die zu ihrer Begleitung gehörigen Personen (Küster, Chorfänger usw.) an der Verrichtung ihrer seelsorgerischen Obliegenheiten in diesem Gebiete nicht behindert werden, wenn sie im Besiße der im Artikel 3 vorgesehenen Aus weise sind. strony oraz osobom, należącym do ich zawodowego otoczenia, jak kościelnym ministrantom itd. możności swobodnego wykonywania swych funkcji duszpasterskich na tym obszarze, o ile wykażą się w posiadaniu przepustek, przewidzianych w artykule 3. II. Zu Artikel 1 Abs. 1, 2, Artikel 2 Abs. 2, II. do artykułu 1, ustęp 1, 2, artykułu 2, Artikel 12 Abs. 1 Falls sich ein Bedürfnis dafür herausstellen sollte, den in dem Artikel 1 Abs. 1, 2, Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 bezeichneten Zwischenraum von 10 Kilometer auf 15 Kilometer zu erweitern, bleibt eine Verständigung der vertragschließenden Teile hierüber vorbehalten. III. Zu Artikel 3 Abs. 1 Durch die Bestimmungen des Abkommens wird das Recht der Behörden der beiden vertragschließenden Teile nicht berührt, die Ausstellung der im Artikel 3 bezeich neten Ausweise zu versagen, wenn der Befugnis zur Reise gefeßliche Hindernisse im Sinne der landesgeset lichen Paßbestimmungen entgegenstehen. IV. Zu Artikel 5 Abs. 1 Die in dem Artikel 5 Abs. 1 vorgesehenen Vergünstigungen sollen Ärzten, Tierärzten, Hebammen, Geistlichen und anderen Kirchendienern, Angestellten von Wasser und Meliorationsgenossenschaften sowie von Wasserleitungsbetrieben, Arbeitern, Handwerkern, Kirchendienern innerhalb des Sprengels, wie auch Kindern zur Teilnahme an den durch den Seelsorger erteilten Religionsunterricht gewährt werden. Soweit sich ein Bedürfnis nach Ausdehnung des vorstehend bezeichneten Versonenkreises herausstellen sollte, bleibt eine Verständigung der Regierungen der beiden vertragschließenden Teile vorbehalten. V. Zu Artikel 12 Abs. 2 unter d Die Aus- und Einfuhr von Weiden über den eigenen. Wirtschaftsbedarf hinaus wird unter den im Artikel 12 Abs. 2 unter d vorgesehenen Voraussetzungen, soweit es sich um Weidenpflanzungen handelt, die zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens bestehen, gegen Ent. richtung einer Abgabe gestattet werden, die in zwei vom Hundert der auszuführenden Menge besteht. VI. Su Artikel 12 Abs. 2 unter d A. In dem Protokoll der Kommission zur Fest sehung der deutsch-polnischen Grenzen vom 3. Sep ustęp 2, artykułu 12, ustęp 1 Obie strony zawierające układ zastrzegają się co do porozumienia sie w razie powstania potrzeby rozszerzenia z 10 na 15 kilometrów strefy określonej w artykule 1, ustep 1, 2, w artykule 2, ustęp 2, oraz w artykule 12, ustęp 1. III. do artykułu 3, ustęp 1 Postanowienia niniejszej umowy nie naruszają w niczem należącego do władz obu stron zawierajacych układ prawa odmowy w wydawaniu przepustek, przewidzianych w artykule 3, o ile ustawowe krajowe przepisy paszportowe sprzeciwają się uprawnieniu do podróży. IV. do artykułu 5, ustęp 1 Ulg, przewidzianych w artykule 5, ustęp 1 należy udzielać lekarzom, weterynarzom, akuszerkom, duszpasterzom i innym sługom kościelnym, funkcjonarjuszom spółek wodnych i meljoracyjnych oraz zakładów wodociagowych, robotnikom, rzemieślnikom, osobom udajacym sie na naborzeństwo do kościoła w obrębie swej parafji oraz dzieciom, uczęszczajacym na naukę religji, udzielana przez właściwego duszpasterza. Rządy obu stron zawierających układ zastrzegają sobie porozumienie sie, o ileby zasłza potrzeba rozszerzenia powyżej wyszczególnionego zestawienia osób. V. do artykułu 13, ustęp 2d Na wywóz i dowóz wiklin ponad własne zapotrzebowanie gospodarcze zezwala się stosownie do warunków, przewidzianych w artykule 12. ustęp 2 d), o ile rozchodzi sie o plantacje wikliny, istniejace w chwili wejścia w życie niniejszego ukladu za uiszczeniem opłaty, wynoszacej 2% przeznaczonej do wywozu ilości wikliny. VI. do artykułu 12 ustęp 2 d) A. W