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die äußeren Beziehungen Preußens finden eine nach den verschiedensten Seiten hin täglich wachsende Beachtung. Wie aber der, welcher die Geseze gar nicht kennt, über deren Zweckmäßigkeit oder nöthige Abänderung nicht zu urtheilen vermag, ebenso wenig kann der über die auswärtigen Beziehungen Preußens eine selbstständige Meinung sich bilden, dem deren Grundlagen nicht bekannt sind. Einen wesentlichen Theil derselben bilden die bestehenden Staatsverträge, welche in einzelnen Werken und ziemlich zerstreut niedergelegt sind, woher es zum Theil mit rühren mag, daß sie im Ganzen wenig gekannt werden. Aber auch denjenigen, welche sich mit dem Völkerrechte theoretisch oder practisch beschäftigen, hoffe ich einen Dienst erwiesen zu haben, indem ich die positiven Resultate des völkerrechtlichen Verkehrs einer europäischen Großmacht zusammenstellte: für Formen und für materielle Fragen bietet diese Sammlung eine reiche Fundgrube, welche zwar nicht erst eröffnet, aber zugänglicher gemacht zu haben, ich beanspruchen darf.

Um dem Bedürfnisse der Praris zu entsprechen, kam es zunächst darauf an, das Material, soweit es eben practisch ist, zu sammeln. Dies habe ich gethan und gewissenhaft das gegeben, was mir überhaupt zugänglich war. Nur im Interesse der Raumersparniß habe ich solche Verträge, welche mit mehreren einzelnen Staaten wesentlich gleichlautend geschlossen worden sind, nur ein Mal abdrucken lassen und darauf an den betreffenden Stellen verwiesen. Aus dem gleichen Grunde sind Verträge, die zwar einen großen äußeren Umfang, aber nur eine locale oder untergeordnete Bedeutung haben, nachgewiesen, nicht aber abgedruckt worden, wie z. B. die umfangreichen Auseinandersetzungen in Folge von Ländertheilungen oder die Grenzregulirungsverträge. Sodann bin ich bemüht gewesen, das Material in einer für den Gebrauch möglichst bequemen Weise zu ordnen. Zu diesem Behuse ist das Buch in drei Abtheilungen zerlegt: die erste liefert eine nach den Materien geordnete Uebersicht der Staatsverträge, welche nebenbei denjenigen, die sich zum ersten Male mit dem Gegenstande beschäftigen, als anregende Einleitung dienen soll. Der Wunsch, dem Werke nicht eine zu große Ausdehnung zu geben, hat nothwendig eine ausführlichere Darstellung, die sonst wohl meiner Neigung entsprochen haben würde, ausgeschlossen. Auch ist hierbei auf die einschlagende Litteratur verwiesen worden, wobei es nur darauf ankam, den Leser auf die Fährte weiterer Forschung zu leiten, nicht

aber den Raum mit den Titeln gelesener und ungelesener Schriften zu füllen. Die zweite Abtheilung stellt die Terte der Verträge selbst nach den Ländern zusammen; die dritte endlich gewährt eine chronologische Uebersicht der preußischen Staatsverträge unter Angabe der Schriften, wo sie sich abgedruckt oder nachgewiesen finden. Durch diese Eintheilung hoffe ich die Mühe des Aufsuchens einer Materie, eines Vertrages sehr erleichtert zu haben. Obgleich die Aufnahme der zur Ausführung oder Erläuterung von Staatsverträgen einseitig erlassenen Verordnungen der diesseitigen Regierung streng genommen nicht gerechtfertigt ist, so habe ich doch um des practischen Vortheils willen diese theoretische Inconsequenz mir bisweilen gestattet und befürchte darüber keinen ernsten Tadel.

Neben der ersten und unmittelbaren Bestimmung des Buches, dem practischen Zwecke, habe ich mir nicht versagen können, durch dasselbe auch denjenigen, welche actenmäßigen Belägen der vaterländischen Geschichte nachgehen, ein Hilfsmittel zu bieten, indem ich in der chronologischen Uebersicht auch auf Staatsacte, namentlich der neueren Zeit hingewiesen habe, welche zwar keine unmittelbar practische Bedeutung mehr haben, wohl aber dazu dienen, ein Bild von der politischen Thätigkeit der Regierung überhaupt zu geben. Mag man diesen Theil der Arbeit als den ersten Grundzug eines Codex Borussiae historico-politicus ansehen, den ausgeführt vorzulegen, mir vielleicht später einmal gestattet ist. Ich muß hiervon das bemerken, was ich so gern auf das ganze Buch angewandt wissen möchte: es soll anregen zu weiterem Sammeln und Forschen in dem reichen Gebiete, daß es umfaßt.

nen.

Die Erbverträge und lehnrechtlichen Verhältnisse Preußens mit einigen Staaten sind in dem Buche erwähnt worden, obschon sie mit gleichem Recht dem Privatfürstenrechte, der Darstellung der Rechte und der Verfassung des Königlichen Hauses überwiesen werden könNiemandem wird die Wichtigkeit des Gegenstandes entgehen; allein ein Jeder, der sich näher damit beschäftigt, wird auch bald die Schwierigkeit desselben erkennen und so wünschenswerth und interessant auch der wissenschaftliche Ausbau unseres Privatfürstenrechts sein mag; so scheint er doch nicht in naher Aussicht zu stehen. Hierauf die Leser zu vertrösten, hielt ich nicht für angemessen und so entschloß ich mich, das Material, was zu sammeln mir Gelegenheit war, als Anregung zu weiterer Erörterung mitzutheilen.

Sollte meine Arbeit Beifall finden, so werde ich bemüht sein, fortdauernd das Werk mit dem zu bereichern, was Anderer Theilnahme und eigener Fleiß mir zuführen werden. *)

Bromberg, December 1851.

v. R.

*) Zur Ergänzung und Fortseßung des Werkes werden wir von Zeit zu Zeit Supplemente erscheinen lassen.

D. Verl.

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