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Die Vorzuschlagenden werden durch offenes Handmehr bezeichnet, jedoch nach der absoluten Stimmen Mehrheit. Jedem Mitglied von Rath und XVI. steht das Vorschlagsrecht zu.

Art. II.

MeGhrn. und Obere besehen eine Stelle nach der andern aus dem jeweiligen vierfachen Vorschlag, welcher vermehrt werden kann. Im Fall der Vermehrung werden die Vorgeschlagenen durch eine erste Wahl auf diejenigen vier, welche die mehrsten Stimmen ha: ben, reducirt: Falls keiner derselben die absolute Mehr: heit hat, so wird durch offenes Stimmenmehr in jeder Wahl der, welcher die wenigsten Stimmen hat, ausgewahlet; unter den zwey lekten entscheidet das offene Stimmenmehr.

Wenn in der Folge eine dieser Stellen durch Tod, Resignation oder sonst ledig wird, soll dieselbe in der nächsten ordentlichen Jahressihung erseßt werden. Zu diesem Ende bilden MeGhrn. Råthe und XVI. innert den acht Tagen zunächst vor dieser Sihung auf die angegebene Weise einen vierfachen Vorschlag, aus welchem vor MnGhrn, und Obern durch offenes Stimmenmehr also gewählt wird, wie oben verz ordnet ist.

Also beschlossen vor Großem Rath am 15ten Jenner 1816.

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Instruktion

der Herren Heimlicher der Stadt und Republik Bern.

Da nach altem wohlerprobtem Herkommen und zu Folge ehemaliger bestimmter Verordnungen, die wichtige Pflicht, über die Aufrechthaltung aller die Verfassung betreffenden Geseße und allgemeinen Vorschriften im Besondern zu wachen, und zu ver: hindern oder zu warnen, daß weder vorsäßlich noch unvorfäßlich dieselben etwa außer Acht gelassen werden, den Heimlichern gefeßlich übertragen war:

So haben MeGhrn. und Obere in Betrachtung, wie nüßlich eine solche Einrichtung zu Erhaltung eines or: dentlichen in den Schranken der vorgeschriebenen For: men ruhig fortschreitenden Ganges der Geschäfte in der Republik sey, nach Anleitung der ehemaligen Ver: ordnungen so wie auch nach Maaßgabe der in dem Dekret über die Bildung, die Ergänzung und die Attribute des Kleinen Raths enthaltenen Bestim mungen über die Pflichten und Befugnisse der Heim: licher verordnet was folget:

Art. I.

Die Heimlicher des Naths, welche nach alter Uebung sind der Herr Alt: Schultheiß und der

Seckelmeister, und die zwey Heimlicher des Großen Raths, haben nebst den, allen übrigen Rathsgliedern obliegenden Pflichten, im besondern noch diejenige:

a. Die vom Großen Rath erlassenen Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen, Instruktionen und Reglemente, welche die Verfassung der Republik betreffen und auch die verfassungsmäßigen Wahl; vorschriften der verschiedenen Staats: Würden, Aemter und Stellen zu handhaben.

b. Zu wachen, daß im Kleinen Rathe nach vor: handenen Verordnungen verfahren werde, und daß von demselben an den Großen Rath ge wiesen werde, was diesem selbst zu entscheiden zukömmt.

Art, II.

Den Heimlichern steht daher mit der Pflicht auch das Recht zu, 'ben gegebenem Anlaß, wenn ihnen bedünkte, daß, besonders ertheilte Vollmachten vorbehalten, der gesetzliche verfassungsmäßige Pfad verlassen werde, dagegen zu mahnen, im Kleinen Rath in dergleichen Fällen, nach vergeblicher Ab: mahnung den Herrn Schultheiß aufzufordern, den Großen Rath zu Entscheid der Frage zu versammeln, und wenn dem ungeachtet gegen das Abmahnen des Heimlichers progredirt würde, so soll derselbe gegen ein solches Verfahren protefliren und erklären daß er

dasselbe in erster Sihung dem Großen Rath anzeigen werde.

Art. III.

Der Heimlicher soll einen solchen Fall dem Großen Rath in der nächsten Versammlung schriftlich vor: bringen, welcher auf eine unter diesen Umständen erfolgte Heimlicher: Mahnung, ohne ferneres Ver: schieben noch Verweisen an eine andere Commißion, darüber entscheiden wird.

Art. IV.

Wenn ein Standesglied einen Anzug oder eine Mahnung durch den Heimlicher vorbringen zu lassen wünscht, so soll er dieselbe schriftlich eingeben, der Heimlicher mag dann, nach Gutfinden, selbige an: bringen; wenn aber sieben oder mehrere Standes: glieder den Heimlicher dazu auffordern, so ist er, mit der im nachstehenden Artikel enthaltenen Aus; nahme verpflichtet, in der ersten Sizung eine solche Mahnung vorzutragen. Da denn, nach allgemeiner Vorschrift über die Anzüge und Mahnungen, das Weitere geschehen wird. In jedem Fall aber, wo der Heimlicher die Mahnungen eines oder mehrerer Standesglieder vor die höchste Gewalt bringt, ist er ben seinem Eid verbunden, deren Namen zu verschweigen.

Art. V.

Mahnungen und Anzüge gegen die Autorität der höchsten Gewalt, oder zuwider Geseßen und Ordnungen, sollen nicht gethan und von den Heim: lichern niemals angenommen werden.

Art. VI.

Die Heimlicher wachen, daß die Rechnungen, welche vor Großen Rath gebracht werden sollen, in der geseßlich bestimmten Zeit an selbigen gelangen.

Art. VII.

Damit die Heimlicher des Großen Raths, diese verschiedenen Obliegenheiten erfüllen mögen, sollen sie nicht beyde zugleich mit Auftrågen beladen werden, welche sie verhindern würden, den Sihungen des Großen und des Kleinen Raths beyzuwohnen.

Art. VIII.

Gegenwärtige Instruktion, welche an die Stelle der verschiedenen åltern Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der Heimlicher gesezt wird, soll der erneuerten Sammlung der Verfassungs: Gesetze bey: gerückt und jedesmal vor Abschwörung des Heim: licher Eids abgelesen werden.

Also beschlossen vor Großem Rath am 18ten Jenner 1816.

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