Page images
PDF
EPUB

zu gebrauchen, ein gemeingiltiger Grundsaß des Europäischen Völkerrechtes bisher gewesen und dasselbe nicht erst von jeder Macht speciell nachzuweisen sei, so bleiben nur noch die Fragen zu lösen:

1. welche Gegenstände zur Kriegs-Contrebande zu rechnen und 2. was für Repressivmittel gegen die Zuführung derselben zu= ständig seien.

Gegenstände der Kriegs-Contrebande.

160. Schon öfter hat man versucht, die Gegenstände der KriegsContrebande in einer bestimmten Formel zusammenzufassen, allein eine allseitige Anerkennung ist bisher keiner zu Theil geworden'. Nur im Allgemeinen läßt sich in der bisher bestandenen Rechtssitte die Absicht der Nationen erkennen: es soll keinem kriegführenden Theile gegen den anderen im Wege des neutralen Handelsverkehres eine dem Princip der Neutralität zuwiderlaufende Kriegshilfe geleistet werden. Nun giebt es aber Sachen, welche unmittelbar und unbedingt dazu geeignet sind, wie z. B. Militäreffecten und Munition für schweres Geschütz; andere können sowohl zum unmittelbaren Kriegsgebrauche, wie auch zu unverfänglichen, nicht feindlichen Zwecken sofort verwendet werden, wie z. B. Pferde; oder es sind auch nur Stoffe oder Theile der vorerwähnten Sachen, die erst weiter verarbeitet werden müssen; oder es sind wohl gar erst die Mittel, um Stoffe oder fertige Gegenstände der Art sich zu verschaffen". Ferner können Zeiten und Umstände gewisse Gegenstände zur Fortsetzung des Krieges für einen Kriegführenden unentbehrlich machen, während sie für Andere oder zu anderer Zeit dazu nicht erforderlich sein würden. Man erkennt sofort, daß aus dem Begriffe der Kriegshilfe an und für sich keine Entscheidung gewonnen werden kann, welche der vorbemerkten Sachen für Contrebande zu halten seien, welche nicht. Gleichwohl handelt es sich um eine genaue, keiner Willkür unterworfenen Fest= setzung, wie bei Strafe, und auch diese Feststellung kann, wie das

1) Auch die Formel, welche Jouffroy. p. 130. 134 aufgestellt hat, leidet an Allgemeinheit und bedarf für jeden Kriegsfall einer besonderen Auslegung.

2) Unzureichend ist der von Groot III, 1, 5 gemachte Unterschied, obgleich er von späteren Publicisten weiter ausgebeutet worden ist. Vgl. Wheaton, Histoire p. 75 (I, 169. éd. 2). Wegen Bynkershoek s. Phillimore III, 330.

Recht der Contrebande überhaupt, nur durch Einverständniß der betheiligten Staatsgewalten erlangt werden. Nie ist den Kriegführenden schlechthin nach eigenem Gutfinden eine derartige Bestimmung überlaffen worden, obgleich sie sich dieses bei hinreichender Macht herausgenommen haben.

Zunächst also geben die einzelnen Verträge für die darin Begriffenen Maß und Ziel'. Die Kriegs-Contrebande erstreckt sich darnach bald auf mehr, bald auf weniger Artikel. Dabei ist der Grundsaß einer strengen Auslegung gerechtfertigt, denn es handelt sich um Einräumung eines Strafrechtes. Fehlt es an giltigen Verträgen, so kann nur dasjenige als Kriegs - Contrebande gelten, was immer und gleichförmig von allen Völkern als Contrebande der Neutralen behandelt worden ist. Dahin gehören indeß allein militärische Angriffsund Schuzwaffen nebst Kriegsmunition3, worüber sich auch noch ein größeres Detail durch Zusammenstellung aller Verträge gleichsam

1) Gute Zusammenstellungen der Verträge finden sich bei M. Poehls S. 1104 f. Oke Manning p. 284 f. S. auch Ortolan II, 167. Hautefeuille II, 317. Schmidlin, de iurib. gent. med. § 38 sqq.

2) Sir Will. Scott hat sich freilich daran nicht gekehrt. Ein Prisenurtheil gegen die Holländer wegen des Schiffbauholzes von 1779 giebt davon Zeugniß. S. übrigens auch Wildman II, 222. Schmidlin, de iurib. gent. med. § 43.

