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Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen nehmen diese Entsagung an, werden das gedachte Gebiet auch ferner, wie unausgeseßt_bisher, mit allen den Rechten und Verbindlichkeiten besigen, mit welchen Ihnen dasselbe ohne alle Beziehung auf den Staatsvertrag vom 18. September 1816 zustehet, und verpflichten Sich dagegen, eine Million Thaler preuß. Courants, nach dem Münzfuße vom Jahre 1764, an Se. Königl. Hoheit in zwanzig gleichen vierteljährigen Raten, jede von funfzigtausend Thalern, aus Ihrer Haupt-Schazkasse in Berlin zahlen zu lassen.

Diese Zahlung hat bereits mit dem 1. Januar des gegenwärtigen Jahres achtzehnhundert und neunzehn ihren Anfang genommen, und wird ferner mit dem ersten Monatstage jedes folgenden Vierteljahrs erfolgen, auch dergestalt ununterbrochen fortgesezt werden, daß mit dem Anfange des zwanzigsten Vierteljahrs, welcher auf den 1. October des Jahres achtzehnhundert drei und zwanzig fällt, die lezte Rate von funfzigtausend Thalern abgetragen und die ganze Summe von einer Million Thalern berichtigt sein wird.

Art. 3. An die Stelle der Einkünfte von dem, für Seine Königliche Hoheit den Großherzog durch den Staatsvertrag vom 18. September 1816, bestimmt gewesenen Gebiete, soweit dieselben von des Königs Majestät zu vergüten übernommen worden, treten die Zinsen der dafür nach vorstehendem Artikel zu zahlenden einen Million Thaler nach dem Zinsfuße zu fünf vom Hundert jährlich.

Diese Zinsen sind für den Zeitraum vom 1. Mai 1816, von wo ab die gedachten Einkünfte nach Maaßgabe des Staatsvertrages vom 18. September 1816 von Preußen zu gewähren waren, bis zum 31. December 1818, folglich für zwei Jahre und acht Monate, mit Einhundert drei und dreißig tausend dreihundert drei und dreißig ein Drittel Thalern, aus den königlichen Kassen bereits an den großherzoglichen Bevollmächtigten gezahlt worden.

Vom 1. Januar 1819 ab werden sie am Schlusse jedes Vierteljahrs für dasselbe, und zwar jedesmal für denjenigen Theil des EntschädigungsCapitals, welcher bis dahin noch nicht an Se. Königl. Hoheit den Großherzog abgetragen war, aus der königlichen Haupt-Schäßkasse gezahlt. Hiernach werden am 1. April 1819 für während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März zu verzinsende 950,000 Thlr. die Zinsen mit 11,875 Thalern, am 1. Julius 1919 für während des Zeitraumes vom 1. April bis 30. Junius zu verzinsende 900,000 Thlr. die Zinsen mit 11,250 Thalern, und so fort, in jedem Vierteljahre für die nach vorstehendem Artikel vierteljährig abzuzahlenden funfzigtausend Thaler Capital mit sechshundert fünf und zwanzig Thaler weniger, so lange fortbezahlt, bis nach vollständiger Auszahlung des ganzen Capitals auch der Anspruch auf fernere Zinszahlung ganz erlischt."

Art. 4. Da Se. Königl. Hoheit der Großherzog den Wunsch geäußert haben, die Landstraße ganz besigen, welche von ihrer Stadt Fürstenberg nach Ihrer Residenz Streliß führt, und des Königs Majestät Sich haben geneigt finden lassen, diese Straße, so weit dieselbe in Ihrem Gebiete liegt, nebst demjenigen unbewohnten Domanial-Forstlande, welches sich zwischen gedachter Straße und der jezigen großherzoglichen Landesgrenze eingeschlossen befindet, zu Befriedigung dieses Wunsches abzutreten: so soll das gedachte Stück Forstland nach den Grundsägen, welche bei der Veräußerung von Tomanial-Forsten in den königl. Staaten vorgeschrieben sind, sofort abgeschäßt und sodann nebst dem Theile der Straße zwischen Fürstenberg und Streliß, wodurch es begrenzt wird, mit voller Landeshoheit und Eigenthum an Se. Königl. Hoheit den Großherzog überwiesen, der durch die Lare

ermittelte Werth aber bei der nächsten vierteljährigen Capitalzahlung statt baaren Geldes in Abrechnung gebracht werden.

Art. 5. Se. Königl. Hoheit der Großherzog nehmen die Entschädigung für diejenige Entsagung, welche Sie durch den ersten Artikel des gegenwärtigen Staatsvertrages leisten, in derjenigen Art an, wie sie Ihnen durch den vorstehenden zweiten, dritten und vierten Artikel zugesichert wird, und werden Sich, nach vollständiger Erfüllung der darin angenommenen Bestimmungen, für alle Ihnen aus dem Staatsvertrage vom 18. September 1816 an des Königs Majestät zustehende Forderungen völlig befriedigt und abge= funden achten.

