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14. Erneuerung der unterm 14. Auguft/8. September 1835 abgeschlossenen Durchmarsch- und Etappen-Convention; ratific. 5. Aug. 1845, public. 25. Aug. 1845.

Nachdem die unterm 14. August/8. September 1835 zwischen der königlich preußischen und der herzoglich braunschweig- lüneburgischen Regierung abgeschlossene Durchmarsch und Etappen Convention mit dem 1. Juli d. J. abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen, daß die gedachte Convention auch für fernere zehn Jahre, und zwar vom 1. Juli 1845 bis zum 1. Juli 1855 ihrem ganzen Inhalte nach Kraft und Gültigkeit haben soll, in soweit die nachstehenden, auf die bisherigen Erfahrungen sich gründenden, gegenseitig genehmigten Modificationen nicht eine Abänderung der Bestimmungen derselben bedingen. Die diesfälligen Verabredungen beschränken sich auf folgende Punkte: a) zu §. 1. A. Die Enfernung von Wolfenbüttel nach Groß- Lafferde wird nach den neueren Vermessungen auf drei Meilen festgesezt;

b) zu §. 1. B. Den hier benannten Ortschaften treten noch die Ortschaften Flechtorf und Lamme hinzu;

c) zu S. 1. C. Die Entfernung von Hörter über Holzminden nach Eschershausen wird auf vier und eine Viertel Meile festgesezt;

d) zu §. 8. Die auf den Durchmarsch, die Verquartierung u. s. w. be züglichen Geschäfte werden durch die, von dem herzoglich braunschweigischen Gouvernement dazu bestellten Etappenbehörden besorgt;

e) zu §. 9. Stabsofficiere, Obristen und Generale logiren und beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern. In solchen Fällen, wo dieses nicht thunlich ist, erhalten sie nach ihrer Wahl entweder Quartier mit Verpflegung oder Quartier ohne Verpflegung. Ersteren Falls bezahlt der Stabsofficier einen Thaler Gold, der Oberst und General einen Thaler 12 gGr. Gold, wogegen der Quartiergeber für reichliche und anständige Kost sorgen muß; leßteren Falles wird für das Quartier eines Generals oder Obersten eine Vergütung von täglich vierzehn gGr. Gold und für das Quartier eines andern Stabsofficiers von täglich zehn gGr. Gold geleistet. Diese Vergütungen werden von den betreffenden Stabsofficieren an die Etappenbehörden zur weiteren Besorgung berichtiget.

Hinsichtlich der Verpflegung für die Militairbeamten einschließlich des Quartiers für dieselben ist man übereingekommen, daß: a) für die Regimentsärzte mit Hauptmannsrang, so wie für die Militair-Prediger und Auditeure sechzehn gute Groschen Gold; b) für die Bataillonsärzte mit Lieutenantsrang zwölf gute Groschen Gold und c) für die Compagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küster vier gute Groschen Gold pro Tag, in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Officiere und Mannschaften festgestellt worden ist.

Die zu c. bezeichneten Beamten haben nur auf die den Soldaten zu gebende Verpflegung Anspruch zu machen.

f) Zu §. 13. Die von den Gemeinden geleisteten Fuhren zur Herbeischaffung der Fourage aus den Etappenmagazinen werden nach dem im §. 20. bestimmten Saße vergütet.

Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig - Lüneburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechse lung, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. Berlin, den 5. August 1845.

15. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.

(S. Baiern)

8. Bremen.

1. Die Weserschiffahrts-Acte vom 10. September 1823, ratificirt am 24 Jan. 1824, nebst Ergänzungen vom 21. December 1825.

In der Absicht, die in der Wiener Congreß- Acte vom 9. Juni 1815, SS. 108-116, einschließlich ausgesprochenen allgemeinen Grundsäge über die Schiffahrt der Flüsse, welche verschiedene Staaten in ihrem schiffbaren Laufe trennen oder durchströmen, auch bei der Weser, mit Berücksichtigung der daselbst vorkommenden besonderen Verhältnisse, zur Ausführung zu bringen, haben die Staaten, deren Gebiet dieser Strom in seinem schiffbaren Laufe berührt oder durchschneidet, eine gemeinschaftliche Kommission zu Minden sich vereinigen lassen, um alle für diesen Zweck erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständniß zu erwägen und festzustellen, und zwar sind zu bevollmächtichten Commissarien ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Die Schiffahrt auf dem Weserstrome soll, von seinem Ursprunge durch Zusammenfluß der Werra und Fulda bis ins offene Meer, und umgekehrt aus dem offenen Meere, (sowohl stromauf als niederwärts,) in Bezug auf den Handel, völlig frei sein; jedoch bleibt die Schiffahrt von einem Uferstaate zum andern (cabotage) auf dem ganzen Strome ausschließend den Unterthanen derselben vorbehalten. Niemand darf sich das gegen den Vorschriften entziehen, welche für Handel und Schiffahrt in gegenwärtiger Convention enthalten sind.

