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3. Vagabunden - Convention. 27. September 1839.

(S. Anhalt-Bernburg 5.)

4. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

34. Sachsen-Weimar.

1. Amtliche Uebersehung des zu Wien den 1. Juni 1815 abgeschlossenen ersten Tractats.

Art. 1. Se. Majestät der König von Preußen verpflichten Sich, aus der Gesammtmasse Ihrer Staaten, so wie sie durch die Bestimmungen des wiener Congresses festgesezt und anerkannt worden, Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Sachsen-Weimar solche dem Fürstenthum Weimar angrenzende oder benachbarte Districte abzutreten, als welche zusammen eine Volksmasse von fünfzigtausend Einwohnern ausmachen.

Se. Königlich Preußische Majestät verpflichten Sich gleichmäßig, Sr. Königlichen Hoheit aus dem Theile des Fürstenthums Fulda, der Ihnen kraft derselben Bestimmungen übergeben worden ist, die zu einer Volksmasse von sieben und zwanzig tausend Einwohnern erforderlichen Bezirke abzutreten. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar werden besagte Districte und Bezirke mit völliger Landeshoheit und Oberherrlichkeit und in vollem Eigenthum besigen, und sie mit Ihren gegenwärtigen Staaten auf ewige Zeiten vereinigen.

Art. 2. Die Seiner Königlichen Hoheit, kraft des vorhergehenden Artikels, abzutretenden Bezirke und Gebiete sollen durch einen besondern Vertrag bestimmt werden, und Seine Majestät der König von Preußen verpflichten Sich, binnen zweimonatlicher Frist von der Auswechselung der Ratifications-Urkunden des gegenwärtigen Tractats an gerechnet, jenen Vertrag abzuschließen, und Seiner Königlichen Hoheit vorgedachte Bezirke und Gebiete übergeben zu lassen.

Art. 3. Um jedoch dem Ihnen von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen-Weimar hierüber geäußerten Wunsche beizukommen, treten Seine Majestät der König von Preußen Seiner Königlichen Hoheit sogleich folgende Bezirke und Gebiete ab, und versprechen, solche Denenselben binnen vierzehntägiger Frist, von Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats an gerechnet, übergeben zu lassen, nämlich: Die Herrschaft Blankenhayn, jedoch mit dem Vorbehalte, daß das zu Unter-Gleichen gehörige Amt Wandersleben in diese Abtretung nicht mit einbegriffen sei; die niedere Herrschaft Kranichfeld; die deutschen Ordens-Commenden Zwägen, Lehesten und Liebstadt nebst ihren Domanial-Einkünften. Diese zum Amte Eckartsberga ge= hörigen Comthureyen, die in dem sachsen-weimarschen Gebiete Enclaven bilden, werden zugleich mit allen übrigen im Fürstenthum Weimar gelegenen und besagtem Amte zugehörigen Enclaven abgetreten; das Amt Tautenburg, mit Ausnahme der Ortschaften Droizen, Görschen, Wethaburg, Wetterscheid und Möllschüß, welche Preußen verbleiben; das Dorf Rampla, wie auch die innerhalb der Grenzen des Fürstenthums Weimar eingeschlossenen, und zum erfurter Gebiete gehörigen Dörfer Klein-Brembach und Berlstedt; das Eigenthum der im eisenachschen Gebiet enclavirten Dörfer Bischofsroda und Probstzella, deren Landeshoheit und Oberherrlichkeit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog bereits zugehört.

Die Volksmasse dieser verschiedenen Bezirke soll, zu der Seiner Königlichen Hoheit im Artikel 1 zugesicherten Volksmasse von fünfzigtausend Seelen eingezählt, und von lezterer abgerechnet werden.