Auch werden Sie den an der abgetretenen Straße von Fürstenberg nach Streliz wohnenden königlich preußischen Unterthanen den Gebrauch der gedachten Straße ferner ohne neue Beschränkungen in derselben Art gestatten, wie ihnen derselbe bisher zugestanden hat.

Art. 6. Dieser Staatsvertrag soll zur Ratification eingereicht und die Ratifications-Urkunden binnen vier Wochen oder eher, wenn es sein kann, ausgewechselt werden.

Deß zu Urkund haben die unterzeichneten Bevollmächtigten diesen Staatsvertrag eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Insiegel versehen. Berlin, den 21. Mai 1819.

2. Vereinbarung wegen Aufhebung der Kosten - Vergütigung in Civil-, Vormundschafts- und Criminal - Sachen. 18. Mai 1830.

Nachdem die königlich preußische Regierung mit der großherzoglich mecklenburg-strelißschen Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Criminal, Civil- und Vormundschaftssachen rücksichtlich der dabei betheiligten unvermögenden Personen aufzuheben, erklärt das königl. preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes:

1. In allen Untersuchungs-, Civil- und insonderheit Vormundschaftsfällen, wo Requisitionen von einer königlich preußischen Gerichts- oder vormundschaftlichen Behörde an eine großherzoglich mecklenburg-strelißsche derartige Behörde, oder von dieser an jene erlassen worden, so wie wenn Delinquenten von einem Gerichte an das andere ausgeliefert worden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch die sämmtlichen, nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare, zu liquidirenden Gebühren dem Lesteren aus dem Vermögen der betreffenden Person, wenn solches hinreicht, zu entrichten. Hat selbige aber kein hinlängliches Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle Vergütung, oder Tare für Zeugen-Vernehmungen und für Abhaltung der Termine, für den Erlaß oder die Erpedition der Verfügungen, desgleichen die Insinuations- und sogenannten Siegelgebühren durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem ersteren nur die unvermeidlichen baaren Auslagen für Agung, Transport, Porto, Copialien, Reise- und Zehrungskosten der Richter und Zeugen, nach den bei den requirirten Gerichten üblichen Tarsägen.

2. Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent oder die sonst betheiligte Person hinlängliches Vermögen zur Berichtigung der Gerichtsge= bühren besiße oder nicht? soll in den beiderseitigen Landen nichts weiter, als das Zeugniß derjenigen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden, unter welcher die betheiligten Personen ihre wesentliche Wohnung haben. Sollte ein Delinquent solche in einem dritten Lande gehabt haben, und die Einziehung der Kosten dort mit Schwierigkeit verknüpft sein, so wird angenommen, daß er kein hinlängliches Vermögen besize.

3. Den, in allen Untersuchungs-, Civil- und Vormundschaftssachen zu sistirenden Zeugen, und jeder abzuhörenden Person überhaupt, sollen die Reise- und Zehrungskosten nebst der, wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütigung, nach deren, vom requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter wirklicher Sistirung, sei es von dem requirirten, oder von dem requirirenden Gerichte, unverzüglich verabreicht werden. In sofern sie dazu eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die erforderliche Auslage übernehmen; es soll selbige jedoch vom requirirenden Gerichte auf die erhaltene Benachrichtigung dem requirirten Gerichte wiedererstattet werden.

4. Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des großherzoglich mecklenburg-strelißschen Staats-Ministerii ausgewechselt worden, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 18. Mai 1830.

3. Erklärung wegen der Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. 6. Januar 1838.

(S. Medlenburg-Schwerin 5.) *)

24. Nassau.

(S. auch Bellverein.)

1. Territorial - Vertrag. 31. Mai 1815.

Da in Uebereinkunft der zum Congresse in Wien vereinigten Mächte die oranischen Erblande des Königs von Preußen Majestät zur Entschädigung überwiesen sind, und dabei eine Ausgleichung der Territorial-Verhältnisse mit des Herrn Herzogs und Herrn Fürsten zu Nassau Durchlauchten ausdrücklich vorbehalten worden ist, so haben Seine Majestät der König von Preußen und Ihre Durchlauchten der Herr Herzog und Fürst zu Nassau Bevollmächtigte ernannt, um diese Ausgleichung abzuschließen, welche nach gegenseitig ausgewechselten Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Von Ihren Durchlauchten dem Herrn Herzoge und Herrn Fürsten zu Nassau werden an Seine Majestät den König von Preußen mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten die nachstehenden Aemter, Kirchspiele und Ortschaften.