protokule Komisji dla ustalenia granic niemiecko-polskich z dnia 3. września 1920 r. B. In der Ergänzung der Grenzbeschreibung im Abschnitt Ba bis Bb (Anlage zum Protokoll der in Danzig am 3. September 1920 abgehaltenen Hauptsigung der Kommission zur Festsetzung der deutsch polnischen Grenzen) ist folgendes erklärt worden: »Die Deutsche Delegation erkennt an, daß gemäß der Entscheidung der Grenzfestsehungskommission der ganze Teil des Weges Kowalle-Sallakowo, welcher sich in der Parzelle 360 des Herrn Ferdinand Lemife be findet, Polen einverleibt werden muß. Aus dieser Auslegung der Grenzbeschreibung folgert, daß die Nordoststrecke der Parzelle 360b von Deutschland ab. getrennt wird. Die Volnische Delegation verpflichtet fich, ihrerseits das Nötige zu veranlassen, daß der Ve fizer Lemke, dessen Besitz zum Teil infolge der vor erwähnten Veränderung der Grenze an Volen fäilt, auf die Dauer von fünf Jahren nicht in der Bewirt schaftung dieses an Volen fallenden Teiles behindert wird, und daß diese Vereinbarung durch einen Staats. vertrag zwischen Deutschland und Polen festgelegt wird. C. In der am 15. November 1920 in Graudenz abgehaltenen Sigung der Kommission zur Festsegung der deutsch-polnischen Grenzen ist bestimmt: Niemiecka delegacja uznaje, że stosownie do decyzji Komisji Granicznej, cała cześć drogi KowaleSalakowo, która znajduje sie w parceli 360, należącej do Ferdynanda Lemke, musi być wcielona do Polski. Z takiego objaśniennia opisu wynika, że północno-zachodnia część parceli 360 b zostaje odcięta od Niemiec. Polska delegacja zobowiązuje się spowodować ze swej strony wszystko potrzebne, aby właścicielowi Lemke, którego posiadłość częściowo z powodu wyzej wymienionej zmiany granicy przypada do Polski, przez przeciąg 5 lat przy zagospodarowywaniu tej do Polski przypadłych części nie robiono trudności i żeby ta umowa została potwierdzona przez układ państwowej miedzy Niewami a Polska.« C. Na posiedzeniu zaś plenarnem Komisji Granicznej, odbytem w Grudziądzu 15, listopada 1920 r. postanowiono co następuje: »Die dem Besizer Franz Kasporowik in Wansen gehörige Parzelle 103/37 wird jedoch bei Deutschland belassen. Ein Protokoll wird aufgenommen werden, um Herrn Kasporowig zu gestatten, seinen Kalk frei nach Polen zu bringen. « Die vorstehend unter A 1 und C verzeichneten Vergünstigungen sollen gewährt werden, auch soweit sie über die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen hinausgehen. Die unter A 2 und B enthaltenen Zusicherungen sind durch die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Abkommens als erfüllt anzusehen. Die darin vor gesehenen Erleichterungen werden dem Besiger des Gutes Zechlau bis zum 31. Dezember 1922, dem Besizer Lemke bis zum 3. September 1925 auch dann gewährt werden, wenn das Abkommen vor diesem Zeitpunkt außer Kraft treten sollte. VII. Zu Artikel 16 Abs. 1 Die beiden vertragschließenden Teile behalten sich eine besondere Verständigung darüber vor, in welcher Weise ihre gesundheits- und veterinärpolizeilichen Vorschriften im Hinblick auf die Erleichterungen, die durch das Ab. kommen für die Grenzkreise vorgesehen sind, gehandhabt werden sollen. VIII. Zu Artikel 20 Abs. 1 Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf der Strecke von dem Punkte an, an dem die gegenwärtigen Grenzen von Ostpreußen, Volen und Litauen zusammenstoßen, bis zu der Kunststraße von Lyck nach Grajewo bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten. IX. Durch die Bestimmungen des vorliegenden Ab. kommens wird in keiner Weise den Vereinbarungen vorgegriffen, die durch einen beiderseitigen Handels, vertrag getroffen werden sollten. Dieses Schlußprotokoll soll als wesentlicher Teil des Abkommens angesehen und gleichzeitig mit dem Ab. kommen ratifiziert werden sowie dieselbe Gültigkeit und Dauer haben. Posen, den 29. April 1922. Verordnung über gewerbliche Schußrechte der Angehörigen Kanadas. Vom 10. August 1922. Auf Grund des § 17 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichsgescgbl. S. 1530) und des Gesetzes zur Sicherung von gewerb lichen Schutzrechten deutscher Reichsangehöriger im Aus land vom 6. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 828) wird bestimmt: Die gefeßlichen Fristen für die Zahlung von Patentjahresgebühren werden, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind, nachträglich zugunsten der Angehörigen Kanadas bis zum 4. Juni 1922 verlängert. Patente, die nach den bisher geltenden Vorschriften infolge Nichtzahlung einer Jahresgebühr in der Seit vom 1. August 1914 bis zum Ablauf des 4. Juni 1922 erloschen sind, treten wieder in Kraft, sofern die Zahlung der rückständigen Beträge bis zu dem lettgenannten Zeitpunkt nachgeholt worden ist. Unberührt bleiben die Rechte desjenigen, der vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung den Gegenstand eines Patents in gutem Glauben im Inland in Benutzung genommen hat. Der Be nutzung steht es gleich, wenn die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen sind. Der Benußer ist befugt, die Erfindung für die Bedürf nisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunuhen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. Diese Verordnung tritt mit der Veriündung in Kraft. Berlin, den 10. August 1922. Der Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichs. wirtschaftsrats. Vom 8. August 1922. Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 28. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1335) in der Fassung der Ver ordnung vom 1. Dezember 1921 (Reichsgefeßbl. S. 1493) wird wie folgt ergänzt: I. Jm § 1 Ziffer 2 wird als letter Absaß eingefügt: Die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschafts rats erhalten zu der ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Aufwandsentschädigung und Reiseentschädi gung folgende Teuerungszuschläge: Vom 1. Dezember 1921 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsig haben, 50 vom Hundert, die anderen Mitglieder 100 vom Hundert. Bom 1. April 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsig haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 150 vom Hundert. Vom 1. Juli 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsiz haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 200 vom Hundert. Vom 1. August 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnfig haben, 200 vom Hundert, die anderen Mitglieder 500 vom Hundert; der Teuerungszuschlag zu der Reiseentschädigung bleibt jedoch der gleiche wie für die Zeit ab 1. Juli 1922. Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen einschließlich der Teuerungszuschläge für die Zeit bis Ende Juni 1922 einen Betrag von 5 000 Mark, für die Zeit ab 1. Juli 1922 einen solchen von 10 000 Mark nicht überschreiten. Sind die einem Mitglied zustehenden Beträge in einem Monat höher als 5 000 beziehungsweise 10 000 Mark, so kann auch der Mehrbetrag nachträglich bezahlt werden, wenn und soweit in den beiden nächst folgenden Monaten die Bezüge dieses Mitglieds unter 5 000 beziehungsweise 10 000 Mark zurück, bleiben. II. § 2 erhält folgenden 3. Absay: Der Vorsitzende des vorläufigen Reichswirtschafts. rats erhält zu der ihm nach dieser Verordnung 311 stehenden Gesamtaufwandsentschädigung folgende Teuerungszuschläge: Vom 1. Dezember 1921 ab einen Teuerungszuschlag von 50 vom Hundert, vom 1. April 1922 ab einen Teuerungszuschlag von 100 vom Hundert, vom 1. August 1922 ab einen Teuerungszuschlag von 200 vom Hundert. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gefeßsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnherftstr. 4. -- Gedruckt in der Reichsdruderei, Berlin. Ginzelne Nummern können auch unmittelbar beim Sejezsarımlungsamte bezogen werden. |