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dungsbefugnis der Kommission unterstellt sind, öffentlich ausgekündigt werden.

5. Wird ein Ausstellungsverbot ohne Betriebsverbot oder Einziehung erlassen, so leitet die Post die Drucksache womöglich an den Absender zurück. Ferner darf eine Drucksache trotz einem solchen Ausstellungsverbot durch unverschlossene Postsendung an Adressaten, insbesondere Abonnenten, befördert werden, bei denen eine unerlaubte Ausstellung als ausgeschlossen zu betrachten ist, wie an Bibliotheken, Lesegesellschaften und Privatleute.

6. Die Einführung in die Schweiz wird durch das blosse Ausstellungsverbot nicht ausgeschlossen.

7. Das Ausstellungsverbot wird von der Kontrollkommission der Leitung des Territorialdienstes, dem Pressbureau des Armeestabes und der Oberpostdirektion mitgeteilt und von diesen an die zuständigen Organe weitergeleitet.

V.

1. Das Vertriebsverbot umfasst das Verbot sowohl des Verkaufs als der Gratisabgabe und wird mit der Bekanntmachung der Massnahmen an die vollziehenden Organe wirksam. Was vor diesem Zeitpunkt vertrieben worden ist, bleibt, solange nicht die Einziehung angeordnet wird, unbehelligt.

2. Das Vertriebsverbot ergeht insbesondere an die Sortiments- oder Verlagsbuchhandlungen. Es schliesst das Verbot der Ausstellung in sich. Ebenso ist das Verbot der unverschlossenen Postsendung mit inbegriffen, und zwar ohne Ausnahme. Dagegen wird mit dem Verbot eine Einziehung nicht verfügt. Die Sortimentshandlungen können also die übernommenen Exemplare an die Verleger zurücksenden. Ebenso leitet die Post in diesem Falle die Drucksachen womöglich an den Absender zurück. Die Zollbehörden haben die Einfuhr in die Schweiz aufzuhalten, die Drucksachen aber dem Absender zur Verfügung zu stellen. Die Ausfuhr wird durch das Verbot nicht behindert.

3. Das Betriebsverbot wird von der Kontrollkommission der Leitung des Territorialdienstes dem Pressbureau des Armeestabes, der Oberpost- und der Oberzolldirektion mitgeteilt und von diesen an die zuständigen Organe weitergeleitet.

VI.

1. Die Einziehung enthält stets auch das Ausstellungs- und das Vertriebsverbot. In diesem schwersten Falle wird die beanstandete Drucksache vollständig aus dem Verkehr ausgeschlossen, allseitig eingezogen und unschädlich gemacht, und zwar ohne Entschädigungspflicht seitens des Staates.

2. Die eingezogenen Drucksachen werden nach Vorschrift der zuständigen Organe oder bestehenden dienstlichen Anordnungen vernichtet. Die Post leitet die unverschlossene Sendung in diesem Fall nicht an den Absender zurück. Die Zollbehörde stellt die Drucksachen dem Absender nicht zur Verfügung. Einfuhr wie Ausfuhr sind untersagt.

3. Mit der Einziehung von inländischen Drucksachen kann die Entziehung der speziell zu deren Herstellung bestimmten Werkzeuge und Vorrichtungen verbunden werden.

4. Die Einziehung wird der Leitung des Territorialdienstes, dem Pressbureau des Armeestabes, der Oberpostdirektion und der Oberzolldirektion mitgeteilt und von diesen an die zuständigen Organe weitergeleitet.

VII.

1. Die Territorialkommandanten, die kantonalen Polizeibehörden und die Armeepolizei, sowie die Postund Zollbehörden, haben im Umfang ihrer amtlichen Tätigkeit nicht nur in den Fällen einzuschreiten, wo eine entsprechende Verfügung der Presskontrollkommission bereits erfolgt ist, sondern auch von sich aus, sobald nach ihrer Wahrnehmung eine Verletzung der oben unter Ziffer I und II 1, a und b, genannten Vorschriften vorliegt und ein sofortiges Einschreiten als

angemessen erscheint. Findet ein sofortiges Einschreiten nicht statt, so ist gleichwohl der Presskontrollkommission Mitteilung zu machen.

2. In den Fällen, wo eine Verfügung der Presskontrollkommission noch nicht getroffen ist, kommt der Anordnung der genannten Organe jedoch nur provisorischer Charakter zu. Diese haben ihre Anordnung daher möglichst rasch der Presskontrollkommission mitzuteilen, die alsdann die Verfügung, wenn sie ihr gerechtfertigt erscheint, bestätigen oder andernfalls sie aufheben wird. Im Falle der Bestätigung trifft die Presskontrollkommission ihre Verfügung für das ganze Gebiet der Schweiz.

3. Die nach bestehender Rechtsordnung gegebenen weitergehenden Befugnisse und Pflichten der kantonalen Polizeibehörden, der Postverwaltung (namentlich betreffend die Beförderung von Postkarten, Art. 13 des Postgesetzes), der Militärbehörden und der Bundesanwaltschaft (insbesondere in bezug auf die Verordnung des Bundesrates vom 2. Juli 1915 betreffend Beschimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter oder Regierungen) werden durch diese Ordnung der Massnahmen der Presskontrollkommission nicht eingeschränkt.