1) Das Amt Linz, 2) das Amt Altenwied, 3) das Amt Schöneberg, 4) das Amt Altenkirchen, 5) das Kirchspiel Hamm, ehemals zum Amte Hachenburg gehörig, 6) das Amt Schönstein, 7) das Amt Freusberg, 8) das Amt Friedewald, 9) das Amt Dierdorf, 10) derjenige abgesonderte Theil des Amts Hersbach, der an Altenkirchen stößt, 11) das Amt Neuerburg, 12) das Amt Hammerstein mit Irlich und Engers, 13) das Amt Heddesdorf, 14) die Stadt Neuwied, 15) von dem Amte Vallendar, die Gemeinen Gladbach, Heimbach, Weiß, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weitersburg, Vallendar und Mallendar, 16) von dem Amte Ehrenbreitstein die Gemeinen Nieder-Werth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühlen, Arzheim, Pfaffendorf und Horchheim, 17) das Amt Braunfels, 18) das Amt Greifenstein, 19) das Amt Hohensolms. Art. 2. Von Seiner Majestät dem Könige von Preußen werden das gegen an Ihre Durchlauchten den Herrn Herzog und Herrn Fürsten zu

*) Die Vagabunden-Convention ist zufolge Ministerial Bekanntmachung vom 9. September 1851 nicht mehr gültig.

Nassau mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten: 1) die drei oranien-nassauischen Fürstenthümer Diez, Hadamar und Dillenburg, mit Einschluß der hierunter begriffenen Herrschaft Beilstein und mit Ausschluß der Aemter Burbach und Neunkirchen; 2) ferner von dem Fürstenthum Siegen, und den Aemtern Burbach und Neunkirchen eine Bevölkerung von zwölftausend Einwohnern in solchen Gemeinen, welche sich an das Fürstenthum Dillenburg anschließen; 3) endlich die Herrschaften Westerburg und Schadec, und der vormals bergische Antheil des Amtes Runkel.

Art. 3. Die Ausmittelung des nach obiger Bestimmung abzutretenden Antheils des Fürstenthums Siegen und der Aemter Burbach und Neunkirchen soll in der kürzesten Frist, und spätestens in vier Wochen nach Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, auch in jedem Falle noch vor der Besizergreifung von diesen oranischen Landestheilen durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien bewirkt werden. Diese Commissarien sollen dabei von dem Grundsaße der Contiguität und des Anschlusses dieser Landesantheile an beide Territorien und von der Rücksicht vorzüglich ausgehen, daß der Zusammenhang der communal-kirchlichen und gewerblichen Verhältnisse, lezteres namentlich auch in Bezug auf den Bergbau, sorgfältig beachtet werde.

Auf den Fall, daß sich die Commissarien über den einen oder den andern dieser Punkte nicht vereinigen könnten, sind sie ermächtigt, auf die Entscheidung eines von ihnen selbst gemeinschaftlich gewählten Obmanns zu compromittiren, bei dessen Entscheidung es sein Verbleiben haben soll.

Art. 4. Die wechselseitig in Gemäßheit der Art. 1. 2. 3. abzutretenden Aemter und Landestheile gehen an den künftigen Besizer über, mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehörigen Gemeinen, so wie mit allem darin befindlichen Staats- und Domanial Eigenthum, wie dasselbe Namen haben, oder aus welchem Titel dasselbe früher erworben sein mag. Kein Theil wird Enclaven im Gebiete des Andern besigen, und namentlich sind die Abteien Rommersdorf, Sayn, Nieder-Werth und Besselich, welche in den nach Art. 1. abzutretenden Gemeinen liegen, mit ihrem in der preußischen Begrenzung liegenden Eigenthum in dem preußischen Landesantheile begriffen.

Auch begeben sich beide Theile aller und jeder, dem einen Theile in dem Staatsgebiete des Andern zustehender Einkünfte, Hoheits-, Lehns- und anderer Gerechtsame, wie dieselben Namen haben mögen.

Die Münzgeräthschaften zu Ehrenbreitstein, die fürstlichen Mobilien zu Engers, und die fürstlichen Jagdschiffe bleiben dem herzoglich und fürstlich nassauischen Hause zur Wegnahme binnen drei Monaten nach Auswechselung der Ratificationen vorbehalten.

Art. 5. Um die Fortification und Vertheidigung der in dem von nassauischer Seite abgetretenen Territorio gelegenen ehemaligen Festung Ehrenbreitstein, im Fall deren Wiederaufbauung, vollkommen sicher zu stellen, wird festgeseßt, daß überhaupt und ohne Ausnahme innerhalb der Entfernung von Eintausend fünfhundert rheinländischen Ruthen von der Festung auch in den Gemarkungen solcher Orte, die etwa unter nassauischer Hoheit verblieben sein möchten, gegen Entschädigung der Grundeigenthümer, und der Territorial-Verhältnisse unbeschadet, von königlich preußischer Seite zu Militairzwecken bestimmte Anstalten angelegt werden können.