*§. 2. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Weser zu treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen, welche Schiffergilden oder anderen Corporationen und Individuen bisher zugestanden haben möchten, sind hiermit gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilt

werden.

1b. Genehmigungs- Urkunde der in dem Schlußprotocolle der Weser-Schiffahrts- Revisions - Tommission d. d. Bremen, den 21. December 1825, enthaltenen ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schiffahrtsacte vom 10. September 1823-14. Februar 1826.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. thun kund und bekennen hiermit:

Da in Folge des 54. Artikels der am 10. September 1823 zu Minden abgeschlossenen Weser-Schiffahrtsacte von Zeit zu Zeit eine Revisions-Commission sich versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung jener Convention zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaßregeln, welche nach neuerer Erfahrung, Handel und Schiffahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen; und nachdem, solchem gemäß die erste Revisions-Commission in Bremen zusammen getreten, Uns demnächst aber von Unserm Bevollmächtigten die nachfolgenden, mit den Bevollmächtigten der übrigen Weser - Uferstaaten verabredeten ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schiffahrtsacte:

Zu §. 2. der Weseracte. Die Besizer von Fähranstalten auf dem Weserstrome sollen die Niederlassung ihrer Fährlinien vor passirenden Schiffen, so wie die nachherige Wiederaufwindung derselben, lediglich durch ihre eigenen Leute ohne Verzug bewirken lassen, ohne dabei den Schiffern irgend eine unfreiwillige Beihülfe ansinnen zu dürfen.

Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum gegenüberliegenden, bezieht sich jedoch die allgemeine SchiffahrtsOrdnung nicht.

Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich blos auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die vermöge der Schiffahrts- Polizei, welche jeder Staat nach Maaßgabe seiner Hoheit über den Strom ausübt, allein unter der Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe treiben.

§. 3. Alle bisher an der Weser bestandenen Stapel- und ZwangsUmschlags - Rechte, namentlich die zu Bremen, Minden und Münden, sind hierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde fünftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus oder umzuladen.

§. 4. Die Ausübung der Weserschiffahrt ist einem Jeden gestattet, welcher mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Landes-Obrigkeit, nach vorhergegangener Prüfung, hierzu die Erlaubniß erhalten hat.

Jede Regierung wird die nöthigen Maaßregeln ergreifen, um sich der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Weserschiffahrt gestattet. Der Erlaubnißschein (Patent), der hierüber dem Schiffer von seiner LandesObrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Münden bis in die offene See und aus der offenen See bis Münden, die Schiffahrt auszuüben, so wie es sich von selbst versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Weser ins Meer oder zurückfahren, diejenigen Eigenschaften haben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind. Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das ihm einmal ertheilte Schiffer- Patent wieder einzuziehen.

Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldigt wird, Falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

$. 5. Jedes zur Handelsfrachtfahrt auf der Weser dienende, dem Unterthan eines der contrahirenden Staaten angehörige oder von ihm geführte. Schiff soll mit der Angabe des Orts, wohin es gehört, einer für diesen Ort laufenden Nummer und der Lastenzahl, welche es höchstens tragen kann, auswärts deutlich versehen sein.

§. 6. Die ordentlichen Schiffszüge auf der Weser sollen vorläufig auch fünftig wie bisher, aus nicht mehr als drei Fahrzeugen bestehen, und diese die bisher üblich gewesene Ladungsfähigkeit nicht überschreiten dürfen.

§. 7. Schießpulver in Quantitäten über 5 Pfund soll nur in besonderen, mit einer schwarzen, drei Ellen langen und eine Elle breiten Flagge versehenen Fahrzeugen geführt, und selbst in geringeren Quantitäten niemals zwischen anderen Waaren verpackt werden.

