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unbestreitbarer, als das der Gedanken, der Geisteskraft und ihrer Früchte.

Da nun ein Recht nur von dem übertragen werden kann, der es besißt, so kann auch der Verleger das seis nige nur vom Schriftsteller empfangen, und zwar so, wie dieser es auszuüben befugt war. Ist folglich das Recht des Schriftstellers ein Eigenthumsrecht, so hat er auch ein solches dem Verleger übertragen. Indem er sich davon trennt, wird keine res nullius daraus, keine abgefalle ne Frucht eines herrenlosen Baumes, die Jeder aufneh men darf.

Diese Säße sind so klar und einfach, daß man des ren Bestreitung kaum für möglich halten sollte: dennoch sind sie bestritten worden, freilich nur durch Gründe, die sich bei jeder Beleuchtung in Scheingründe auflösen, deren sich aber Sophisten nicht schämen. Man würdige nur diese Gründe nach ihrem wahren Gehalt.

Die Sophisten sprechen erstens:

Das Recht des Alleinhandels mit einem Buche sey ein Monopolium, folglich dem allgemeinen Besten schädlich.

Mit eben dem Rechte könnte man sagen, ein Gärts ner, der einen in seiner Art einzigen Obstbaum besäße, übe durch den Verkauf der Früchte desselben ein Monopolium aus. Wäre würklich ein solches vorhanden, so hätte die Natur es ihm gegeben gleich wie dem Schrifts steller. Nur dieser leßtere ist, wenn man es so nennen will, der Monopolist, nicht der Verleger, und wer kann dieses Monopolium ihm rauben? Möge immerhin ein Fürst alle Schriftsteller seines Landes auffordern, ein Werk über denselben Gegenstand zu schreiben, es wird nie dasselbe Werk seyn, welches, gerade so, doch nur Einer hervorbringen konnte; folglich gehört es auch nur ihm; es ist, kraft seiner unbestreitbaren Individualität, sein ausschließliches Eigenthum, mit dem er allein Handel

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treiben und, bei Veräusserung deffelben, nach Belieben die Bedingungen vorschreiben darf. Gefeße gegen Monopolien werden meistens gegen die Befugniß eines Einzigen, die Waare hervorzubringen, gerichtet, find folglich auf Geisteswerke nicht anwendbar. Es giebt in der Schriftstellerei kein anderes Monopolium, als dasjenige, welches bisweilen Regierungen ausüben, indem sie über gewisse Gegenstände zu schreiben verbieten, und blos sich selbst vorbehalten, das Publikum darüber aufzuklären. Ein solches hatten zum Beispiel die Bülletins von Buonaparte.

Das Verlagsrecht darf nicht mit dem Rechte des Bücherverkaufs verwechselt werden. Das Leßtere hat ein Jeder; man findet das in Berlin verlegte Buch in Leipzig, Wien und überall, oft an einem Orte wohlfeiler als am andern; ́nur das Verlagsrecht ist ein Monopolium des Schriftstellers, der es selbst ausüben, oder einem Andern übertragen kann.

Hätte dem Verleger allein die Befugniß zugestanden, das Verlagsrecht zu erhandeln, so möge man diese Befugniß immerhin mit dem gehässigen Namen eines Monopoliums belegen; aber es stand ja jedem Buchhändler frei, mit dem Verfasser in Unterhandlung zu treten. Jeder konnte dessen Rechte sich erwerben, und folgs lich war dieser Handel kein Monopolium.

Die Sophisten sprechen zweitens:

Durch den Kauf eines Buches werde man Eigenthümer desselben und Jedermann dürfe mit seinem Eigenthum nach Belieben schalten und walten.

Allerdings, nur nicht zum Schaden eines Andern. Der Käufer hat das Buch, aber nicht das Verlagsrecht gekauft. Er kann das Buch lesen, oder gereissen, oder verbrennen; darf er es aber auch brennend in des Nachbars Kornspeicher werfen? darf er überhaupt dies

Eigenthum mit mehrerem Recht befißen, als ihm der Vers käufer übertragen hat? ·

Man könnte einwenden: bei dem Verkauf eines Bus ches werde nicht ausdrücklich die Vervielfältigung dess selben vom Verleger sich vorbehalten; allein dieser Vorbehalt versteht sich von selbst. Giebt es doch schon in den römischen Rechten Beispiele, die wohl hier Anwendung finden mögen. Wer einen Knecht ohne peculium gekauft hatte, durfte sich des leßtern nicht anmaßen, wenn es auch nicht ausdrücklich war ausgenommen worden. Es können sich manche Fälle ereignen, wo der Käufer nicht alle nur mögliche Gerechtigkeiten erlangt, die sich in Ansehung der gekauften Sache denken lassen. Geseßt, ein Edelmann verkauft seinen Bauern einzelne Cheile seiz nes Landguts, ohne der, auf dem ganzen Gute haftenden, Jagdgerechtigkeit zu erwähnen, dürfte jeder Käufer nun auch auf diese Anspruch machen?

