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Fürsten begründet, daß die Rechte derselben gemißbraucht werden können, daß dadurch ein Zerfallen Teutschlands in wenige groffe Theile vorbereitet wird, daß die Kreis Eintheilung bei den Kreisdirectoren selbst grosse Schwie. rigkeit finden wird, und daß sie aus allen diesen Gründen diejenigen Fürsten, welche nur beigeordnete Kreisstände, nicht selbst Vorsteher seyn köunen, von der ganzen vorges schlagenen Verfassung abwendig macht.

Diese Gründe haben unlåugbar ein grosses Gewicht.

Niemand kann fo sehr gegen eine Theilung Teutschlands in so oder so viele Theile seyn, als die Unterzeich neten; Niemand fühlt so sehr, daß gerade die Vorzüge, welche die Teutschen auszeichnen, in der Vielfachheit; der Regierungen und der Verschiedenheit der Verfassungen ihren Grund haben, wenn auch Teutschland manchmal sehr schwer dafür durch die Bedrohung und den Verlust seiner Unabhängigkeit büssen mußte. Niemand ist daher so sehr jeder Idee entgegen, die auf Beherrschung, Un terdrückung, oder Verschlingung des kleineren Staats burch den Mächtigeren geht.

Eben so ist Gleichheit der Fürsten jedem wahren Teutschen theuer und heilig; er will die Rechte der Na. tion vorzüglich in den Rechten ihrer Fürsten ehren. Nur möchte man freilich gern unter den Fürsten alle ehemaligen Reichsstände, auch diejenigen, welche nicht durch teutsche Acht, nicht weil sie dem Vaterlande in seiner Noth nicht beigesprungen waren, sondern durch fremde Gewalt aus ihrem Kreise gestoffen waren, darunter mit begriffen wiffen. Allein

1) die Gleichheit der teutschen Fürsten leidet nicht badurch, daß es Kreise giebt, und daß einige von ihnen ausschließlich Vorsteher derselben sind. Dieses Gefühl war in der ehemaligen teutschen Verfassung gar nicht so bei den Fürsten, und die Gleichheit in einer Bundesver fassung wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Ausübung

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einzelner Rechte auch ausschließlich gewissen Mitgliedern als ein Amt übertragen wird. Es muß dieß nothwendig bei allen Gegenständen der Fall seyn, die ihrer Natur nach nur Wenigen angehören können, und es wird unmöglich werden, darum auf alle solche Einrichtungen Ver sicht zu leisten.

2) Die Gefahr, daß Teutschland in einige groffe Theile zerfalle, rührt nicht von der Eintheilung in Kreise her, und dieß ist ein so überaus wichtiger Punkt, daß er, wie auch die Angelegenheit der Kreise entschieden werden mag, immer eine eigene Beleuchtung verdient. Diese Gefahr entsteht aus der überwiegenden Macht ei niger Staaten, der grossen durch die Secularisationen und Mediatisationen entstandenen Verringerung der Zahl der übrigen, und der natürlich durch die Zer störung des teutschen Reichs herbeigeführten Entwō hnung von aller, auch noch so billigen gemeinschaft. lichen Verfassung. Gegen alle diese Ursachen, und mithin auch gegen ihr Resultat, ist aber das kräftigste und ficherste Gegenmittel gerade die Wiederherstellung einer Verfassung, und die KreisEintheilung vermehrt so wenig die oben erwähnte Gefahr, daß man vielmehr zweifelhaft bleiben kann, ob sie dieselbe nicht gerade im Gegentheile vermindert.

Da einmal mehr oder minder mächtige Staaten in Teutschland neben einander vorhanden sind, so kann es nicht fehlen, wenn es keine Kreisverbindung giebt, daß dieselben nicht auf dem Wege diplomatischer Verhandlungen übereinkommend mit einander über Gegenstände gegen feitiger Convenienz Verträge schliessen sollten.