Art. 4. Alle Nebenausgleichungen, welche eine Folge der im Artikel 3.

bestimmten Abtretungen sind, und die das Schuldenwesen, die Archive, öffentliche Cassen und andere Gegenstände dieser Art betreffen, sollen einen Theil des im Artikel 2. erwähnten besondern Vertrags ausmachen.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog_verpflichten Sich, insbesondere für die Districte, welche Sie im Fürstenthum Fulda besigen werden, im Verhältniß dieser Besizungen, Ihrerseits die Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche alle neuen Besizer des ehemaligen Großherzogthums Frankfurt werden zu erfüllen haben.

Art. 5. Gegenwärtiger Tractat soll ratificirt, und die RatificationsUrkunden binnen vier Wochen ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die resp. Bevollmächtigten mit Beidruckung ihrer Wappen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, den 1. Juni 1815.

2. Zweiter, zu Paris den 22. September 1815 abgeschlossener Tractat.

Art. 1. Nachdem Seine Majestät, der König von Preußen, an Seine Königliche Hoheit, den Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, durch den Vertrag vom 1. Juni dieses Jahres bereits abgetreten haben: 1) die Herrschaft Blankenhayn mit Ausnahme des Amts Wandersleben, das Preußen verbleibt, dagegen aber mit Einschluß des abgesondert liegenden Dorfes Ramßla; 2) die niedere Herrschaft Kranichfeld; 3) die vormaligen Commenden des deutschen Ordens Zwäßen, Lehesten und Liebstadt mit ihren sämmtlichen Einkünften, so weit sie zu dem Amte Eckartsberga gehören, und Enclaven in dem weimarschen Gebiete bilden, so wie auch alle übrigen zu dem gedachten Amte gehörigen, und im Fürstenthume Weimar eingeschlossenen Ortschaften; 4) das Amt Tautenberg mit Ausnahme der Ortschaften Droizen, Görschen, Wethaburg, Wetters scheid und Mollschüß, welche Preußen verbleiben; 5) die zu Schloß Wippach im erfurtschen Gebiete gehörigen Ortschaften Berlstedt und Antheil an Klein-Brembach: so fügen Sie diesen Abtretungen ferner hinzu: 6) den zu Ihrem Herzogthum Sachsen gehörigen neustädter Kreis in den Grenzen, worin er sich bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags befindet, jedoch mit Ausnahme alles dessen, was in Westen und Süden in einer Linie liegt, welche den gedachten Kreis von der_saalfeldischen bis zur reußischen Grenze dergestalt durchschneidet, daß die Ortschaften Röhmen, Döbriz, Grobengereuth, Laaske, Posen, Keula, Tausa, Schöndorf und Volkmannsdorf mit ihren Feldmarken an Weimar kommen, die Ortschaften Podelwig, Gertewiß, Seebach, Bahren, Schmorda, Mora, Paßka, Culmla, Ziegenrück und Esbach, gleichfalls mit ihren Feldmarken, dagegen bei Preußen verbleiben; 7) die nachstehenden einzeln liegenden, dem weimarschen Gebiete angrenzenden oder benachbarten Ortschaften, sämmtlich mit ihren Feldmarken: a) Lachstädt zum Amte Naumburg gehörig, b) Darnstädt zum Amte Pforta gehörig, c) Widdersrode, Nieder-Treba, Ober-Reußen, Nirmsdorf, Rudersdorf, Ellersleben, Klein-Neuhausen, Groß- Neuhausen und Orlißhausen Amts Eckartsberga; d) Esleben, gleichfalls Amts Eckartsberga, wovon Weimar bereits das grundherrliche Eigenthum unter preußi scher Landeshoheit besißt, e) Willerstädt, zum Amte Wendelstein gehörig, f) Crannichborn, Amts Weißensee; 8) von dem erfurter Gebiete nachstehende Aemter und Ortschaften: a) Schloß Wippach, b) die Dörfer Stottenheim und Schwerborn, Amts Gispersleben, c) das Amt Azmannsdorf, d) das Amt Tonndorf nebst den darin einbezirkten Ortschaften Ißerode und Hainichen; 9) die zum vormaligen Groß

herzogthum Frankfurt, und zwar dessen Departement Fulda, gehörigen Cantone oder Bezirke Dermbach und Geysa in denjenigen Grenzen, worin dieselben sich nach der lezten Landeseintheilung dermalen befinden.

