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bis dahin gegebenen Antworten ein ganz entschiedenes | Meinung als mit Stimmenmehrheit beschlossen zu und begründetes Urteil sich abgeben lasse oder nicht. gelten.

Im ersten Falle ist über den Prüfungserfolg zu cnt- Gegen die Beschlüsse der Prüfungskommission scheiden, im zweiten, sofern es tunlich ist, dem Kandi- ist weder ein Rekurs noch sonst ein Rechtsmittel daten ein möglichst naher Termin zur Fortsetzung der zulässig. Prüfung zu geben.

§ 10.

Bei der Beratung und Abstimmung der Kommission über die Resultate der vorgenommenen Prüfung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Zunächst hat die Kommission nach Anhörung der Äußerungen der einzelnen Examinatoren darüber schlüssig zu werden, ob der Kandidat aus den einzelnen Prüfungsgegenständen entsprochen habe.

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Über die mit Erfolg abgelegten Prüfungen werden Zeugnisse ausgestellt.

Die Zeugnisse haben den Namen des Kandidaten,

Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg die Angabe seines Geburtsortes und Geburtsjahres, in den einzelnen Gegenständen ist durch die Noten den Prüfungstag, sowie den Schlußkalkül (§ 10) zu „vorzüglich“, „gut“, „genügend" oder „ungenügend" enthalten. auszudrücken und in ein Prüfungsprotokoll einzutragen. Dieses Prüfungsprotokoll hat außerdem zu enthalten: das Nationale des Kandidaten, die Angabe seiner Vorstudien und den Prüfungstag.

Hat der Kandidat aus allen Gegenständen entsprochen, so ist er zu approbieren; hat er hingegen auch nur aus einem Gegenstande nicht entsprochen, so ist er zu reprobieren.

Im ersteren Falle hat die Kommission darüber schlüssig zu werden und zugleich in einem Schlußkalkül zum Ausdrucke zu bringen, ob der Kandidat als „befähigt", „sehr befähigt", oder mit „Auszeichnung befähigt" zu erklären ist.

Die Zeugnisse sind von dem Vorsitzenden, sämtlichen Prüfungskommissären und dem etwa an wesenden Regierungskommissär zu unterfertigen und mit dem Siegel der Prüfungskommission zu versehen.

§ 13.

Hat ein Kandidat bei einer auf. einen einzelneu Gegenstand beschränkten Wiederholungsprüfung nicht entsprochen, so kann derselbe nur zur Wiederholung der Gesamtprüfung zugelassen werden.

Das letztere hat auch dann einzutreten, wenn ein Kandidat zur Wiederholung der Prüfung aus mehr als einem Gegenstande zugelassen, und bei dieser Wiederholungsprüfung, wenn auch nur aus einem Gegenstande, reprobiert wurde.

Der ausgesprochene Schlußkalkül ist unter Angabe, ob derselbe mit Stimmeneinhelligkeit oder mit Stimmenmehrheit erteilt wurde, in das Prüfungs- Jede Wiederholungsprüfung hat vor der Prü protokoll einzutragen, und dieses sodann vom Vor-fungskommission, vor welcher die Reprobation erfolgte, sizenden und sämtlichen bei der Prüfung beteiligten und im steten Beisein des Vorsitzenden der betrefPrüfungskommissären zu unterfertigen. fenden Prüfungskommission oder seines Stellver

Falls der Kandidat nur aus einem Gegenstande treters stattzufinden. reprobiert wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf diesen Gegenstand zu erstrecken.

Wurde der Kandidat aus mehreren Gegenständen reprobiert, so hat die Kommission zu bestimmen, ob derselbe die Prüfung in ihrem ganzen Umfange oder nur aus einzelnen Fächern, welche unter Berücksich tigung der obwaltenden Umstände festzusehen sind, zu wiederholen habe.

Zugleich hat die Kommission den Termin festzustellen, an welchem der Reprobierte frühestens die Prüfung wiederholen darf; dieser Termin darf nicht unter vier Monaten bestimmt werden.

Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, wobei dem Vorsigenden das gleiche Stimmrecht zusteht wie den übrigen Kommissionsmitgliedern. Im Falle der Stimmengleichheit hat die dem Kandidaten ungünstigere

$14.

Wenn jemand die Zulassung zur Prüfung und insbesondere, wenn ein reprobierter Kandidat die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung vor der bestimmten Zeit oder bei einer anderen als der kompe tenten Kommission (§ 13) erschlichen oder sonst die hier enthaltenen Anordnungen umgangen hat, so ist die etwa mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung ungültig.

$ 15.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Bienerth m. p.

Marchet m. p.

Ebenhoch m. p.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

LXXIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 8. August 1908.

Juhalt: (No 157-159.) 157. Kundmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 11 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde von 21. April 1885 für die Lokomotiveisenbahn von Salzburg zur österreichisch-bayerischen Reichsgrenze in der Richtung gegen Berchtesgaden. 158. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung einer mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn im Gebiete der Stadt Görz. — 159. Kundmachung, betreffend das Präliminare der im Jahre 1908 aus dem Meliorationsfonds (Gefeß vom 30. Juni 1884) zur Verwendung gelangenden Beträge.

157.

Kundmachung des Eisenbahnminifteriums vom 19. Juli 1908,

betreffend die Abänderung der Bestimmungen im § 11 der Allerhöchsten Konzessionsurkünde vom 21. April 1885, R. G. Bl. Nr. 70, für die Lokomotiveisenbahn von Salzburg zur österreichisch-bayerischen Reichsgrenze in der Richtung gegen Berchtesgaden.

§ 11.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die konzessionierten Bahnlinien nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit unter den. nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unterösung vorausgegangenen leztabgeschlossenen fünf nehmung während der dem Zeitpunkte der EinJahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und wird sodann der durchschnittliche Reinertrag der übrigen drei Jahre berechnet.

so

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden mit Rücksicht auf die unterm 4. Mai 1906 zwischen. der k. k. Staatsverwaltung und der Salzburger 2. Erfolgt die Einlösung vor Ablauf der im Eisenbahn- und Tramway Gesellschaft getroffene Ver- § 2 normierten zeitlichen Steuerbefreiung, so bildet einbarung die Bestimmungen des § 11 der Aller während der restlichen Dauer der Steuerbefreiung derhöchsten Konzessionsurkunde vom 21. April 1885, 10 ermittelte durchschnittliche Reinertrag dieser drei R. G. Bl. Nr. 70, für die Lokomotiveisenbahn von Jahre die steuerfrei auszuzahlende Einlösungsrente. Salzburg zur österreichisch bayerischen Reichsgrenze in Für die Zeit nach Ablauf der Steuerbefreiung ist der Richtung gegen Berchtesgaden, welche nach § 6 unter einem die Einlösungsrente in der Weise zu der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 15. Oktober ermitteln, daß von den in die Durchschnittsberechnung 1892, R. G. Bl. Nr. 192, für die Lokalbahn einbezogenen Erträgnissen die Steuer samt Zu (Dampftramway) von Salzburg nach Parsch und schlägen nach dem Prozentsaße der bezüglichen Jahre nach § 7 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom berechnet und von den Erträgnissen in Abzug gebracht 10. April 1895, R. G. Bl. Nr. 68, für die Lokal wird. Zu dem verbliebenen Reste wird mit Rücksicht bahn von Salzburg nach Lamprechtshausen, auch auf auf die von der Einlösungsrente fortan nach § 131, die beiden leztangeführten Bahnlinien Anwendung it. a, des Gesetzes vom 25. Oftober 1896, R. G. Bl. zu finden hat, außer Kraft gejeßt. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zugerechnet.

