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Tag der Ausgabe: Bei jeder Erneuerung der Anmeldung ist eine Erneuerungsgebühr von dreihundert Mark und für jede Klasse oder Unterklasse, für welche die Erneuerung begehrt wird, eine Klassengebühr von einhundert Mark zu entrichten. Sat 2 des Abs. 3 gilt entsprechend.

Die amtliche Festsetzung der Anzahl der durch eine Anmeldung betroffenen Klassen und Unterklassen ist unanfechtbar.

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats die Warenklasseneinteilung ändern. 2. Der § 5 Abs 1 erhält folgenden Zusaß:

Hinsichtlich der durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten gilt § 25 Abs. 2 des Patentgesetes entsprechend. 3. Als § 6a werden folgende Vorschriften eingestellt:

Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine Eintragungsgebühr von zweihundert Mark | und zur Deckung der durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 3 Abs. 3) entstehenden Kosten ein Druckkostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird nach Stufen berechnet, die das Patentamt nach dem Umfang der Veröffentlichungen allgemein festsegt. Die Berechnung ist unanfechtbar.

4. Im § 8 treten an die Stelle der Abf. 2, 3 folgende Vorschriften:

Von Amts wegen erfolgt die Löschung 1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind;

2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Wird von einem Dritten aus diesem Grunde die Löschung beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr von zweihundert Mark zu entrichten; sie kann, falls der Antrag für berechtigt befunden wird, er stattet werden.

Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so gibt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das

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Patentamt Beschluß. Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so gilt hinsichtlich der durch eine Anhörung oder eine Beweisauf nahme verursachten Kosten § 25 Abs. 2 des Patentgesezes entsprechend.

Soll infolge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von ihr abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Nachholungsgebühr von hundert Mark neben der Erneuerungs- und Klassengebühr (§ 2 Abs. 5) die Erneuerung der Anmeldung nachholt; die Er neuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen. 5. § 24 b Abs. 2

eingestellt durch Artikel III Ziffer 2 des Gefeßes zur Ausführung der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 (Reichsgefeßbl. S. 236) hält folgende Fassung:

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Bei der Anmeldung jedes Verbandszeichens ist eine Anmeldegebühr von tausend Mark und für jede Klasse oder Unterklasse von Waren, für die der Schuß begehrt wird, eine Klassengebühr (§ 2 Abs. 3) von fünfhundert Mark zu zahlen. Bei jeder Erneuerung der Anmeldung ist eine Erneuerungsgebühr von zweitausend Mark und für jede Klasse oder Unterklasse, für welche die Erneuerung begehrt wird, eine Klassengebühr von fünfhundert Mark zu bezahlen (§ 2 Abs. 5). Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Sah 2, Abs. 4, Abs. 5 Sag 2, Abs. 6 finden Anwendung, desgleichen § 6a mit der Maßgabe, daß die Eintragungsgebühr für ein Verbandszeichen tausend Mark beträgt.

Artikel V

Für den Antrag auf Ausfertigung eines Prioritätsbelegs ist eine Gebühr von dreihundert Mark zu entrichten.

Artikel VI

1. Die in den Artikeln II bis V vorgesehenen Gebührensäge sind für alle Gebühren maßgebend, die nach dem Inkrafttreten dieses Gefeßes fällig werden.

2. An Stelle der im Artikel I § 6 Sat 1 des | gezahlt werden. Die Nachzahlung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der dem bisherigen Gebührensaß entsprechende Betrag gezahlt ist. Entsprechendes gilt von der Zahlung einer durch dieses Gesez neu eingeführten Gebühr,

Gesezes, betreffend eine verlängerte Schußdauer bei Patenten und Gebrauchsmustern, vom 27. April1920 (Reichsgesebbl. S. 675) für unwirksam erklärten Fälligkeitstermine treten hinsichtlich der Gebühren. berechnung die entsprechenden Kalendertage der auf den 31. Juli 1919 folgenden fünf Jahre. Eine Gebühr, die für ein in der Zeit vom 1. August 1914 bis einschließlich 31. Juli 1919 begonnenes Patent jahr gezahlt worden ist, muß durch Nachzahlung auf den Betrag ergänzt werden, der für den neuen Fälligkeitstermin vorgeschrieben ist.

3. Ist eine Gebühr bis zu einem Zeitpunkt zu zahlen, der innerhalb eines Monats nach dem Jnkrafttreten dieses Gesezes liegt, so kann, sofern die Gebühr in dem erhöhten Betrage dieses Gesezes zu entrichten ist, der Unterschied zwischen der bisherigen und der erhöhten Gebühr bis zum Ablauf eines Monats seit dem Jnkrafttreten nach

Klasse

Artikel VII

Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesezes kann die Reich. regierung im Falle einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Zustimmung des Reichsrats eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren anordnen.