Seine Majestät, der König von Preußen, leisten Verzicht für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger auf die vorstehend benannten abzutretenden Districte und Ortschaften, welche künftig von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar-Eisenach mit allen Landeshoheits-, Oberherrlichkeits- und andern davon abhängenden Rechten werden besessen werden. Nachdem die Uebergabe der unter Nr. 1. bis 5. angeführten Cessionen bereits erfolgt ist, so sollen auch die ferner unter Nr. 6. 7. 8. und 9. enthaltenen, innerhalb vier Wochen, von Unterzeichnung dieses Vertrages, oder, wenn es sein kann, eher übergeben werden.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen verpflichten sich ferner, von Seiner Königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Hessen, die Abtretung nachstehend verzeichneter Districte und Ortschaften zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach, zu erhalten, nämlich: a) das Amt Frauensee mit Einschluß von Gosperoda, b) das Gericht Völkershausen, c) das Gericht Lengsfeld, d) das Amt Vacha, einschließlich der Stadt Vach a nebst der Voigtei Kreuzberg, jedoch mit Ausnahme der Ortschaften Kreuzberg, Philippsthal, Thalhausen, Nippe, Hillartshausen, Röhrich und Unter Neurode, e) von dem Amte Friedewald die Ortschaften Dippach, Gasterode, Wizerode und Abtarode, f) das Dorf Wenigentaft.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen werden dieselben an des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach Königliche Hoheit zu ewigem und unwiderruflichem freien Eigenthume mit allen Landeshoheits-, Oberherrlichkeits-, Lehns, Domanial- und andern Rechten, welche Sie darin oder als dazu behörig am ersten August dieses Jahres besessen haben, übergeben und soll die Uebergabe baldmöglichst und spätestens binnen sechs Wochen erfolgen

Art. 3. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-WeimarEisenach, erklären Sich dagegen, durch die vorstehend nach Artikel 1. und 2. Ihnen zufallenden Districte und Ortschaften vollständig befriedigt, für die in Gemäßheit der Beschlüsse des Congresses zu Wien Ihnen bestimmte Vergrößerung mit einer Bevölkerung von fünfzigtausend Einwohnern, welche des Königs von Preußen Majestät Ihnen zu überweisen Sich verpflichtet haben; und mit einer andern Bevölkerung von sieben und zwanzigtausend Einwohnern, welche Ihnen aus dem vormaligen Departement Fulda gewährt werden soll. Sie verpflichten Sich, für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger nach Empfang der Ihnen nach Artikel 1. und 2. des gegenwärtigen Vertrages zukommenden Districte und Ortschaften niemals einen fernern Anspruch wegen vorgedachter Vergrößerung von überhaupt sieben und siebenzigtausend Einwohnern an des Königs von Preußen Majestät oder irgend einen Dritten, namentlich irgend einen Inhaber eines Antheils an dem Departement Fulda, zu machen.

Art. 4. Da man übereingekommen ist, die Dörfer Röda und Ringleben mit ihren Feldmarken und allen davon abhängenden Rechten und Einkünften zu vertauschen: so treten Seine Majestät der König ersteres, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog leßteres, gegenseitig in gedachter Art ab, und soll die Auswechselung binnen vier Wochen, oder, wenn es sein kann, eher vollzogen werden.

Art. 5. Seine Königliche Hoheit der Großherzog treten an des Königs Majestät ab, alle Rechte, welche Sie bisher in dem, nach Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages, preußisch verbleibenden Theile des Gebiets und der Stadt Erfurt bisher ausgeübt oder behauptet haben möchten.