An Stelle der vorbezogenen, die staatliche Ein lösung der vorangeführten Bahnlinien der Salz burger Eisenbahn- und Tramway Gesellschaft be treffenden Bestimmungen treten nachfolgende An ordnungen:

3. Sollte die Einlösung nach Ablauf der im 2 normierten zeitlichen Steuerbefreiung erfolgen, so sind bei Bezifferung der jährlichen Reinerträgnisse

die das eingelöste Bahnunternehmen treffenden | Tilgungsplane noch ungetilgt aushaftenden Betrage Steuern samt Zuschlägen und sonstigen öffentlichen zur Selbstzahlung zu übernehmen, in welchem Falle Abgaben als Betriebsauslagen zu behandeln. die zu bezahlende Einlösungsrente um das Erfordernis für die Verzinsung und Tilgung des bezeichneten Anlchenskapitales, sowie gegebenenfalls um Sinne der Bestimmungen der Abfäße 2 und 3 dem die diesem Erfordernisse entsprechende Quote des im Durchschnittserträgnisse zuzurechnenden Zuschlages zu kürzen ist.

Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre oder Bahnlinien bestanden, so ist auch für die steuer freien Jahre, beziehungsweise Bahnlinien die Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsaze der bezüglichen Jahre zu berechnen und von dem Erträgnisse in Abzug zu bringen.

7. Dem Staate wird weiters das Recht vorbehalten, wann immer an Stelle der nach den BeZu dem so ermittelten durchschnittlichen Reinstimmungen der vorstehenden Punkte an den Konerträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der zeffionär zu entrichtenden, noch nicht fälligen RentenEinlösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesetzes zahlungen eine Kapitalszahlung zu leisten, welche vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieser Reinerträgnisse zu zurechnen.

4. Das im Sinne der vorstehenden Bestim mungen ermittelte durchschnittliche Reinerträgnis ist sohin dem Konzessionär als Entschädigung für die Einlösung der Bahn während der noch übrigen Konzessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu bezahlen.

dem zu fünf Prozent pro Jahr, Zins auf Zins ge-
rechnet, distontierten Kapitalswerte der nach den
Bestimmungen der Abfäße 1 bis 4 sich ergebenden
Einlösungsrente, selbstverständlich nach Abzug des
etwa im Sinne der Bestimmungen der Abfäße 2
und 3 in diesen Zahlungen enthaltenen Zuschlages,
beziehungsweise (Absaß 5) mindestens dem zu fünf
Prozent pro Jahr, Zins auf Zins gerechnet, diskon
tierten Kapitalswerte der für die nach Absatz 5 fest-
gestellte Verzinsung und planmäßige Tilgung des in
diesem Zeitpunkte verlosungsplanmäßig noch aus-
den Kapitalsresten aus den mit Genehmigung der
haftenden Aktienkapitals nötigen Zahlungen mehr
Staatsverwaltung zur Bedeckung anrechenbaren An-
lagekosten aufgenommenen Anleihen gleichkommt.
ist hinsichtlich des etwa erst künftighin zuwachsenden
Für den Fall der Einlösung gemäß Absah 5
Aktienkapitales der Diskontierung ein vierprozentiger
Zinsfuß zugrunde zu legen.

5. Sollte jedoch der in Gemäßheit der vor stehenden Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 ermittelte durchschnittliche Reinertrag ohne den in den Abfäßen 2 und 3 angeführten Zuschlag nicht wenigstens einen Jahresbetrag erreichen, welcher der zur plan mäßigen Verzinsung und Tilgung der mit Genehmigung der Staatsverwaltung zur Bedeckung anrechenbarer Anlagekosten aufgenommenen Anlehen erforderlichen Falls der Staat sich zu dieser Kapitalszahlung Annuität zuzüglich jener Annuität gleichkommt, welche zur fünfprozentigen Verzinsung des von der Staats entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in barem oder verwaltung bisher genehmigten, im Zeitpunkte der schuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die StaatsEinlösung verlosungsplanmäßig noch aushaftenden,

