Optanten-Register (§ 6 der Verordnung der Reichsregierung zur Ausführung des deutsch-dänischen Staatsangehörigkeitsabkommens. Vom 24. Juli 1922, Reichsgefeßbl. Teil II S. 684) Anlage E Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wechseln | durch Erfüllung oder in sonstiger Weise erloschen sind und ausländischen Zahlungsmitteln. Auf Grund des § 96 Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1920 (Reichsgesetbl. S. 2317) wird nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet: oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Der Reichswirtschaft 3 minister Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechts. pflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete. Vom 31. Juli 1922. Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das deutschpolnische Abkommen, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete, vom 11. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. Teil II S. 550) wird verordnet: Die Vorschriften des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozes vom 17. Juli 1905 (Reichsgeschbl. 1909 S. 430) finden bei der Ausführung des Artikel 4 des deutsch)-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete, vom 12. April1922 entsprechende Anwendung. Berlin, den 31. Juli 1922. Die Reichsregierung Herausgegelen vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Geseßsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorsistr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. Den Bezug des Reichsgefezblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten. Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gesez)ammlungsamte bezogen werden. Reichsgesehblatt Teil II 1922 Ausgegeben zu Berlin, den 8. August 1922 Nr. 20 Inhalt: Gefes zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseifenbahnen auf das Reich. S. 693. — ordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 704. (1) Für die nach § 1 auf das Reich überge. gangenen Schulden bleiben bis auf weiteres die Vorschriften der derzeitigen Landesgeseze maß. gebend mit Ausnahme der Vorschriften für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Schulden. verwaltung, die Prüfung der Rechnungen und die Erteilung der Entlastung. (2) Der Reichsminister der Finanzen kann, so. weit das mit der den Landesbehörden durch die Landesgeseze beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist, für die Verwaltung der auf das Reich über. gegangenen Schulden allgemeine Anordnungen cr lassen und sich die Entscheidung über solche Einzel. J:des der Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin haftet für seine gemäß § 1 auf das Reich übergegange. (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 22. August 1922. Reichsgesehbl. 1922 II |