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Es werden erhöht

in den §§ 16 (2), (4), (5), 17 (4) und 27 (5) die Fahrpreiszuschläge von 3 auf 10 Mark und von 20 auf 60 Mark,

im § 18 (5) der Zuschlag für Übertretung des Rauchverbots von 20 auf 60 Mark,

im § 60 (1a) die Frachtzuschläge von 30 auf 50 Mark, von 9 auf 20 Mark und von 2 auf 3 Mark und im § 60(15) der Frachtzuschlag von 3 auf 20 Mark. Berlin, den 24. Oftober 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz ab. geschlossenen Abkommen und über den Beitritt Polens und der Tschechoslowakei zu dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907. Vom 25. Oktober 1922. Finnland ist den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Öttober 1907 (Reichsgefeßbl. 1910 S. 5 ff.) beigetreten. Der Beitritt Finnlands ist mit Wirkung vom 9. Junt 1922 erfolgt.

Polen und die Tschechoslowakei sind dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streit. fälle vom 18. Oktober 1907 (Reichsgesetzbl. 1910 S. 5) beigetreten. Der Beitritt Polens ist mit Wirkung vom 26. Mai 1922, der Beitritt der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 12. Juni 1922 erfolgt.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt. machung vom 30. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 586) an. Berlin, den 25. Oktober 1922.

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 27. Oktober 1922.

Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 7. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1141), betreffend Anderungen des Militärtarifs für Eisenbahnen, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister unter Abänderung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1922 (Reichsgefeßbl. I Nr. 28) folgendes:

I

Bis auf weiteres wird vom 1. November 1922 ab a) das 40 fache der Säße unter I des Militärtarifs, b) das 314 fache des Mindestsages für Sonderzüge (Tarifnummer 27) und

c) das 588 fache der übrigen Säße des Militärtarifs erhoben.

II

lezten Sage des ersten Absatzes der Ziffer 2 der allge Mit Gültigkeit vom 1. November 1922 wird im meinen Bestimmungen des Militärtarifs der Mindent. betrag der Frachtgebühren von „,32 Mark“ in „,48 Mark“ geändert.

Berlin, den 27. Oftober 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Herausgegeben vom Reichsministerium: deß Saik. →Verlag des Sssetsæ ønlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorffs, 4. – Sedrukt in die Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Kokpunktábla) (in) älser gagrgänge und einzelner stummern) vazhitel die Postanstalten.
Einzelte Stainera kumez auch mittelbar beim Gesezsammlungsamte bezogen werden.

1

H

1922

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 15. November 1922 Nr. 31

Inhalt: Bekanntmachung über den Beitritt der Tschechoslowakei zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht.

6.777.

verkehr.. 777. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Prozeßordnung des deutsch,französischen Gemischten Schiedsgerichtshofs. S. 777. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 778. Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 778. Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik oder Handelsmarken. .778. Bekanntmachung über die internationale Registrierung von Fabrik, oder Handelsmarken. 779. Berichtigung S. 780.

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(Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. November 1922.) Reichsgejezbl. 1922 11

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bahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1998 wie | Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn- Verkehrsfolgt geändert:

Jm § 54 (2) B Ziffer 1 wird hinter den Worten Papiere mit Geldwert," eingeschaltet:

,,auch amtliche Wertzeichen,"

außerdem wird der legte Sag daselbst,,Als Vapiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amt. liche Wertzeichen" gestrichen.

Berlin, den 29. Oktober 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 3. November 1922.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung und Änderung der Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oftober 1920 (Reichsgeseßbl. S. 1859) wird die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 wie folgt geändert:

1. Jm § 63 wird als neuer Abf. 7a eingefügt:

(7 a) Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahu berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs die Veladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen, das Wagenstandgeld und das Lagergeld sowie die Gebühr für die Abbestellung von Wagen zu erhöhen. Auch können die er leichternden Bestimmungen über die Berechnung des Wagenstandgeldes im Abf. (6) außer Kraft gesezt werden. Hierfür gelten finngemäß die Vorschriften im § 75 Abs. (4) über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.

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ordnung. Vom 6. November 1922. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:

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Bekanntmachung über die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken. Vom 9. November1922.

Unter Bezugnahme auf die §§ 1, 5 des Gefches über
den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Fabrik, oder
Handelsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgefeßbl. II

Die internationale Registrierung einer ausländischen
Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn die Marke
für die dabei angegebenen Waren zur Eintragung in
die Zeichenrolle angemeldet und eingetragen worden
wäre. Die Wirkung tritt für die vor dem 1. Dezember.
1922 international registrierten Marken mit dem Tage
der Sammelanzeige (Artikel 11 des Abkommens), frühestens
aber mit dem genannten Kalendertage, für die später
registrierten Marken mit dem Tage der Registrierung
Die Wirkung entfällt und gilt als niemals ein
getreten, wenn und soweit der Marke der Warenzeichen.
schut versagt wird.

In die Zeichenrolle werden die Marken nicht ein-
getragen.

669) wird hierdurch bekanntgemacht, daß der Beitritt des Reichs zu dem genannten Abkommen der Schweizerischen Regierung am 19. Oktober 1922 an gezeigt worden ist und mit dem 1. Dezember 1922 wirkjam wird.

Berlin, den 9. November 1922.

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

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Berichtigung

Der nach Artikel VII der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Oktober 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 768) dem § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 hinzuzufügende Teil schließt sich an den bisherigen Wortlaut des § 14 ohne Bildung eines neuen Absahes an.

Berlin, den 31. Oftober 1922.

Der Reichsverkehrsminister

Im Auftrag
Dr. Müller

Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. – Verlag des Gefegsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gesezsammlungsamte bezogen werden.

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