sowie zur vierprozentigen Verzinsung jedes weiteren zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an sowie zur vierprozentigen Verzinsung jedes weiteren der Wiener Börse während des unmittelbar vorausmit Genehmigung der Staatsverwaltung zu emittierenden und im Zeitpunkte der Einlösung verlosungsgegangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung planmäßig noch aushaftenden Aktienkapitales und ergibt. zur planmäßigen Tilgung der bezeichneten Kapitals. reste innerhalb der restlichen Konzessionsdauer not 8. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und wendig ist, so hat die vom vom Staate für die vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Einlösung der Bahn zu leistende Entschädigung Leistung der in 3. 1 bis 7 vorgeschriebenen Entdarin zu bestehen, daß der Staat die vorstehend anschädigung ohne weiteres Entgelt in das laftenfreie, geführten Annuitäten in halbjährigen, am 30. Juni beziehungsweise nur und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten bezahlt und dem Konzessionär die von dieser Einlösungsrente zu entrichtende Rentensteuer vergütet.

nur mit den noch aushaftenden Resten der mit Genehmigung der Staatsverwaltung aufgenommenen Anlehen belastete Eigentum und in den Genuß der gegenwärtig konzessionierten Bahnlinien mit allen dazugehörigen beweglichen und unbeweg lichen Sachen, einschließlich des Fahrparkes, der 6. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein wann immer an Stelle des Konzessionärs die zum Eigentum des Konzessionärs bildenden SchleppZwecke der Geldbeschaffung für die konzessioniertenbahnen und der Nebengeschäfte, sowie der aus dem Bahnlinien aufgenommenen Anlehen in dem im Zeit Anlagekapitale gebildeten Betriebs- und Kapitalspunkte der Einlösung nach dem genehmigten | reserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der

Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß wendet worden sind.

ver-Rechnung des Staates und gehen demnach von da ab alle Betriebseinnahmen zugunsten, alle Betriebsauslagen zulaften des Staates.

9. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche stets mit dem Beginne des Kalenderjahres statt zufinden hat, wird der Bahnunternehmung spätestens bis zum 31. Oktober des unmittelbar voraus gehenden Jahres in Form einer Erklärung mit geteilt werden.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung auf Grund der Einlösungserklärung (3. 9) die Ein12. Die Regierung behält sich das Recht vor, erfolgt; verleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an b) das den Gegenstand der Einlösung bildende sämtlichen infolge der Einlösung an den Staat überBahnunternehmen und die anderweitigen Vergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchmögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des zuführen. Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung von Forderungen des Staates sonstigen Rechtstiteln, überzugehen haben;

an den

Der Konzessionär ist verpflichtet, die zu diesem oder aus Behuse etwa seinerseits noch erforderlichen RechtsStaat mit urkunden der Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunternehmung zu entrichtenden, eventuell unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung provisorisch zu ermittelnden Einlösungspreises

Derschatta m. p.

158.

(3. 1 bis 7) unter Angabe des Zahlungs Kundmachung des Eisenbahnministe

termines und des Zahlungsortes.

10. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Ein lösungserklärung einen Spezialkommissär zu bestellen welcher darüber zu wachen hat, daß der Ver mögensstand von diesem Zeitpunkte angefangen nicht zu Ungunsten des Staates verändert werde.

Jede Veräußerung oder Belastung der in der Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Einlösungserklärung angefangen der Zustimmung des Spezialkommissärs.

riums vom 19. Juli 1908,

betreffend die Konzeffionierung einer mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn im Gebiete der Stadt Görz.

Das k. . Eisenbahnministerium hat auf Grund und in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesezes über Bahnen niederer Ordnung vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, sowie des GeDas gleiche gilt von jeder Übernahme von seges vom 24. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 216, neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geim Einvernehmen mit den beteiligten k. t. Ministerien k. schäftsbetriebes hinausgehenden oder eine dauernde | und dem k. u. f. Reichskriegsministerium der Belastung begründenden Verpflichtungen. Gemeindevertretung der Stadt Görz die Konzession zum Baue und Betriebe der nachstehenden, mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinien, und zwar:

11. Der Konzessionär ist verpflichtet, dafür Vorsorge zu treffen, daß der physische Besiz der sämtlichen in der Einlösungserklärung angeführten Vermögensobjekte an dem für die Einlösung fest gesetzten Tage von der Staatsverwaltung über

nommen werden kann.

