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ståt unterm 7ten November 1801 allergnädigst genehmiget worden; so haben sodann endlich Se. Kaiserl. Maj. durch ein weiteres allergnädigstes Commissionsdekret vom 2ten August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunkt, wo die ausserordents liche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen seye, daß daher sämmtliche deputirten Stände ihre Subdelegirten nach Rgensburg, als den, mit Beistimmung der französischen Regierung festgesetten Ort, absenden, auch daß die zu gänzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschäf tes für die Deputation erforderliche Vollmacht ausgeferti get werden solle, indem Allerhöchstsie in Ihrer reichsober. hauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevoll mächtigten bey diesem Congresse, den wirklichen Kais serl. Geheimenrath und Kaiserl. Concommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Johann Alois Joseph des H. R. R. Freyherrn von Hügel, zu bestimmen allergnädigst geruhet hätten.

Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lüneviller Friedensschlusse Art. 5 und 7 einer besondern Uebereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstände, einvers nehmlich mit der französischen Regierung nåher zu untersuchen, zu prüfen und zu erledigen, am 3. August d. I. für diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertiget worden: so haben die deputirten Reichsstände ihre Subdelegirten, nemlich

Kurmainz.

Den Kaiserl. Geheimenrath, Come mandeur des St. Stephansordens, und Kurfürstl. Mainzischen Staatsminister, Herrn Franz Joseph Frei herrn von Albini.

Kurböhmen. Den Kaiserl. Reichs-Hofrath, Herrn Franz Alban von Schraut; und späterhin noch den Kaiserl. Kämmerer und Königl. Kurböhm. Reichstagsgefandten, Herrn Ferdinand Grafen von

Colloredo-Mannsfeld.

Baiern. Den Kurfürstl. Kämmerer, wirklichen Geheimenrath und Reichstagsgefandten, Herrn Alois Franz Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenlöwen.

Hoch- und Deutschmeister.

Den Herrn

Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zur Rabenau, des hohen deutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Commenthur zu Donauworth, Hochfürstl. Hoch- und Deutschmeisterischen adelis chen wirklichen Hof- Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger-Gebietes zu Hornegg.

Kursachsen. Den Kursächsischen Geheimenrath, Herrn Hans Ernst von Globig.

Kurbrandenburg. Den Königl. Preuß. wirks lichen geheimen Etats- und Kriegsminister, auch Reichstagsgefandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Herrn Johann Eustach Grafen von Schli, genannt Górz, und den Königl. Preuß. Dis reftorialgesandten am Fränkischen Kreise, auch KammerVicepräsident zu Ansbach, Herrn Konrad Sigs mund Karl Hanlein.

Würtemberg. Den Herzogl. wirklichen Geheis menrath, Vicepräsidenten, Kammerherrn und Ritter des Herzoglichen großen Ordens, Herrn Philipp Christian Freiherrn von Normann.

Hessenkassel. Den Fürstlichen Geheimenrath und Reichstagsgefandten, Herrn Philipp Marimilian von Günderrode, und späterhin noch den Hessenkasselischen Kriegsrath, Herrn Georg Wilhelm von Starkloff

hierher nach Regensburg abgeordnet, so, daß diese Des putationsversammlung, nach allerseitiger herkömmlichermaßen vollzogener Legitimation, am 24. August wirklich konstituiret, und mittelst Proposition des ernannten Höchst ansehnlichen Kaiserl. Herrn Plenipotentiarius eröffnet worden.

Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Consul der französischen Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hieher abgeord net; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestät Ihre hohe Vermittlung, gemeinsam mit dem französischen Gouverne ment zur Berichtigung der gedachten Entschädigungssache und zur Befestigung der Ruhe Deutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18. August ersagter französischer Ministre Citoyen Laforest, gemeinsam mit dem, bey der Reichsversammlung

accredidirten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident lupffel, zwei gleichlautende Declarationen dies ser Reichsdeputation mitgetheilt, worin diese hohen vers mittelnden Mächte zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschädigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestät einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen Geheimenraths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Bühler, bisherigen ausserordentlichen Gesandten am Kurpfalzbaierschen Hofe, zu diesem Geschäfte hieher abzuordnen geruhet, sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Declarationen in allen ihren Theilen gründlich erwogen, hierüber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Mächte, unter jedesmaliger Mittheilung der, bei ihr eingereichten mannichfaltigen Reclamationen und Vorstellungen, ihre Beschlüsse eröffnet; hierauf aber diese unterm 8. Oktober der Deputation einen abgeänderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instructionen mitgetheilet, die Deputation sodann auch diesen zweiten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierüber den erwähnten Herrn Ministern ihre ferneren Beschlüsse ebenfalls commüniziret, darauf endlich diese weitere Noten vom 19. October, 15. und 19. November, 3. December vorigen Jahres, 18. und 31. Jenner - dann den 11. dieses - übergeben haben: - so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsschlüssen folgender

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Deputations - Ha u p t s chluß

gefaßt worden.

Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:

S. 1. Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Desterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient und Briren, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteien und Klöster unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jest

lebenden Fürstbischöffe und der Mitglieder der beiden Doms kapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Uebereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diócesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Desterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übris gen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und Könige als Souverän der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfüget worden ist, gehen an die neuen Besizer über.

Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstei Berchtesgaden, der jenseits der Ilz und des Inns auf der Seite von Desterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Ilzstadt und Innstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom dussersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den obers wähnten Diocesen gelegnen Kapitel, Abteien und Klóster. Diese Besißungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. Sie werden von dem Baierschen Kreise getrennt, und dem Desterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diócesan Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Grenzen der beiden Kreise abgesondert, und die oben von des Erzherzogs Entschädigung ausgenommenen Theis le, mit den Baierschen Diocesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereiniget. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem Desterreichischen Gebiete besißt, zu nehmen.

Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völligen souverainen und unabhängigen Besit: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unters

zeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels, Spalt, Abenberg, Ahrberg, Ohrnbau, und Vahrnberg - Hers rieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalzbaiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und Falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalzbaiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben statt.

Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenisische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte vierten Artis kels, des Luneviller Friedensschlusses besißen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschrånkung von der Ortenau, wie von dem Breisgaue zu vers stehen ist.

§. 2. Dem Kurfürsten von Pfalzbaiern, für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bisthum Wirzburg, unter den hers nach vorkommenden Ausnahmen, die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was §. 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, ders selben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diefs seits des Inns und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren aussersten Enden anzunehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitte. Ferner: die gefürstete Abtei Kempten, die Abteien Waldsassen, Eberach, Irrfee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottos beuern, Kaisersheim und St. Ulrich; überdies

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