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rückständigen Lasten werden von Herzogl. Nassauischer 1814 Seite getragen, und gehört dahin namentlich die, durch frühere Herzogliche Edicte den Geistlichen, so wie anderen betheiligten Individuen, theils wegen Besteuerung, theils wegen aufgehobenen Abgaben z B. Blutzehnden zugesicherte Entschädigung pro rata temporis.

Art. IX. Die Gehalte der Localdiener werden wech- Gâges et selseitig ohne Abkürzung fortbezahlt und von Oranien- Pensions. Nassauischer Seite in den abgetretenen Aemtern vom Tag der Uebergabe an übernommen. Ein Gleiches soll auch rücksichtlich der Pensionen der wegen geleisteten Localdienste in Ruhestand versetzten Diener statt finden.

vances.

Art. X. Um so viel als möglich die wechselseitigen Echange Territorien zu purificiren, sollen auch die Domainen de rede und sonstige Patrimonial-Gefälle, welche das Fürstl. Oranien Nassauische Haus in den ehemaligen Gemeinschaften besitzt, gegen andere in dessen eigenen Landestheilen befindliche Herzogl. Nassauische DominalEinkünfte ausgetauscht, und zu den deshalb nöthigen Verhandlungen unverzüglich von beiden Seiten Commissarien ernannt werden, so dass auch die Wirkung dieses Austausches gleichzeitig mit der Uebergabe der Hoheit beginnen kann.

Um indessen das Geschäft dieser Commissarien zu erleichtern, und etwaige Bedenklichkeiten dabey so viel als möglich zu heben, so werden im Voraus, rücksichtlich dieser Domainen-Ausgleichung folgende Hauptgrundsätze festgestellt.

a) Als Domanial - Renten werden nur angesehen: alle
Pächte von Höfen und Gütern, sei es in Erbpacht
oder Temporalpacht eben so von Mühlen, dann Ein-
künfte von selbst administrirten Gütern, Höfen, Häu-
sern, ferner Zehnten, Zinsen, Gülten, Wasserlaufzins,
Ertrag von Berg- und Hütten werken, Mineral - Brun-
nen u, s. w. so wie bestimmte Renten aus Gemeind's-
und Privatwaldungen. Ausgeschieden sind demnach
a) Alle in die Kathegorie der directen oder indirecten
Steuern gehörigen Abgaben als Gewerbsteuer; 80-
dann Accis-, Stempel-, Sportel-, Zoll-, Strafgel-
der u. s. w.

6) Alle Concessions-, Dispensations- und dergleichen
Gelder als z. B. Pacht, von unzünftigen Gewerben,
Judenschutzgelder u. s. w.

18147) Alle durch das Herzogliche Edict vom 1sten und 3. September 1812 aufgehobene Abgaben und Gerechtsame, indem dafür der Ersatz schon in der erhöhten Steuer liegt.

d) Der Schwierigkeit der Ausgleichung wegen werden ebenfalls ausgenommen Jagden und Fischereyen, und jeder Theil erhält diese Gerechtsame ohne weitere Ausgleichung, so wie sie sich unter seiner Hoheit vorfinden.

b. Nach dieser Ansicht wird der ganze Ertrag der Fürstlich Oranien - Nassauischen Domainen in den bei dem Herzogthum Nassau verbleibenden Gemeinschaften ausgerechnet und zwar insbesondere bei in Zeitbestand für mehrere Jahre gegebenen Objecten nach der letzten Verpachtung; bei nicht verpachteten Zehnden, nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre bei andern unständigen Gefällen nach einem fünfjährigen Durchschnitt.

Hierbei kömmt auch die der Fürstl. Oranien-Nassauischer Seite von ehemahls geistlichen überrheinischen Stiftungen zukommende Rente von 420 Fl. zugleich in Anrechnung.

Die Früchte werden nach dem Dietzer Martini-Preis der letzten zehn Jahre in einem Durchschnitt zu Gelde angeschlagen.