1. vom Vorplatze der Südbahnstation Görz durch den Corso Francesco Giuseppe und den Corso Giuseppe Verdi, die Via Scuole, die Piazza Grande, Falls der Konzessionär dieser Verpflichtung die Via del Arcivescovado, die Via Carducci, die nicht nachkommen sollte, ist die Staatsverwaltung Piazza Corno, die Piazza Catterini und die Via berechtigt, auch ohne Zustimmung des Salcano zum Vorplaße des f. f. Staatsbahnhofes zessionärs und ohne gerichtliche Dazwischenkunft den Görz; physischen Besitz der bezeichneten Vermögensobjekt: zu ergreifen.

Kon

Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen

2. vom Theater durch die Via del Teatro, die Via del Municipio, die Via del Duomo, die Piazza del Duomo und die Via Rastello zur Piazza

3. vom Anfange der Linie 1 zum Betriebs

bahnhofe neben der Via Manzano

§ 5.

Die Konzessionärin hat sich beim Baue und

unter den im folgenden näher festgesetzten Bedin Betriebe der konzessionierten Bahnen nach dem Inhalte gungen und Modalitäten erteilt.

§ 1.

Der Konzessionärin werden für die konzessio nierten Eisenbahnlinien die im Artikel V des Gesezes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, angeführten finanziellen Begünstigungen gewährt.

Die Dauer der im Artikel V, lit. d, des obigen Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen wird mit 15 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesetzt.

§ 2.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau der im Eingange bezeichneten Eisenbahnlinien binnen längstens zwei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertigen Bahnen dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat die Konzessionärin über Verlangen der f. t. Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten.

der gegenwärtigen Konzessionsurkunde und nach den.
vom Eisenbahnministerium aufgestellten technischen Kon-
zessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehen-
den Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem
Eisenbahnkonzessionsgefeße vom 14. September 1854,
R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebs-
ordnung vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1
vom Jahre 1852, soweit dieselben in Gemäßheit der
Bestimmungen im Abschnitte B des Gesetzes vom
31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, auf
Kleinbahnen Anwendung finden, dann nach den
etwa fünftig zu erlassenden Geseßen und Verord-
nungen, endlich nach den Anordnungen des Eisen-
bahnministeriums und der sonst berufenen Behörden
zu benehmen.

§ 6.

Der Konzessionärin wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzusehenden Bedin gungen eine Aktiengesellschaft zu bilden, welche in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Konzessionärin zu treten hat.

Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist
ausgeschlossen.

Die Ziffer des effektiven sowie des Nominal-
obigen Staatsverwaltung.
anlagekapitales unterliegt der Genehmigung der

Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung kann diese Kaution als als verfallen

erklärt werden.

§ 3.

Der Konzessionärin wird zur Ausführung der fonzessionierten Eisenbahnen das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesez lichen Vorschriften erteilt.

Das gleiche Recht soll der Konzessionärin auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§ 4.

Hierbei hat als Grundsaß zu gelten, daß außer den auf die Projektsverfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahnen, einschließlich der Anschaffung des Fahrparkes und der Dotierung einer Kapitalsreserve, effektiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Interkalarzinsen und des etwa bei der Kapitalsbeschaffung tatsächlich erwachsenen Kursverlustes, feine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Sollten nach Verwendung des genehmigten Anlagekapitales noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagekapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung erteilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Soweit zur Anlage der fonzessionierten Bahnen nicht in der Verwaltung der Gemeinde Görz stehende öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden, Das gesamte Anlagekapital ist innerhalb der hat die Konzessionärin die Zustimmung der zur Er Konzessionsdauer nach einem von der Staatsverwalhaltung dieser Straßen verpflichteten, beziehungsweise tung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen. jener Behörden oder Organe einzuholen, welche zur Die Gesellschaftsstatuten sowie die Formularien Erteilung der Zustimmung zur Benüßung der der auszugebenden Aktien unterliegen der GenehmiStraße nach den bestehenden Gesezen berufen sind. [gung der Staatsverwaltung.

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