallenden Arbeiten, sowie über die Vollendungsfrist, beziehungsweise das diesbezügliche in den Staatsvertrag aufzunehmende Programm aussprechen.

Es handelt sich hiebei um die Bestimmungen des Präliminar-Uebereinkommens sub III, B 1, 2, 3.

Die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Arbeiten laut 1 scheint der Commission jetzt noch nicht möglich, und überhaupt Gegenstand der von anderen als nur technischen Erwägungen abhängigen Beschlussfassung der hohen Regierungen zu sein.

1878

Die Vollendungsfrist von dem Zeitpunkte des Beginnes der Arbeiten weg gerechnet und die dabei vorzusehende Reihenfolge der letzteren findet sich, wie früher erwähnt wurde, schon im Bregenzer Protokolle von 1872 behandelt, und es ist dabei eine siebenjährige Bauzeit als nothwendig bezeichnet worden.

Die Commission findet, es brauche nicht die dieser Bestimmung unterstellte und dann als unzulässig bezeichnete Voraussetzung der etwas späteren Eröffnung des oberen Durchstiches gemacht zu werden, um mindestens sieben Jahre für die Ausführung dieser gesammten Unternehmung vorzusehen, und sie findet sich daher zu keinem anderen Antrage in diesem Punkte veranlasst. Nur glaubt sie beifügen zu sollen, dass, sofern es sich darum handelt, den Finanzplan auf eine gewisse Bauperiode zu stützen und es convenabel erscheinen sollte, dieselbe hiebei etwas länger als zu sieben Jahren anzunehmen, dies ohne Nachtheil für die Unternehmung geschehen könne.

Für die Reihenfolge der Arbeiten, beziehungsweise deren Vertheilung auf die einzelnen Jahre wird unter allen Umständen zum Voraus nur ein Schema aufgestellt werden können, ähnlich wie es in dem genannten Protokolle geschehen ist. Dieses wird aber bei der Ausführung in Folge einer Gestaltung der Umstände, die sich der speciellen Voraussicht entzieht, ohne Zweifel mancherlei Aenderungen erfahren.

Das Präliminar-Uebereinkommen sieht in Abtheilung III. C 2 vor, dass die Arbeiten einer periodischen Besichtigung und Verification durch eine aus beiderseitigen Delegirten bestehende Commission unterworfen werden. In die Aufgabe dieser Comission wird es wohl fallen, die Ucbereinstimmung der Bauausführung im ganzen Umfange der Unternehmung sowohl in technischer Beziehung, als namentlich auch bezüglich Einhaltung der vorgesehenen Bauzeit, soweit darin nicht im Verlaufe der Ausführung Modificationen einverstanden werden, zu überwachen, und es wird damit die nöthige Controle bezüglich der gegenseitigen Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen gesichert sein.

Gegenwärtiges Protokoll wurde in zwei gleichlautenden Urschriften angefertigt und unterzeichnet.

(Signé) A. v. Salis.

R. La Nicca.

(Signé) Ferd. Semrad,

k. k. Oberbaurath.

Elmenreich, Oberingenieur.

1043.

21 janvier 1878.

Publication du ministère Imp. R. du commerce concernant la correspondance postale avec le Zanzibar.

(P. V. Bl. 1878, Nr. 4.)

Correspondenzen nach Zanzibar. H.-M. Z. 1859.

Nach einer Mittheilung der Indischen Postverwaltung gelangen bei den Postämtern der österreichisch-ungarischen Monarchie Briefe nach Zanzibar zur Aufgabe und Abfertigung. welche theils unfrankirt, theils unvollständig frankirt sind. Den k. k. Postämtern wird daher die im Briefpost-Tarife für den Verkehr mit dem Auslande unter »Zanzibar« auf Seite 22 in der Colonne 2 enthaltene Bestimmung, wornach Briefe nach Zanzibar dem Frankirungszwange unterliegen, zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung gebracht.

1044.

21 janvier 1878. Publication du ministère Imp. R. du commerce concernant le traitement postal des correspondances de

provenance

ou à destination du Cambodge et du Tonkin.

(P. V. Bl. 1878, Nr. 4.) Behandlung der Correspondenzen nach und aus Cambodscha und Tonkin in Hinter - Indien bei der Beförderung über Saigon. H.-M. Z. 1387.

Nach einer Mittheilung des internationalen Postbureau in Bern befinden sich in Pnum-Peuh und Kampts in Cambodscha und in Hai-Phung in Tonkin in Hinter-Indien französische Postanstalten,

Corresspondenzen nach und aus Cambodscha und Tonkin. unterliegen daher bei der Beförderung über Saigon denselben Taxen und Versendungsbedingungen, wie Correspondenzen nach und von den französischen Besitzungen in Ostindien.

1045.

28 janvier 1878. Publication du ministère Imp. R. du commerce concernant les correspondances postales de provenance ou à destination de la Perse.

(P. V. Bl. 1878, Nr. 6.)