Art. 6. Um die Handelsverhältnisse des Herzogthums Nassau durch die im Art. 1. bestimmten Abtretungen nicht zu beschränken, wird hiermit festgesezt, daß die Einfuhr von dem Rheine und die Ausfuhr nach dem Rheine, auf den durch Ehrenbreitstein und Vallendar an diesem Fluß gehenden Straßen dem Herzogthume nicht erschwert, oder mit neuen Belästigungen des Handels belegt werden solle.

Art. 7. Wegen der Revenüen-Rückstände und Aerarial-Vorräthe in den abgetretenen Landestheilen sollen die nämlichen Grundsäge in Ausübung gebracht werden, welche in Ansehung der Revenüen - Rückstände und Aerarial-Vorräthe gegen Seine Majestät den König der Niederlande in denjenigen Landestheilen festgesezt und beobachtet werden, welche aus dem Befiz Seiner Majestät des Königs von Preußen an Höchstdieselben übergegangen sind.

Art. 8. Wegen der auf den abgetretenen Landestheilen haftenden Schulden wird festgesezt: a) daß die Particulargemeinen, Kirchspiels-, Amtsund Landes- oder Provinzial-Schulden mit den betroffenen Gemeinen, Kirchspielen, Aemtern und Ländern oder Provinzen an den künftigen Besizer übergehen, und auf demselben haften bleiben. Da wo eine Theilung der Aemter und Länder oder Provinzen stattfindet, werden die Particular, Amtsund Landes-Schulden nach eben dem Fuße und Maaßstabe auf beide Theile vertheilt, nach welchem die getrennten Theile zu der Verzinsung und Capitalrückzahlung, oder wenn dies nicht auszumitteln ist, überhaupt zu gemeinschaftlichen Ausgaben beigetragen baben; b) die herzoglich nassauischen Staats- und Kammercassen-Schulden sollen, nach Constatirung der auf den Staats- und Kammercassen am 31. December 1814 haftenden Schuldenmasse, nach Verhältniß des reinen Revenüen-Betrags, welcher aus den abgetretenen Territorien in die Central-Staats- und Kammercassen nach dem Durchschnitte der lezten fünf Jahre vor dem Jahre 1812 geflossen ist, mit Hinzufügung des reinen Revenüen-Betrages des Amtes Runkel vom Jahre 1814, zwischen beiden Paciscenten getheilt werden; c) die nasssau-oranischen Staats- und Kammerschulden werden nach eben diesem Maaßstabe, unter zu Grundelegung desselben Termins, jedoch nach dem Durchschnitte der oraniennassauischen reinen Kammer-Revenüen von den fünf Jahren 1801 bis 1805 einschließlich welchen jedesmal der reine Ertrag der Herrschaften Westerburg und Schadeck vom Jahre 1814 beizufügen ist - unter den beiden Paciscenten getheilt; d) ausgenommen von dieser Abtheilung sind die ehemaligen nassau-saarbrückschen auf die herzoglich nassauische Staatscasse übernommenen, noch passive ausstehenden Schulden. Diese bleiben dem herzoglich nassauischen Hause ausschließlich zur Last.

Art. 9. Diejenigen Staats-Pensionen, welche wegen in den einzelnen Landestheilen geleisteter Localdienste bewilligt worden sind, oder auf darin gelegenen säcularisirten Gütern ruhen, überhaupt ihrem Ursprunge nach einzelnen Landestheilen angehören, sind von derjenigen Seite ferner zu berichtigen, in deren Besiz die Objecte übergehen oder verbleiben, auf welchen sie ihrem Ursprunge nach geruht haben.

Militair-Pensionen fallen der Regierung zur Last, die den Landesantheil besißt, aus dem die zu pensionirenden Militairpersonen gebürtig sind.

Die übrigen in diese Categorie nicht gehörigen Staats - Pensionairs werden nach dem Revenüen - Verhältnisse wie die Staatsschulden abgetheilt.

Leibrenten werden wie Schulden behandelt, und je nachdem sie auf einzelnen Landestheilen oder auf dem Ganzen haften, ganz oder antheilsweise von beiden Theilen übernommen.

Art. 10. Die Localdiener gehen mit den abgetretenen Territorien über. Bei getheilten Aemtern übernimmt sie derjenige Theil, dem die Gemeine zufällt, in der sie bisher ihren Wohnort gehabt haben.

Sämmtliche Central- und Provinzialdiener, die zu den administrirenden Stellen zu Wiesbaden, Weilburg, Diez und Dillenburg gehören, verbleiben Nassau, oder gehen an Nassau über; die zu Ehrenbreitstein angestellten übernimmt Preußen.

Diejenigen Centraldiener, welche ihre Dienste bei einer oder der andern

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