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Nun frage man sich, ob, wenn man bei den grösse. ren Staaten die Absicht vorausseßt, die kleineren in Nachtheil zu bringen, ein Abgeordneter eines kleinen Fürsten mit einem mächtigeren Hofe unter dem Geheimniß eines Cabinets vortheilhafter unterhandeln wird, als in

einer offenen Kreisversammlung, wo der Mächtigere sein Begehren vor allen Kreisstånden rechtfertigen muß, und diese. den Schwächeren von selbst unterstützen. Man frage sich weiter, ob, da es viele Arten einen Nachbar zu belästigen giebt, die nicht leicht eine Erfolg verspre chende Beschwerde erlauben, ein Mindermächtiger sich ei, nes Unrechts, das ein grösserer Staàt einem kleinen zu, fügt, eben so annehmen wird, wenn er nicht in diesem Unrecht eine Willkühr eines Kreisdirectors findet, die. schon an sich sein eigenes Verhältniß beleidigt?

Man frage sich endlich, ob, wenn ein grösserer Staat wirklich einen kleineren beeinträchtigt, der noch grössere diesen eben so bereitwillig schüßen würde, wenn er nicht eine Verbindlichkeit dazu in seiner Eigenschaft als Kreisdirector fånde?

Man sagte wohl, daß man der schon beträchtlichen physischen Macht noch durch die Verfassung ein Gewicht zulegen muß, allein dieß ist aufs Mindese unrichtig aus. gedrückt. Gerade dadurch, daß man bei Staaten, deren physische Macht richtig geleitet, eine Wohlthat für den Schwächeren wird, derselben auch ihren Platz in der Verfassung einräumt, und sie zu einer verfassungsmåsi. gen macht, verwandelt man sie in eine moralische, bildet Gesetzmäßigkeit und Verantwortlichkeit, und mindert auf diese Weise den Nachtheil des bloß physischen Ueber. gewichts.

3) Dem immer möglichen Mißbrauche muß aller. bings vorgebeugt werden. Allein die Unterzeichneten glauben, daß dieß in dem anliegenden Entwurfe mit groffer Sorgfalt geschehen ist, und wäre in dieser Art noch etwas versäumt, so würde es keinen Anstand finden es nachzuholen.

Endlich darf man einen Gesichtspunkt nicht verges fen. Militär Bezirke, und Oberhäupter dersel. ben, werden fortdauernd seyn müssen, wenn nicht der

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erste Zweck des Bundes verloren gehen soll. Es wird bem teutschen Kriegswesen immer an Kraft gebrechen, wenn es unmittelbar, und nicht mittelbar durch diejenigen Fürsten, welche selbst geübte Heere befißen, unter dem. Bunde stehen soll.

Giebt es aber einmal MilitärBezirke, so wird die Gefahr des Mißbrauchs gerade durch die Eigenthümlich. keit der Kreisverfassung vermindert, wenigstens gewiß nicht vermehrt.

Die gemeinschaftliche Sorge für andere, und feinda liche Gegenstände, könnte vielmehr sogar den leicht eins seitig werdenden, bloß militärischen Gesichtspunkt sanfter und milder machen.

Nach Erwägung dieser Gründe und Gegengründe, find die Unterzeichneten der Meinung, daß der Ents wurf mit einer Kreisverbindung dem andern vorzuziehen ist.

Eine Einwendung, welche man hiergegen noch er. hebt, ist, daß die Zahl der eigentlichen BundesMits glieder (der-noch unabhängig bestehenden Staaten) fo zusammengeschmolzen sey, daß sie selbst für eine geringe Anzahl von Kreisen zu klein, und diese noch so ungleich in Teutschland vertheilt sey, daß in den wenigsten Kreisen werde an eine Versammlung gedacht werden können.

Dieser Einwurf fållt nun zwar hinweg, wenn man die mediatisirten*) Reichsstände jeht wieder zu Kreis. ftånden erhebt, was die Gerechtigkeit laut fordert, und was auch an sich der neuen Verfassung wohlthätig

*) Ein Ausdruck, der, so' gewöhnlich er auch jekt ist, doch
seit Auflösung der teutschen Reichsverfassung ohne wahren
publicistischen Sinn ist Diese ehemaligen Reichsstånde
find nicht mediatifirt, sondern ehemaligen Reichsstäns
den und Landesherren als Unterthanen untergeordnet
worden.
Anmert. d. Herausg.

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