Correspondenzen nach und aus Persien bei der Beförderung durch die Türkei. H.-M. Z. 2223.

Nach einer Mittheilung des Internationalen Postbureau in Bern können von nun an Correspondenzen nach und aus Persien

1878

1878 auf dem Wege durch die Türkei nach den Taxen und Versendungsbedingungen des Berner Postvertrages vom 9. October 1874 zur Beförderung gelangen.

1046.

30 janvier 1878.

Circulaire du ministère Imp. R. de l'intérieur concernant la nécessité de se munir de passeports en Belgique.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Erlass des k. k. Ministeriums des Innern*) an sämmtliche Länderchefs, ddto. 30. Jänner 1878, Z. 240 M. I.

In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle vorgekommen, dass sich österreichisch-ungarische Staatsangehörige, welche nur mit Heimathscheinen oder anderen zur Reise in das Ausland ungenügenden Ausweisen versehen waren, an die k, und k. Gesandtschaft in Brüssel mit dem Ansinnen gewendet haben, ihnen dafür Pass-Certificate auszufolgen. Die genannte k. und k. Mission befindet sich in solchen Fällen in der unangenehmen Lage, entweder ein solches Begehren ablehnen zu müssen, in welchem Falle die betreffenden Petenten der Arretirung und schubweisen Heimbeförderung anheimfallen, oder an Individuen, deren Identität sich in den seltensten Fällen feststellen lässt, InterimsCertificate zu verabfolgen.

Ich beehre mich Euer

hievon mit dem Ersuchen in die Kenntniss zu setzen, das Geeignete veranlassen zu wollen, damit den nach Belgien reisenden österreichischen Staatsangehörigen nahegelegt werde, sich mit ordnungsmässigen Certificaten zu versehen.

*) Eine analoge Verfügung ist auch von Seite des königlich ungarischen Ministeriums des Innern ergangen.

1047.

30 janvier 1878. Circulaire du ministère Imp. et R. des affaires étrangères concernant les frais de rapatriement des sujets autrichiens ou hongrois.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Circulare des k. u. k. Ministeriums des Aeussern vom 30. Jänner 1878, Z. I 1221/3.

Laut eines von der k. k. Seebehörde in Triest mit Bericht vom 21. d. M., Z. 457, eingelangten Verzeichnisses über nicht hereinbringbare Heimsendungskosten fällt wieder eine Summe von 1145 fl. 11 kr. als uneinbringlich dem Consular-Etat zur Last.

Die betreffenden Verhandlungs-Acten, welche die See- 1878 behörde bei diesem Anlasse vorlegte, bestätigen neuerdings die schon öfter erwähnte Wahrnehmung, dass viele Individuen die Bereitwilligkeit unserer Organe im Auslande zur Bewilligung der freien Heimfahrt nur ausbeuten, um auf Kosten des Aerars herumzureisen.

Aus der grossen Menge der Parteien, für welche die bezifferte Summe auflief, heben wir nur ein Individuum hervor, für welches der Consular-Etat zu drei verschiedenen Malen zusammen bereits 164 fl. 50 kr. an derlei Kosten berichtigte.

Es ist dies C. R., welcher, im 2. Quartale 1873 sammt Gemalin von Alexandrien nach Triest heimbefördert, bald wieder nach Egypten zurückkehrte, im Juli 1875 abermals mittelst LloydDampfers den Weg von Alexandrien nach Triest auf Kosten des Aerars zurücklegte und im Februar 1876 schon wieder in Cairo war, von wo er im Juli 1877 zum dritten Male auf unsere Rechnung nach Triest eingeschifft wurde.

Die fraglichen Heimsendungskosten belaufen sich, wie oben. erwähnt, auf 164 fl. 50 kr.

Mit einer solchen Gebahrung des für Heimsendungen bewilligten Credites kann sich das Ministerium des Aeussern nicht einverstanden erklären.

Indem man dem k. u. k. Consular-Amte vorstehenden Fall, dergleichen schon bei verschiedenen Consular-Aemtern vorgekommen sind, bekannt gibt, will man nur bezwecken, dass dasselbe hiedurch zur grösstmöglichen Beschränkung der Heimsendungen veranlasst werde.

1048.

31/19 janvier 1878.

Armistice et bases de paix entre la Russie et la Porte.

(Livre Rouge 1878, Nr. 101.)

Graf Zichy an Grafen Andrássy.

Constantinopel, 8. Februar 1878.

Ich erhalte soeben in streng vertraulicher Weise die Mittheilung der Texte sowohl der Friedensbasen als der Waffenstillstandsbedingungen. Ich beehre mich dieselben hier vorzulegen. Genehmigen u. s. w.

(Beilage 1.)

En vue d'un armistice à conclure entre les armés belligérantes russes et ottomanes, Leurs Excellences Server Pacha, Ministre des affaires étrangères de la Sublime Porte, et Namyk Pacha, Ministre de la liste civile de Sa Maj. Impériale le Sultan,

X. Recueil.

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