Die Anordnung ist außer Kraft zu sehen, wenn der Reichstag es verlangt.

Artikel VIII

Dieses Gesez tritt am 1. Juli 1922 in Kraft.

Warenklasseneinteilung

1. Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und Tierzuchterzeugnisse, Ausbeute von Fischfang und Jagd.

2. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel,

Konservierungsmittel für Lebensmittel. 3a. Kopfbedeckungen, Friseurarbeiten, Puß, künstliche Blumen.

b. Schuhwaren.

c. Strumpfwaren, Trikotagen.

d. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch. und Bettwäsche, Korsetts, Kravatten, Hosenträger, Handschuhe. Beleuchtungs, Heizungs, Koch, Kühl, Trockenund Ventilationsapparate und geräte, Wasser. leitungs-, Bade- und Klosettanlagen.

5. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Puhmaterial, Stahlspäne.

6. Chemische Produkte für industrielle, wissenschaft. liche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte und Lötmittel, Abdruckmasse für zahnärzt. liche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Rohprodukte.

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7. Dichtungs- und Packungsmaterialien, Wärmeschußz. | 14. und Jfoliermittel, Asbestfabrikate.

Gespinstfasern, Polstermaterial, Packmaterial.

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21.

Klasse

30. Posamentierwaren, Bänder, Besazartikel, Knöpfe, Spitzen, Stickereien.

31.

32.

33.

34..

Schirme, Stöcke, Reisegeräte.

b. Wachs, Leuchtstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Benzin.

35. 36.

c. Kerzen, Nachtlichte, Dochte.

Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schild. patt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen, Drechsler, Schniß und Flechtwaren, Bilder. rahmen, Figuren für Konfektions- und Friseur. zwecke.

22a. Ärztliche, gesundheitliche, Rettungs- und Feuerlösch-Apparate, Instrumente und Geräte, Bandagen, künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne. b. Physikalische, chemische, optische, geodätische, nautische, elektrotechnische, Wäge, Signal-, Kontroll und photographische Apparate, Instrumente und Geräte, Meßinstrumente.

23.

24.

25.

Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche,
Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall,
Garten und landwirtschaftliche Geräte.
Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Tapezierdekorations.
materialien, Betten, Särge.

Musikinstrumente, deren Teile und Saiten. 26a. Fleisch und Fischwaren, Fleischertrakte, Konserven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Gelees.

b. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Fette.

c. Kaffee, Kaffeesurrogate, Lee, Zucker, Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz.

d. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- und Kon. ditorwaren, Hefe, Backpulver.

e. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis. 27. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh. und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten.

28. Photographische und Druckereierzeugnisse, Spiel. karten, Schilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunstgegenstände.

29. Vorzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren daraus.

37.

38.

39

40.

41.

Sattler, Riemer, Täschner und Lederwaren.
Schreib, Zeichen, Mal- und Modellierwaren,
Billard- und Signierkreide, Büro- und Kontor-
geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.
Schußwaffen.

Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Öle,
Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärke-
präparate, Farbzufäße zur Wäsche, Fleckenentfer-
nungsmittel, Rostschußmittel, Bus und Bolier-
mittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel.
Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.

Sprengstoffe, Jündwaren, Zündhölzer, Feuer-
werkskörper, Geschosse, Munition.

Steine, Kunststeine, Sement, Kalf, Kies, Gips,
Pech, Asphalt, Teer, Holzkonservierungsmittel,
Rohrgewebe, Dachpappen, transportable Häuser,
Schornsteine, Baumaterialien.

Rohtabak, Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.
Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch, Decken.
Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.
Uhren und Uhrteile.

Web- und Wirkstoffe, Filz.

Berlin, den 27. Juni 1922

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutschjugoslawischen vorläufigen Handelsvertrags. Vom 15. Juni 1922.

Der am 4. Februar und am 5. Dezember 1921 in Belgrad unterzeichnete vorläufige Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen (Reichsgeseßbl. 1922 S. 105) ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsur funden hat am 10. Juni 1922 in Belgrad stattgefunden. Berlin, den 15. Juni 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Rathenau

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 22. Juni 1922.

Die Liste ist durch namentliche Aufführung der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn.

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Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.

Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 14. Juli 1922

Nr. 15

Inhalt: Gefeß, betreffend die Anwendung der Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 6. Oftober 1921, 15. März

und 3. Juni 1922 sowie der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 über die Ausführung der Reparationssachleistungen. S. 625. -2 Verordnungen zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 662. Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. . 663. Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schuße des gewerblichen Eigentums. S. 663. Bekanntmachung über den Beitritt Polens und der Freien Stadt Danzig zu dem am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen. S. 663. Berichtigungen. S. 663 und 664.

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1. Wiesbadener Protokoll vom 6. Oktober 1921, betreffend deutsche Sachlieferungen an Frankreich.

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