Die auffallendste Aehnlichkeit hat der Nachdruck mit dem Falschmünzen oder dem Nachmachen der Banconoten. Jeder Eigenthümer von gemünztem Gelde kann damit thun was er will, nur nicht es nachprägen. Ders jenige, der das Recht zu münzen hat, ist gleichsam der Verleger, der Schlagschaß sein Verlagsrecht. Die Münze wird, wie das Buch, nur mit der stillschweigenden Bedingung ausgegeben, daß sie nicht durch Nachprägen vervielfältigt werden dürfe, selbst wenn ihr Gehalt derselbe bliebe. Alle nur erdenklich. Entschuldigungen zum Vortheil des Nachdruckers lassen sich auch auf den Falsch münzer oder Nachmünzer anwenden. Freilich ist der Leztere gewöhnlich eine Privatperson, die in das Recht der höchsten Gewalt sich Eingriffe erlaubt; aber wie, wenn eine souveraine Macht die Münze der andern nachprägen ließe, würde diese es dulden?

Der Schriftsteller wäre auch wohl füglich dem Kanzelredner zu vergleichen; beide sprechen zum Volke, münd

lich oder schriftlich, das ändert im Wesentlichen nichts. Jenem gehört seine Schrift, diesem seine Rede. Darf sich wohl ein Geschwindschreiber in einen Winkel der Kirche seßen, die Predigt nachschreiben und ohne des Predigers Willen sie drucken lassen ? - Aber gerade so verfährt der Nachdrucker. Ob er das Werk von der Lips pe oder aus der Feder stiehlt, das gilt gleich. Der Schrifts steller hat es nur für seine Leser, der Prediger nur für. seine Zuhörer bestimmt, jener unter Vorausseßung des bedingten Ankaufs, dieser unter der Bedingung des Erscheinens in der Kirche. Niemanden ist erlaubt, es für Andere zu vervielfältigen, welche die Bedingungen nicht erfüllt haben.

Vertheilt nicht der Verleger die auf Honorar und Druck verwandten Kosten und den zu hoffenden Gewinn auf sämmtliche Eremplare? Folglich kann er unmög lich mit jedem derselben das Verlagsrecht zugleich abtre ten wollen. Das leßtere hat einen ganz andern Preis. Wer das Buch nachdruckt, der maßt sich den Ertrag von ganz verschiedenen Waaren an, deren er doch nur Eine gekauft hat. Wer eine Arzenei in der Apotheke bezahlt, hat dadurch nicht das Apothekerrecht erworben.

Die Vervielfältigung ist unrechtmäßig, sie geschehe auf welche Art sie wolle. Wenn der Käufer seinen Vortheil dabei fände, ein Buch nicht nachzudrucken, sondern es tausendmal abschreiben zu lassen, so würde er immer auf gleiche Weise das Verlagsrecht beeinträchtigen. Wenn Schiller die Abschrift eines seiner Meisterwerke an die Bühne zu Berlin oder Wien verkauft, so ertheilt er ihr -das Recht, sein Trauerspiel zu lesen und aufzuführen, oder es zu zerreissen, zu verbrennen, keinesweges aber die Abschrift zu vervielfältigen und sie für eigene Rechnung weiter zu verkaufen. Dasselbe Verhältniß findet sich zwischen dem Verleger eines Buches und dem Käufer. Der Direktor einer Bühne darf Schillers Werk von dieser

Bühne herab so vielen Zuschauern mittheilen, als das Schauspielhaus faßt; der Besißer eines Buches darf es jeder Versammlung vorlesen, oder auch so vielen Freun den leihen, als die zum Lesen erforderliche Zeit nur im mer gestattet; doch beide finden hier die Grenze ihres Rechts in so fern es Mittheilung betrifft. Dasselbe gilt von der Musik des Componisten. Ueber die Rechte des Dichters und des Zonkünstlers ist in solchen Fällen längst entschieden worden; warum sollte nur der Schriftstel ler, der sein Werk unter gleichen Bedingungen drucken läßt, dieselbe Gerechtigkeit vergebens anflehen? ist der Druck nicht auch im Grunde eine Abschrift?

Findet nicht überall gegen den, der seines Eigens thums zum Schaden Anderer sich bedient, bald die Negas torienklage, bald die Klage de damno infecto Statt? Giebt es nicht Fälle, wo blos propter damnum privativum, in sola interceptione lucri consistens, actio doli angestellt werden darf?

Die Sophisten sprechen drittens:

Der Nachdrucker thue nichts weiter, als was der Nachahmer einer Fabrikwaare, eines Zeuges oder eines Kunstwerks thue.

Dieser Vergleich ist unpassend. Wer ein Zeug nachmacht, der kann ihm doch nur die Form des Nachgeahmten geben, die Materie aber darf er dem Erfinder nicht entwenden, er muß sie selbst herbeischaffen und eben so mühsam verarbeiten als Jener. Wer aber ein Buch nachdruckt, der kümmert sich wenig um die Form; dieselbe Materie, derselbe Grundstoff ist es, dessen er sich bedient; denn Papier und Druck machen nicht das Wesentliche eines Buches.

Der nachbildende Fabrikant hat dieselben Unkosten, die der vorbildende aufwenden mußte; nicht so der Nach

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