Unter dieser Abtretung ist jedoch das Geleit nicht begriffen, welches des Großherzogs Königliche Hoheit in der Stadt und dem Gebiete Erfurt erhebt.

Seine Königliche Hoheit verpflichten Sich aber, auch dies Geleit gegen vollständige Entschädigung durch eine noch besonders abzuschließende Uebereinkunft an Preußen zu überlassen.

Art. 6. Die grundherrlichen Einkünfte der schon bisher unter weimarscher Hoheit gestandenen, im Bezirke des eisenachschen Amts Kreuzberg gelegenen Ortschaften Bischofsroda und Probstzella, welche Preußen bereits durch den Vertrag vom 1. Juni dieses Jahres an Weimar abgetreten hat, sollen bei der vorstehend vorbehaltenen Einlösung des Geleits in Anrechnung gebracht werden.

Art. 7. Seine Majestät der König von Preußen treten an des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach Königliche Hoheit in Erwiderung der Disposition des fünften Artikels gleichfalls alle Rechte ab, welche Sie in der Eigenschaft als Landesherr der Stadt und des Gebiets Erfurt in den großherzoglich weimarisch - eisenachischen Landen, so wie dieselben nach Vollziehung dieses Vertrages bestehen werden, bisher ausgeübt oder behauptet haben möchten.

Art. 8. Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-WeimarEisenach verpflichten Sich zu gestatten, daß Preußen, wenn es dies seinem Interesse angemessen finden sollte, die Unstrut und Gera, auch so weit fie durch Ihr Gebiet fließen, schiffbar oder flößbar mache. Sie werden auch die Schiffahrt und Flößerei auf diesen Gewässern mit keinen Zöllen und Abgaben beschweren, und dem Gebrauche derselben durch preußische Unterthanen kein Hinderniß entgegenstellen.

Art. 9. Des Großherzegs Königliche Hoheit machen sich verbindlich, der preußischen Monarchie folgende Militairstraßen durch ihr Gebiet zum Gebrauche in Kriegs- und Friedenszeiten einzuräumen: 1) Auf der großen frankfurter Chaussee von Leipzig über Weimar und Erfurt auf Eisenach, von wo nach weiter vorbehaltener Uebereinkunft die Transporte entweder über Berka auf Hersfeld oder über Vach auf Fulda gehen werden; 2) aus dem preußischen Thüringen über Buttstädt nach Erfurt; 3) von Gera über Auma nach Schleiz und Gefäll; 4) eine erst in der Folge näher zu bestimmende Straße von dem preußischen Gebiete aus in denjenigen Theil des neustädter Kreises, der durch gegenwärtigen Vertrag nicht an Weimar abgetreten worden ist.

Die Rechte, welche Preußen auf diesen sämmtlichen Militairstraßen zustehen, so wie die gegenseitig damit verbundenen Verpflichtungen, sollen eben so bestimmt werden, wie dies für die durch das Königreich Hannover gehenden Militairstraßen zwischen der preußischen und hannöverschen Regierung geschiehet.

Art. 10. Da Seine Königliche Hoheit der Großherzog von SachsenWeimar-Eisenach Districte und Gebietstheile erhalten, welche von dem Königreich Sachsen an die preußische Monarchie übergegangen sind, so treten Seine Königliche Hoheit in alle mit diesen Districten zugleich an Preußen abgegetretenen Rechte, und übernehmen alle von Preußen in dieser Rücksicht übernommenen Verbindlichkeiten, insoweit solche auf die durch den gegenwärtigen Vertrag und die vom 1. Juni dieses Jahres an Weimar abgetretenen sächsischen Districte fallen, oder auf dieselben anwendbar sind. Seine Königliche Hoheit erkennen daher in Absicht dieser Gebiete alle Bestimmungen als auch für Sich gültig an, welche in dem zwischen Sachsen und Preußen am 18. Mai 1815 geschlossenen Vertrage und namentlich in den Artikeln 6, 7, 9, 10, 11 und 18 in Ansehung der Archive, Schulden, Cassenbillets, Centralsteuer, Pensionen, Cassenbestände, geistlichen Stiftungen und anderer

