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1.

Confédération de l'Allemagne du Nord: Loi pour l'organisation des Consulats et les attributions des Consuls fédéraux, en date du 8 novembre 1867.*)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

I. Organisation der Bundes consulate.

$ 1. Die Bundesconsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt, thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den. Bundesgesetzen und den ihnen ertheilten Instructionen sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.

$ 2. Unter Consul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalconsulats, Consulats oder Viceconsulats zu verstehen.

§ 3. Die Bundesconsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen

*) Cette loi a été déclarée loi de l'Empire Allemand par la loi du 16 avril 1871.

Nouv. Recueil gén. Tome XIX.

A

haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen.

In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung verlangen.

$ 4. Die Bundesconsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, dass sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maassgabe des Gesetzes und der ihnen zu ertheilenden Instructionen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Bundes fördern wollen.

$ 5. Die Bundesconsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums weder Consulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regierungen annehmen.

$ 6. Bundesconsuln, welche sich von ihrem Amte. ohne Urlaub entfernt halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten.

§ 7. Zum Berufsconsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich

1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden hat und ausserdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der Advocatur und mindestens zwei Jahre im Consulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder

2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes eines Berufsconsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von dem Bundeskanzler erlassen. Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873 ab zur Anwendung.

$ 8. Die Berufsconsuln erhalten Besoldung nach Maassgabe des Bundeshaushalts-Etats.

Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienst

ausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders

erstattet.

Die Familien der Berufsconsuln werden, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.

Die Berufsconsuln erheben die in dem ConsularTarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung der Bundes

casse.

Die Berufsconsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.

In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufsconsuln bis zum Erlass eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für die Preussischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maassgabe, dass die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren."

$ 9. Zu Wahlconsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht.

S 10. Die Wahlconsuln beziehen die in Gemässheit des Consular-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich. Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden.

Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

$ 11. Die Consuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke consularische Privatbevollmächtigte (Consular-Agenten) bestellen.

Den Consular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den Consuln beigelegten Rechte nicht zu.

Den Consular-Agenten können die von ihnen nach Maassgabe des Consular-Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.

II. Amtsrechte und Pflichten der Bundesconsuln.

$ 12. Jeder Bundesconsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm. angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen.

So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde.

$ 13. Die Befugniss der Consuln zu Eheschliessungen und zur Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis zum Erlass eines diese Befugniss regelnden Bundesgesetzes *) nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten.

Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniss von einer besonderen Ermächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag der Landesregierung ertheilt.

§ 14. Die Bundesconsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.

S 15. Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundesconsuln über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind,' haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

$ 16. Den Bundesconsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schliessen, das Recht der Notare zu, dergestalt, dass die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariats-Urkunden gleich zu achten sind.

$ 17. Bei Aufnahme der Urkunden (§ 16) haben die Bundesconsuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen ist.

Die Befolgung dieser Vorschriften muss aus der Urkunde hervorgeben, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Consul oder seine Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder in der

*) Voir la loi du 4 mai 1870 dans le Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1870, No. 45.

Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschliesslich betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist.

$ 18. Die Bundesconsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlass zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlass, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden.

$ 19. Die Bundesconsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniss des Consuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen.

$ 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundesconsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Consuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.

$ 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Fremden sind die Bundesconsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.

§ 22. Den Bundesconsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.

Der Consulargerichtsbarkeit sind alle in den ConsularJurisdictionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen, in Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt sind.

nur,

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