31. August 1915.

Der Bundesrat fasst folgenden

Beschluss:

1. Der Kanton Waadt stellt in der Landwehr 18 Füsilierkompagnien und 2 Schützenkompagnien auf. Daraus werden 5 Füsilierbataillone zu 4 Kompagnien gebildet.

2. Der Kanton Genf stellt in der Landwehr eine Schützenkompagnie auf (bisher keine).

3. Aus den zwei französisch sprechenden Füsilierkompagnien des Kantons Freiburg (bisher 1. 2/166) und aus der neuen Genfer Schützenkompagnie wird ein neues Festungsinfanteriebataillon Landwehr aufgestellt. Es erhält die Nr. 177.

4. Sobald die Bestände es erlauben, werden an Landwehrinfanteriekompagnien aufgestellt: Im Kanton Solothurn 8 statt 7, im Kanton Baselstadt zuerst 5, später 6, statt 4. Dann bestehen: Bat. 132 (Solothurn) aus 4 Kompagnien, Bat. 144 (Baselstadt) aus 5, später 6 Kompagnien.

5. Die Ergänzung der Landwehrbataillone aus Bataillonen des Auszuges wird folgendermassen abgeändert: Bat. 132 (zu 4 Kompagnien, Solothurn) ergänzt sich aus den Bat. 49 und 90, sowie der Kompagnie 1/35; Bataillon 144 (zu 4 bis 6 Kompagnien, Baselstadt) ergänzt sich aus den Bat. 54, 97 und 99; Bat. 161 (1 bis 4 Kompagnien, Appenzell A.-Rh.) ergänzt sich aus Bat. 83 und den Kompagnien 1, 2/84, sowie 1, 2 S., 8, ferner (5. Kompagnie, Appenzell J.-Rh.) aus den Kompagnien 3, 4/84. Bat. 159 (zu 3 Kompagnien, St. Gallen) ergänzt sich aus Bat. 81 und den Kompagnien 3, 4/S. 8. Komp. 3/162 (Graubünden) ergänzt sich aus den Komp. 1, 2/S. 7. Bat. 157 (zu 3 Komp., Thurgau) ergänzt sich aus Bat. 75 und den Kompagnien 3, 4/S. 7; Bat. 123 zu 4 Komp. (Waadt) ergänzt sich aus den Bat. 4 und 5; Bat. 166 (zu 4 Komp., Waadt) ergänzt sich aus Bat. 7 und S. 1; Bat. 125 (zu 3 Komp., Neuenburg) ergänzt sich aus Bat. 18 und den Komp. 3, 4, 5/S. 2; Bat. 124 (zu 4 Komp., Genf) ergänzt sich aus den Bat. 10 und 13. Komp. 3/177 (Genf) ergänzt sich aus der Komp. 6/S. 2. Komp. 1, 2/177 (Freiburg) ergänzen sich aus Bat. 14. Bat. 177 tritt zur Besatzung von St. Maurice.

6. Das Korpsmaterial für die neuen Kompagnien wird dem Schulmaterial und den Reserven provisorisch entnommen und dort durch Einstellung in das Kriegsmaterialbudget wieder ergänzt. Dieser Bundesratsbeschluss ist vom Militärdepartement in Verbindung mit dem Armeekommando durchzuführen.

*

1. September 1915.

Das schweizerische Militärdepartement trifft über die Verwendung von Weissmehl zu Backzwecken folgende

Verfügung.

Gemäss Ausführungsbestimmungen vom 1. Dezember 1914 zu den Bundesratsbeschlüssen über die Sicherung der Brotversorgung und den Verkauf von Getreide « darf zur Brotbereitung, und zwar für Grossund Kleinbrote, nur das von den Schweizer Mühlen hergestellte Vollmehl verwendet werden »>.

Diese Bestimmung wird verschieden aufgefasst und hat auch seitens der kantonalen Behörden zu verschiedenartigen Auslegungen geführt. In der Behandlung bezüglicher Straffälle besteht daher Unsicherheit und Ungleichartigkeit. In der Absicht, nach dieser Richtung Klarheit zu schaffen, wird daher verfügt :

1. Die Verwendung von Weissmehl oder einer Mischung von Weissmehl mit Vollmehl ist gestattet zur Herstellung von Kleingebäck aller Art in Stücken bis zu 50 Gramm Gewicht, unter der Bedingung, dass jedes Stück einzeln und selbständig, nicht zusammengestossen (ohne Anschüsse) gebacken wird. Alles andere Gebäck ist ausschliesslich aus dem von den schweizerischen Mühlen erzeugten Vollmehl herzustellen, unbekümmert darum, ob Zutaten irgend welcher Art zur Verwendung gelangen oder nicht.

2. Zuwiderhandlungen werden gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. August 1914 betreffend die Sicherung der Brotversorgung und vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide bestraft.

3. Die Straffälle unterliegen der Militärgerichtsbarkeit gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. November 1914.

4. Vorstehende Verfügung tritt mit dem 10. September 1915 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Dezember 1914 zu den Bundesratsbeschlüssen vom 27. August und 8. September 1914 aufgehoben.

*

14. September 1915.

Der Bundesrat beschliesst das

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