3) Man sehe das Corollarium bei v. Steck S. 203 und Nau § 156. Frankreich hielt diese Regel in dem Utrechter Vertrage mit England im Jahre 1713 feft. Man findet sie ferner in den Verträgen der bewaffneten Neutralität (Nau § 157) und darnach in dem Allg. Preuß. Landrecht Th. II. Tit. 8. § 2034 ff. Selbst Großbritannien gestand sie in dem Vertrage mit Rußland vom Juni 1801 Art. 2. Nr. 1 zu. (Man vgl. Wheaton, Histoire p. 324 u. f.) Auch in den neuesten Verträgen ist sie vorherrschend geblieben; so in den Verträgen der Nord- und Südamerikanischen Staaten: Columbien vom 3. Decbr. 1824, Chili vom 16. Mai 1832 Art. 14, Centralamerika vom 5. Decbr. 1825, des Mexican. Staatenbundes vom 5. April 1831 Art. 16, Venezuela vom 20. Jan. 1836 Art. 17. Martens, Nouv. rec. Tom. VI, p. 831. Tom. X, p. 334. Tom. XI, p. 442. Tom. XIII, p. 554. Nouv. suppl. Tom. II, p. 415. Ferner in dem Handelsvertrage Frankreichs mit Brasilien vom 28. Januar 1826 Art. 21. Nouv. rec. Tom. VI, p. 874, mit Texas vom 25. September 1839 Art. 6. Nouv. rec. Tom. XIII, p. 988 und mit NeuGranada vom 1. Oct. 1846. In dem Handelsvertrage Preußens mit Brasilien vom 9. Juli 1827. Nouv. rec. Tom. VII, p. 274 und mit Mexico vom 18. Februar 1831 Art. 11. Nouv. rec. Tom. XII, p. 544; in dem Vertrage der freien Hansestädte mit Venezuela vom 27. Mai 1837 Art. 16. Nouv. rec. Tom. XIV, p. 242, im Vertrage zwischen Niederland und Texas vom 18. September 1840 Art. 17. Nouv. rec. Tom. I, p. 379.

durch ein Abrechnungserempel geben ließe. Also nur unbedingt zu feindlichem Kriegsgebrauche dienendes; nichts problematisches! Außergewöhnliche Gegenstände der Contrebande hingegen, die sich blos in vereinzelten Verträgen oder in der Praxis einzelner Staaten finden, sind:

Pferde';

Materialien, welche erst zu Kriegsinstrumenten oder Bedürfnissen verarbeitet werden müssen, namentlich Eisen, Kupfer, Hanf, Theer, Schiffbauholz u. dergl.;

Lebensmittel aller Arts;

Baare Geldsendungen.

2

Von Artikeln dieser Art wird man schon an und für sich nicht behaupten können, daß sie eine unleugbar feindselige Bestimmung haben, was doch wohl nach dem conventionellen Begriffe der Contrebande Voraussetzung ist. Es kann daher den Kriegführenden nur gestattet sein, thatsächlich gegen die Neutralen oder den neutralen Handel einzuschreiten, wenn jenen Artikeln eine Bestimmung für die feindliche Staatsgewalt und deren Kriegsmacht mit zureichenden Gründen beizumessen steht. Allein der Begriff der Contrebande, in dem Sinne eines schlechthin unerlaubten strafbaren Handels mit einem kriegführenden Theile, welcher daher auch den Verfall der Waare nach sich zieht, kann damit nicht verbunden werden. Dasselbe muß zur Zeit auch noch von Dampfmaschinen und Kohlen gelten, die nach der neueu Seekriegweise für die Schiffsmacht unentbehrlich geworden sind, allerdings aber eine unverfängliche friedliche Bestimmung haben können.

1) Ausgeschlossen sind sie z. B. im Allg. Landr. für Preußen § 2036, II, 8. Dagegen sind in den zuvor erwähnten Amerikanischen Verträgen auch Cavalleriepferde mit erwähnt.

2) Hierüber ist oft Streit gewesen. Vgl. Wheaton, Intern. L. II, p. 187 (éd. fr. 141). Phillimore III, 349. 357.

3) Die Generalstaaten erlangten 1741 von Schweden die Zurücknahme eines darauf bezüglichen Verbotes. v. Martens, Erzählungen II, 166. Frankreich hat sie nie unter die Contrebande eingeschlossen. Pothier, de la propriété. No. 104. Valin z. Code des Prises. Art. 11. Großbritannien nur unter vermeintlich außerordentlichen Umständen. Wheaton, Intern. L. II, p. 198 (p. 148 éd. fr.). Dazu noch Phillimore III, 375.

4) Mit Unterscheidung will sie H. Cocceji, de j. belli in amicos. § 15. 20. zu Contrebande gerechnet haben. Vgl. überhaupt Jouffroy p. 136 f.

5) Vgl. Hautefeuille II, 411. Phillimore III, 36. · Selbst die neueste,

Thatbestand und Folgen der Contrebande.

2

161. Um wegen Contrebande einem Kriegführenden straffällig zu werden, genügt noch kein bloßer Verkauf der verbotenen Gegenstände an den Feind, sondern es muß ein Versuch der Zuführung an den Feind hinzukommen und eine Betretung auf der Zufuhr'. Der Verkauf an und für sich allein kann zwar von einem neutralen Staate selbst seinen Angehörigen untersagt werden; allein durch die Ueberschreitung dieses Verbotes macht man sich nur dem eigenen Staate verantwortlich; der Kriegführende selbst hat seinerseits keine Befugniß, die Contravention zu ahnden; nur die wissentliche Gestat= tung Seitens der neutralen Regierung könnte er als Verlegung der strengen Neutralität rügen (§ 148). Mit Beendigung der Reise ist die Schuld getilgt, wiewohl die neuere Britische Praxis diesen sonst allgemein recipirten Grundsatz in einzelnen Fällen nicht mehr hat gelten lassen3. Auch kann dasjenige, was zum eigenen Bedarf eines Schiffes bestimmt ist, niemals als Contrebande behandelt werden*.

