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in tiefster Ehrfurcht

gewidmet

von dem

Herausgeber.

Vorrede.

Die vorliegende Sammlung ist schon vor zwei Jah

ren angekündigt worden, als der Herausgeber seine systematische Uebersicht der Bundestags - Verhandlun gen in Druck zu geben anfing. Die deutsche Bundesverfassung ist unterdessen mit mehreren wichtigen Grundgesehen und organischen Einrichtungen bereichert worden, und da der Kreis derselben nun fürerst als ziemlich geschlossen erscheinen wird, glaubt er dem wachsenden Bedürfniß um so schneller entgegenkom men zu müssen.

Die Protokolle der deutschen Bundesversamm lung enthalten zwar schon die hier gesammelte Legisla: tion des Bundes; allein einmal sind die einzelnen Ge seße in voluminösen Bånden nach der Folge ihres Erscheinens zerstreut, wodurch das Nachschlagen er schwert wird, sodann möchte deren Besiß für Viele zu kostspielig und im Uebrigen auch entbehrlich seyn. Dies sem Mangel wünschte der Herausgeber durch die vor: liegende Handausgabe abzuhelfen, welche sich zur Vollständigkeit der Geseze aber auch zugleich auf die noch

vorhandenen früheren Quellen zurückerstrecken mußte, die in den Acten der Bundesversammlung nicht mit enthalten sind. Verbunden mit der oben gedachten systematischen Uebersicht soll nun diese Sammlung eine vollständige Ansicht der Bundestags - Verhandlungen und ihrer Resultate für den Bestand und die Ausbildung des deutschen Bundes gewähren, indem sich beis de Zusammenstellungen gegenseitig also ergänzen, daß die vorliegende Sammlung die Normen wörtlich und in vollständiger Gesezesform anstatt des gedrångten Auszuges in der genannten Uebersicht gibt, und diese dem Rechtscoder als urkundlicher Commentar und historische Hülfsquelle dient.

Diese Sammlung wird auf dem Titel Corpus juris genannt, weil sie (der lateinische Name ist als der gebräuchlichste und als Fortsetzung der Reichsgeseksammlungen gewählt worden) wirklich ein Inbegriff von Gefeßen, ein Rechtscoder ist, und keine Sammlung verschiedenartiger unzusammenhängender Staatsacten. Es sind die Verträge und Geseße der zu einem beständigen Bunde vereinigten unabhängigen deutschen Staaten. Es ist der politische Nationals Coder, das Staats- und Völkerrechts-System Deutschlands, und begreift nach den zwei unzertrennlichen Hauptzwecken, der äußeren und inneren Sicherheit und Unabhängigkeit, nach Innen die bundesrechtlichen Verhältnisse der Regierungen gegeneinander, ge gen ihre eignen Unterthanen und gegen die Unterthanen

der andern Bundesstaaten, nach Außen das Völkers rechtsverhältniß des Bundes als Macht und seiner Gliederstaaten im europäischen Staatensystem.

Das Einzelleben der Bundesstaaten liegt in dies sem Rechtscoder begründet und bedingt, doch nicht umfaßt in seinen Aeußerungen und Theilen. Der freien Entwickelung der Staaten sollen in der Bundesverfass sung keine andere Gränzen vorgezeichnet werden, als die der natürlichen Entwickelung innerhalb der angege benen Bundeszwecke im freien und die Rechtsgleichs heit sichernden Nationalbande. Die engere Einheit Deutschlands wieder zu begründen und zu bewahren, ist im Uebrigen der rechtmäßigen, immer nur durch die innere Nothwendigkeit bedingten, Freiheit der einzelnen Staaten überlassen. Durch diese Eigenschaft unterscheidet sich der Bund von dem Reich; mehr noch von der Allianz.

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Dieses Corpus juris besteht aus zwei Theilen: Der erste ist Europäisch-germanischer Coder benannt, weil er diejenigen Quellen des öffentlichen Rechtszustandes enthält, welche einheimisch, doch unter europäischem Einfluß und Machtgebot entstanden oder ursprünglich und eigentlich europäischer Natur sind, und den deutschen Bund nur theilweise betreffen. Sie gehen der Bundesgesetzgebung historisch voraus, und es lassen sich darin drei, jedoch in der Sammlung nicht näher bezeichnete Perioden wahrnehmen : Das letzte Reichsgeseß und die Auflösung des Reiches —

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die Zeit des rheinischen Bundes — die Wiederherstel lung Deutschlands und Gründung des deutschen Bundes. Der zweite Theil, unter dem Namen reingermanischer Coder, gibt die Geseßgebung des Bundes selbst von seiner Stiftungsurkunde bis zu den neuesten Bundesschlüssen.

Dieses wäre die geschichtliche und mehr äußer liche Eintheilung. Ihrer inneren Natur nach sind die Quellen des Bundesrechts: 1) directe Quel len, die Bundesgesetzgebung, und was sie von dem Früheren (auch von Verträgen zwischen Dritten) für Norm erklårt. 2) indirecte und sub sidiarische Quellen; von diesen, welche den Bundesverein nicht zunächst angehen, sind mehrere allgemein wichtigeren Inhaltes, zum Theil nur durch vollständigen Abdruck statt des Auszuges, mit aufgenommen, und ist hierin von der engsten Umschreibung eines Corpus juris etwas abgewichen worden. Die meisten der im ersten Theile aufgenommenen Staatsacten enthalten also beide Gattungen, unter letterer die besonders wichtigen Geschichtsquellen.

Civil-Gesezbücher mögen ausschließlich das bestehende Recht enthalten; Codices des Staatsrechts (sofern die Staatsverfassung wirklich eine Geschichte hat) werden neben dem Bestehenden zugleich Urkunden der Bildungs- und Entwickelungs - Geschichte enthalten, weil das Staatsleben selbst nicht allein organisch gegliedert, sondern auch im Wachsthum orga:

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