gleichartigen Gegenstände enthalten sind, oder von der in Gemäßheit des 14. Artikels des gedachten Vertrages anzuordnenden Commission noch werden festgesezt werden. Seine Königl. Hoheit übernehmen alle aus denselben entspringenden Verbindlichkeiten, so wie dagegen Seine Majestät der König von Preußen Ihnen alle damit verbundenen Rechte einräumen. Was den durch den gegenwärtigen Tractat zwischen Preußen und Weimar getheilten neustädter Kreis insbesondere betrifft, so werden die auf den ganzen Kreis hiernach fallenden Lasten und Vortheile zwischen beiden Antheilen nach eben den Grundsäßen vertheilt werden, welche bei den von Sachsen an Preußen geschehenen Abtretungen angenommen worden sind, und dasselbe findet auf die abgetretenen Stücke einzelner Aemter anderer Kreise Anwendung.

Art. 11. Alle Urkunden und Papiere, welche sich ausschließlich auf die ehemals zu Erfurt gehörigen, und nunmehr an Weimar abgetretenen Districte und Ortschaften beziehen, werden der großherzoglich weimarischen Regierung binnen drei Monaten, von dem Tage der Unterzeichnung dieses Tractats an, eingehändigt werden, so wie auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften derjenigen, welche die erwähnten Districte nicht ausschließlich, jedoch zugleich mit betreffen.

In Ansehung der Schulden und Lasten übernehmen Seine Königliche Hoheit nicht nur die, auf den abgetretenen Districten speciell hypothecirten, sondern auch einen, nach der Analogie der im vorigen Artikel erwähnten Grundsäge zu bestimmenden Antheil an den allgemeinen Schulden und Lasten der ganzen Provinz. Dieselben Grundsäße dienen gleichfalls zur Richtschnur bei allen anderen Gegenständen, deren Festsetzung durch die gegenwärtige Abtretung nothwendig gemacht wird.

Art. 12. Seine Königl. Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-WeimarEisenach, werden in Folge der durch den Vertrag vom 1. Juni dieses Jahres übernommenen Verpflichtung, die auf dem vormaligen Großherzogthum Frankfurt haftenden, und auf die neuen Besizer von Antheilen an denselben übergehenden, Verpflichtungen nach dem Verhältnisse der Ihnen ursprünglich bestimmten Bevölkerung von sieben und zwanzigtausend Einwohnern in Fulda, übernehmen. Dasselbe findet in Rücksicht der besonderen Verpflichtungen des Departements Fulda Anwendung. Dagegen werden die nach Artikel 2 Ihnen von Kurhessen zu überweisenden Districte schuldenfrei übergeben.

Art. 13. Die Auseinanderseßung wegen der in den Artikeln 10, 11, 12 enthaltenen Bestimmungen geschicht durch eine Commission, welche von beiden Theilen ernannt, und sich sofort nach vollzogener Territorial Uebergabe in Weimar versammeln wird, um daselbst die gedachte Arbeit in möglichst kürzester Zeit zu vollenden.

Art. 14. Des Königs von Preußen Majestät wollen auch die Liquidation der weimarschen Forderungen, wegen in den Jahren 1805 und 1806 geleisteter Truppenverpflegung, wiederum in Anregung bringen lassen, und deren Tilgung den Umständen nach verfügen.

Art. 15. Der gegenwärtige Tractat soll ratificirt, und die Ratificationen sollen binnen sechs Wochen nach Unterzeichnung desselben ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und mit dem Siegel ihrer Wappen versehen.

So geschehen Paris, den 22. September 1815.

3. Vagabunden - Convention. 12. Juni 1822.

(S. Sacsen, Königreich, 3.)

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