falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung, beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genchmigt hat. Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Braumalz- Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, das er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. §. 2. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Braumalzsteuer-Gesetzgebung vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die im §. 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für den Umfang der Hohenzollernschen Lande, was folgt: Gesetz, betreffend §. 1. Vom 1. Januar 186 ab wird in den Hohenzollernschen Landen eine Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärke des bereiteten Branntweins bis zu 65 Procent Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 Procent fünf Gulden vom Eimer beträgt. §. 2. Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte für das Kalenderjahr im Voraus nach dem Gewerbsumfange, auf Grund vorhergegangener Abschätzung durch das Oberamt, Seitens der Regierung zu Sigmaringen in Pauschbeträgen festgestellt, deren niedrigster Satz jährlich Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle Gulden abzurunden sind. §. 3. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemässheit der Vor schriften des §. 1. dieses Gesetzes kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniss verurtheilt werden. §. 4. die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868. §. 3. Bei Festsetzung der Jahressteuersätze für schon bestehende Brennereica ist vorzugsweise der Umfang Die Befugniss der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldusse von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbusse zu verhängenden Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. §. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. October 1868 in Kraft und sind von diesem Zeitpuncte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloss Babelsberg den 8. Juli 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 8. Juli 1868. §. 4. b. Branntweinmaterialsteuer. An Branntweinmaterialsteuer (§. 2. b.) wird entrichtet: a) für jeden Eimer zu 60 Preussischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen; b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst acht Silbergroschen; c) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung verwendet werden möchten, wird die Steuer durch die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates nach Verhältniss der Ausbeute und nach dem Normalsatze (§. 1.) festgesetzt. §. 5. 4. Vergütung der Steuer bei Versendungen von Branntwein in's Ausland. Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rückvergütung der Steuer von 11 Silberpfenningen für das Quart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles gewährt. II. Vorschriften über die Erhebung und Controlirung der Steuer. §. 6. 1. Anmeldung der Geräthe. Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maischgefässe, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefässe, Kühl-, Hefen- und Schlempegefässe, Maisch, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in Preussischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muss ein einfacher Grundriss desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange 45 §. 22. 3. Verfahren, um Geräthe ausser Gebrauch zu setzen. Um für die Zeit, wo die Maisch- und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluss gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder b) es muss ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich letztere nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung eine Stunde gut gerechnet. c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden ausser Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch gestattet werden, dass ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennereibesitzers niedergelegt werde. Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischenraum in der Art statt, dass in Maischgefässen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuerbehörde verlangen, dass jene Maischgefässo |