Die Folge der Betretung mit Contrebande ist nach uraltem Herkommen, welches sich wohl ganz oder zum Theil auf die Lehre der alten Civilisten und auf das Römische Recht gründet, die Wegnahme der verbotenen Gegenstände und Confiscation derselben im Wege der Prisenjustiz. Die Transportmittel und namentlich die Schiffe werden aber regelmäßig dann als mitverfallen angesehen und

allerdings sehr milde Kriegspraxis hat diese Gegenstände noch nicht unter die KriegsContrebande allgemein oder unbedingt verseßt. Die Britischen und Französischen Exportverbote beziehen sich auf die eigenen Lande und die Neutralen haben sich in den bisherigen Erlassen durchaus nicht den dort angenommenen Rubriken accommodirt, sondern sich, mit wenigen Ausnahmen, auf Waffen und Munition oder überhaupt Alles, was unmittelbar zum Kriegsgebrauche dient, beschränkt, oder auf die bestehenden Verträge und Geseße verwiesen. S. E. W. Asher, Beitr. zu einigen Fragen der neutralen Schifffahrt. Hamb. 1854.

1) Vgl. wegen der Britischen Praxis Wheaton, Intern. L. II, p. 219 (p. 165 éd. fr.) und Wildman II, 218. S. auch Jouffroy p. 154. Ortolan II, 178. v. Kaltenborn II, 421.

2) Nau, Völkerseerecht § 193 ff.

8) Jacobsen, Seerecht 422. 423. Wheaton, Intern. L. IV, 3, 23 (26. éd. fr.). Wildman II, 218.

4) v. Kaltenborn II, 420. Phillimorę III, 358.

5) Das Geschichtliche hierzu findet sich bei Wheaton, Hist. p. 82 (I, 179. éd. 2).

erklärt, wenn der Schiffseigenthümer, Schiffsherr oder Rheder davon Kenntniß gehabt hat'. Auch ist in vielen Verträgen die Confiscation der Schiffe sogar ausdrücklich ausgeschlossen2, desgleichen dem Schiffsführer die Befugniß ertheilt, durch sofortige Herausgabe der verbotenen Waare sich von jeder Wegführung und Störung seiner Fahrt zu befreien. Eine sonstige Bestrafung der Contrebandeführer ist wenigstens völkerrechtlich nicht mehr hergebracht.

In Betreff solcher Artikel, welche nicht unter den strengen Begriff der Contrebande oder zu den vertragsmäßig dahin gerechneten Artikeln gehören, erlaubt man sich zwar nicht immer dieselbe Strenge, wie bei eigentlicher Contrebande, wohl aber ein eigenmächtiges Vorkaufsrecht (le droit de préemtion), indem nämlich die dem Feinde bestimmten Waaren nur weggenommen, jedoch dem Eigenthümer vergütet werden. Schon in der älteren Französischen Praxis bestand ein solcher Gebrauch, ja er vertrat selbst bei eigentlicher Contrebande die Stelle der Confiscation". In der späteren Zeit ist er auf die ausnahmsweisen Contrebandeartikel hauptsächlich angewendet werden, bald mit mehr, bald mit weniger Billigkeit. Eine gemeine Regel des Völkerrechtes ist er nicht; juristisch erscheint er als ein gewalt= samer Eintritt des Kriegführenden in eine Forderung des Feindes an den Neutralen, oder, wenn eine solche noch nicht besteht, als eine Eigenmacht gegen die Neutralen, welche daher auch vollständig entschädiget werden müssen. Denn der Vorwand, man dürfe dem Feinde so viel schaden, als möglich, giebt noch kein Recht, einem Dritten zu

1) S. schon 1. 11. § 2. D. de publicanis. Jacobsen, Seerecht S. 642. Oke Manning p. 309 (mit Bezug auf die „hohen“ Autoritäten von Byukershoek und W. Scott). Pando p. 496. Wildman II, 216. Hautefeuille IV, 343. Die Praxis hat allerdings nicht immer diesen Unterschied gemacht. Wegen Frankreich vgl. z. B. Jacobsen S. 656. Ortolan p. 180. Wegen der Britischen Praxis s. Phillimore 371.

2) v. Steck, Handelsvertr. S. 208. 209.

3) S. z. B. die bereits S. 285. Note 3 angeführten Verträge der Nordamerikanischen Freistaaten mit den Südamerikanischen.

4) M. Poehls IV, § 520. S. 1127. Oke Manning p. 313. Hautefeuille II, 271.

5) Französische Ordonnanz von 1584 Art. 69. Groot III, 1. 5. Nr. 6. Phillimore 362.

6) Jacobsen, Seerecht S. 656, Wheaton, Hist. p. 83 u. 285. Jouffroy p. 154. Wildman II, 219.

« PreviousContinue »