Jeder Schiffer, welcher Schießpulver geladen hat, muß, bevor er irgendwo anlandet, der Orts-Polizei-Behörde hiervon Anzeige machen, und die von derselben etwa anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln zur Befolgung gewärtigen. Versäumt er diese Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht durch Landesgeseze bereits Strafen deshalb festgesezt sind, außer der Verpflichtung zum eventuellen Schadensersaß, einer Geldstrafe von 2-100 Tblr.

§. 8. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Ver

senders oder dessen Kommittenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden.

§. 9. Durch die SS. 4 See kommenden oder direkt dahin gehenden Schiffahrt keine neue 8. einschließlich, hat der direkt aus der Beschränkung auferlegt werden sollen.

§. 10. Es bleibt dem Handelsstande zweier oder mehrerer Weservläge überlassen, mit einer beliebigen Anzahl qualificirter Schiffer über Frachtpreise, Lieferungszeiten und andere Bedingungen ihres gegenseitigen Verkehrs, Contracte auf bestimmte Zeiten, doch jedesmal höchstens auf fünf Jahre abzuschließen, und solchergestalt Reihefahrten unter sich zu errichten, welche dem Kaufmanne billige Fracht, und dem Schiffer schnelle Befrachtung sichern.

§. 11. Bei solchen Reihefahrten wird jedoch zu ihrer Gültigkeit Folgendes vorausgeseßt:

1) Niemand, weder Kaufmann noch Schiffer, kann genöthigt werden, sich denselben anzuschließen.

2) Der Inhalt ihrer Reglements darf nirgends mit gegenwärtiger Afte im Widerspruche stehen.

3) Die Reglements müssen den Regierungen der Orte, zwischen welchen die Reihefahrt statt finden soll, zu ihrer Genehmigung vorgelegt und dem nächst öffentlich im Drucke bekannt gemacht werden.

Die Genehmigung wird nur dann versagt werden, wenn die Bedingungen der Reihefahrt mit gegenwärtiger Convention oder den landesherrlichen Geseßen im Widerspruche stehen.

4) Die contrahirenden Staaten können verlangen, daß ihre Schiffer in einer, dem Verhältniß der verschiedenen Territorial-Uferlängen entsprechenden Anzahl bei den Reihefahrten zugelassen werden. Doch soll hinsichtlich der gegenwärtig angenommenen Reiheschiffer, diese Bestimmung erst nach Aussterben oder sonstigem Abgange derselben in Kraft treten, dann aber für Lippe das Doppelte seines principmäßigen Theilnahmeverhältnisses, für Bremen aber Ein Schiffer auf jede der jeßt bestehenden drei Reihefahrten zugestanden sein.

5) Bei den Reihefahrten soll es den Schiffern, unbeschadet jedoch ihrer contractmäßigen Verpflichtung zu bestimmter Ablieferungsfrist im einzelnen Falle, nicht untersagt werden können, zu Hutbergen, Minden, Vlotho, Erder, Rinteln, Hameln, Bodenwerder, Holzminden, Hörter und Karlshafen Güter einzunehmen, und am Bestimmungsorte wieder auszuladen.

6) Wo auf der Stromstrecke zwischen Bremen und Stolzenau die Reiheschiffer Vorspann bedürfen, soll selbiger auf dem Streckentheile zwischen Bremen und Hoya zu 2/3 von hannöverschen und zu 1⁄2 von bremischen Unterthanen, auf dem Streckentheile zwischen Hoya und Stolzenau aber ausschließlich von hannöverschen Unterthanen genommen werden müssen, beides jedoch mit freier Auswahl unter allen respectiven Unterthanen und in freier Einigung über den Gestellungspreis.

*§. 12. Bei allen, nach gegenwärtiger Akte erforderlichen LängenmaaßBestimmungen, wird der bremer Fuß (1289720 Millimeter oder 128 268/1000 Pariser Linien) und bei den Gewichtsbestimmungen das Schiffspfund zu 300 bremer Pfunden (11⁄2 Kilogramm 3 pro mille) nach den übrigens in der Anlage A. gegebenen Verhältnissen, zum Grunde gelegt.