Die Steuern von den Domainen kommen überall in Betrachtung, mit besonderer Rücksicht darauf, ob der Pächter sie zu tragen verbunden ist, oder nicht. Doch soll immer nur die ordinaire Steuer, nämlich ein vierfaches Simplum in die Berechnung gezogen werden. c) Wenn auf diese Art die ganze Summe der der Fürstl. Oranien - Nassauischen Seite zu vergütenden Domanial - Renten eruirt ist, so soll der Ersatz dafür zunächst durch die in den Altoranischen Fürstenthümern befindlichen Herzogl. Nassauischen Renten und Gefälle, und wo diese nicht hinreichen, durch ähnliche Nutzungen in dem Amt Dietz und zuletzt im Amt Kirberg und Camberg geleistet, bei deren Berechnung von eben den Grundsätzen, wie bei den Fürstl. Oranischen Domainen ausgegangen, in specie dasjenige, was im vormahligen Grossherzogthum Berg an Rechten und Abgaben aufgehoben worden ist, nicht in Rechnung und rücksichtlich der Steuern, der einmonatliche Betrag zwölfmal als das ordinarium der Steuer

Erhebung in Anschlag gebracht werden, letzteres mit 1814 Ausnahme der Zehntensteuer, da diese auch in den Herzoglichen Landestheilen nicht in Anrechnung kömmt.

de forêts,

Art. XI. Gleich den übrigen Domainen sind auch échange die Domanial-Waldungen gegenseitig auszutauschen. Von jeder Seite soll daher alsbald ein Forstverständiger ernannt werden. Beide Commissarien haben den Capitalwerth der von Oranien ehedem in den Gemeinschaften, so wie bei Obernhof besessenen Waldungen durch Taxation mit Berücksichtigung der bereits bei der Steuerregulirung geschehenen Abschätzung auszumitteln, und auf eben die Art zu eruiren, was dagegen mit den Aemtern Kirberg, Camberg, Burbach und Neunkirchen an die Fürstlich Oranien-Nassauische Seite an Herzoglich Nassauischen Domanialwaldungen abgetreten wird. Das Plus auf der einen oder der andern Seite soll durch sonstige Domanialrenten in der Art ersetzt werden, dass der jährliche Rentenbetrag in fünf und zwanzigfachen Werth zu Capital angeschlagen, und auf diese Art mit dem überschiessenden Capital werthe der Waldungen verglichen wird.

Sollten im Lauf der Verhandlungen die Fürstlichen Commissarien über den Werth der Waldungen sich nicht vereinigen können, so wird in Ermangelung eines andern Auskunftsmittels ein dritter Forstverständiger als Schiedsrichter erwählt werden.

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Art. XII. Die dem Herzogl. Nassauischen Hause Reste de nach vollzogener Ausgleichung in den Fürstl. Oranien- domaines. Nassauischen Landen noch übrig bleibenden Domainen, sollen ohne alle Einschränkung, und ohne irgend eine Hemmung der Disposition über die Substanz dieser Güter aus irgend einer Veranlassung oder aus anderweitigen Ansprüchen fort besessen und mit keinen andern Lasten belegt werden, als welche die allgemeine Steuerverfassung mit sich bringt.

Art. XIII. Die Lehnsverfassung bleibt in der vori- Droits gen Art fortbestehen, und jedem Theile werden die jura féodaux. feudalia in dem territorio des andern ausdrücklich vorbehalten.

durant la

Art. XIV. Ueber die von Herzogl. Nassauischer Seite Rentes während der Rheinbunds - Epoche und bis zum 1sten perçues Januar und respective 1sten October d. J. bezogenen conféder. Oranischen Renten wird durch beiderseits zu ernennende du Rhin.

1814 Commissarien eine besondere Berechnung gepflogen werden, wobey rücksichtlich der Abtheilung der Hoheitsund Patrimonial-Renten von denselben Grundsätzen ausgegangen werden soll, welche zur Zeit des Rheinbundes in dieser Hinsicht bei den mediatisirten Wiedischen und Solmischen. Häusern zur Anwendung gekommen sind. Hieraus wird sich ergeben, ob durch die während jener Zeit geleisteten Zahlungen das Debet ausgeglichen wird, und es soll dasjenige, was ein Theil dem andern etwa schuldig bleibt, durch Domanialrenten, welche im fünf und zwanzigfachen Werthe zu Capital anzuschlagen sind, vergütet werden.

nés.

Domai- Art. XV. Diejenigen Oranischen Domänen, welche nes allié- während der Rheinbunds-Epoche veräusert worden sind, sollen durch dieselben Commissarien genau constatirt und der Kaufpreis davon so weit er nicht aus Rückständen besteht, der Oranischen Seite ebenfalls durch Domanialrenten, im fünf und zwanzigfachen Werthe zu Capital angeschlagen vergütet werden.