S. 13.

Alle durch gegenwärtige Acte verordnete Zählungen sind in

Zu §. 12. Die dem §. 12. der Weseracte unter A. anliegende Tabelle der Maaß- und Gewichtsverhältnisse in sämmtlichen Weser-Uferstaaten ist in der Art berichtigt worden, wie sie, zur künftigen alleinigen Anwendung dem heutigen Protokolle unter A. anliegt.

Conventionsmünze nach dem Zwanzig-Guldenfuße zu berechnen, und werden nach den Bestimmungen des sub B. anliegenden Tarifs geleistet.

II. Von den Abgaben.

§. 14. Sämmtliche bisher auf der Weser bestandene Zollabgaben, so wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte, Erhebungen und Auflagen, womit die Schiffahrt dieses Flusses von seinem Ursprunge durch Vereinigung der Werra und Fulda bis in die offene See und umgekehrt, bisher belastet war, hören hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schiffahrtsabgabe verwandelt, die von den Ladungen bei den durch gegen wärtige Convention festgesezten Erhebungsämtern entrichtet werden muß.

Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird unter dem Namen „Weserzoll" und zwar nach dem Bruttogewichte erhoben, mit Ausnahme der im §. 18. bezeichneten Fälle.

*S. 15. Für den Lauf der Weser von ihrem Ursprunge bis Bremen einschließlich und umgekehrt, sollen überhaupt nicht mehr als Dreihundert und Funfzehn Pfennige Conventionsmünze von jedem Schiffspfunde ad 300 Pfd. Bremisch an Weserzoll erhoben werden, und zwar von Preußen 59 Pfennige, Hannover 126, Kurhessen 41, Braunschweig 16, Lippe 13, Bremen 60, zusammen 315 Pfennige. Von Bremen bis in's offene Meer und umgekehrt, findet weder Zoll noch sonstige Abgabenerhebung statt.

*§. 16. Die Erhebung geschicht lediglich an den in der Anlage C. benannten Empfangsstätten: Bremen, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, Rinteln, Hameln, Holzminden, Beverungen, Lauenförde und Gießelwerder, und in den daselbst angegebenen Verhältnissen.

*§. 17. Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesproducte zu befördern, und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von großem Gewichte und geringem Werthe zu erleichtern, soll, rücksichtlich dieser, folgende verhältnißmäßige Herabseßung statt finden.

§. 18. Von lebendigen vierfüßigen Thieren soll der Weserzoll mit 4 Pfennigen pro Stück, von lebendigen Vögeln mit 1 Pfennig pro Stück, und von Bäumen zum Verpflanzen mit 4 Pfennigen pro Schock, an jeder passirten Empfangsstätte erhoben werden.

§. 19. Leer passirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf bestimmten, sind gänzlich frei.

*§. 20. Es bleibt zwar den Schiffern unbenommen, von allen Waaren,

Zu §. 15. Der im §. 15. der Weseracte vereinbarte Weserzoll wird auf drei Viertel seines Betrages dergestalt ermäßigt, daß künftig für den ganzen Lauf der Weser überhaupt nicht mehr als Zweihundert Sechs und Treißig Ein Viertel Pfennige von jedem Schiffspfunde zu 300 Pfund Bremisch erhoben werden sollen, und zwar von Preußen 44; Pf., Hannover 944, Kurhessen 30, Braunschweig 12, Lippe 93, Bremen 45, zusammen 2364 Pf., doch behalten sämmtliche contrahirende Staaten sich die Wiederherstellung des Zollsages der Weseracte für den Fall bevor, wenn die Zweckmäßigkeit derselben unter etwa günstig veränderten Handels- und Schiffahrts Conjuncturen bei irgend einer künftigen Revisions Commission einstimmig anerkannt werden möchte.

Zu §. 16. Die dem §. 16. der Weseracte beigefügte Anlage C. ist nach den neuen zum §. 15. gefaßten Beschlüssen in der Art berichtigt worden, wie sie nunmehr dem gegenwärtigen Protocolle unter B. zur alleinigen Anwendung beiliegt. Zu §. 17. Der §. 17. der Weseracte ist modificirt wie folgt: *)

Zu §. 20. Die dem §. 20. der Weseracte unter D. beigefügte NormalgewichtsTabelle, ist in der Art berichtigt und vervollständigt worden, wie sie unter C. dem heutigen Protocolle zur künftigen alleinigen Richtschnur beiliegt.

*) S. Art. 4. des Revisions-Protocolls, d. d. Nenndorf, den 16. August 1839.

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