Restitu

Art. XVI. Ferner werden von Herzoglich Nassauitions de scher Seite restituirt werden:

fonds.

Intérêts.

a) die gegen Wechsel aus milden Stiftungen, Kirchen-
fonds u. s. w. zur Staatscasse gezogene Gelder.
b) Die etwa eben dahin versirten Depositen sowohl aus
den bereits zurückgegebenen als den neu abzutreten-
den Aemtern,

beides mit Zinsen, so weit solche stipulirt oder her-
kömmlich sind, bis zum Tag der Abtragung, welche
im Laufe dieses Jahres geschehen soll, wobei allenfalls,
so weit nicht besondere Schwierigkeiten obwalten, die
Uebernahme von Domänen, nach dem oft berührten
Anschlage der Fürstlich Oranien-Nassauischen Seite
freistehet.

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Art. XVII. Eben so werden von Herzogl. Nassauischer Seite die bis zum 1sten October d. J. verfallene Zinsen von den bei der Schuldenabtheilung mit dem vormahligen Grossherzogl. Bergischen Gouvernement übernommene Capital-Schulden excl. der Kriegscasse Capitalien aber mit ausdrücklichem Einschluss der Capitalien der Civilwittwencasse, vorläufig noch entrichtet."

Deren Betrag wird theilweise wieder ersetzt bei der Abrechnung, deren der Art. XIV. erwähnt, so wie insbesondere bei den Zinsen der Wittwencasse Capitalien dasjenige in Abzug kommt, was aus der Staats- Casse

für Rechnung der Dillenburger Wittwencasse bezahlt 1814 worden ist.

Art. XVIII. Die bereits früher in gerichtlichem Selters. Wege in Anregung gekommenen Ansprüche des Fürstl. Oranien - Nassauischen Hauses auf den Mineral-Brunnen zu Niederselters werden vorbehalten, und es steht dieser Seite frei, nach Convenienz die deshalbigen Verhandlungen wieder anzuknüpfen.

Da Oberselters unter der Hoheit des Herzoglichen Hauses verbleibt, so wird von dieser Seite die Zusicherung ertheilt, dass, wenn etwa in der Folge der Niederselterser Brunnen der Fürstl. Oranien-Nassauischen Seite zugesprochen werden sollte, alsdann niemahls die Eröffnung der zu Oberselters befindlichen Afterquelle werde vorgenommen werden, die sich, so lange der Brunnen Herzogl. Nassauisches Eigenthum verbleibt, aus andern Rücksichten ohnehin von selbst verbietet.

Specht.

Art. XIX. Der Gegenstand des Fürstl. Oranischer Ems; Seits prätendirten Einlassungsrechts auf den Darmstädti- biens de schen Antheil von Ems, bleibt in jener Lage, worin sich derselbe nach dem Emser Conferenz-Protocoll vom 22sten August 1803 befand, so wie auch wegen der schon früher zur Sprache gekommenen Ansprüche der Fürstl. Oranien-Nassauischen Seite auf Theilnahme an den Herzogl. Nassauischer Seits angekauften von Spechtischen Gütern, die näheren Ausführungen vorbehalten bleiben.

Art. XX. In Betrachtung, dass die neuen Einrich- Douanes, tungen in dem Oranischen Zollwesen, insbesondere der réages. Zoll zu Staffel zu mancherlei Beschwerden und zu Störung des Fuhrenwesens Anlass gegeben haben, ist man übereingekommen, dass in der ganzen Grafschaft Dietz das Zollwesen wieder auf denselben Fuss gesetzt werde, wie solches vor dem Jahr 1806 bestanden hat, und derselbe Grundsatz soll seine Anwendung finden, in den neuerdings an die Fürstl. Oranien-Nassauische Seite zu übergebenden Aemtern Kirberg und Camberg. Ueberhaupt wird man sich in dieser Hinsicht bestreben, wechselseitig alle Hindernisse des freien Verkehrs aus dem Wege zu räumen, und keine denselben störende neue Einrichtungen, ohne vorherige Communication zu treffen, so wie auch die Entrichtung des Chausseegeldes auf dem bisherigen Fuss fort bestehen soll, und Neuerungen ebenfalls nur durch wechselseitiges Einverständniss statt finden können.

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