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1858

117.

29 décembre 1858.

Décret du ministère de la justice concernant les successions des sujets hanovériens.

(R. G. B. 1859, Nr. 3.)

Verordnung des Justizministeriums vom 29. December 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgrenze, in Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todfällen königlich hannoverischer Staatsangehörigen.

Nach den Gesetzen des Königreiches Hannover ist das betreffende hannoverische Gericht, wenn ein österreichischer Unterthan in dem dortigen Staatsgebiete stirbt, verpflichtet, diejenigen Massregeln zu treffen, welche zur Sicherstellung des Nachlasses nothwendig sind.

Hatte der verstorbene Oesterreicher in Hannover nur einen vorübergehenden Aufenthalt. so hat das betreffende hannoverische Gericht regelmässig auf die Vornahme der vorhin gedachten Sicherungsmassregeln sich zu beschränken.

Wenn der verstorbene Oesterreicher aber in Hannover seinen eigentlichen Wohnsitz oder auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, so ist das betreffende hannoverische Gericht nach §. 9 der bürgerlichen Processordnung verpflichtet, sich der Entscheidung der Klagen:

1. wodurch Erbschaften oder Vermächtnisse in Anspruch genommen werden;

2. der Erben als solcher gegen einander;

3. der Erbschaftsgläubiger, und

4. auf Erfüllung letztwilliger Anordnungen, sobald solche Klagen bei demselben angestellt werden, zu unterziehen und auf Antrag der dazu Betheiligten, in Gemässheit des §. 501 der bürgerlichen Processordung, auch ein Edictalverfahren in den Fällen einzuleiten:

a) wenn kein Erbe sich findet, behufs der Ausmittlung der Erbberechtigten;

b) wenn bei bekannten Erbberechtigten einige ein näheres, oder doch gleich nahes Erbrecht zu haben vermeinen, behufs der Sicherung derselben, und

c) wenn die Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars mit Beobachtung der diesfälligen gesetzlichen Vorschriften angetreten ist, und zwar hinsichtlich Aller, welche Ansprüche auf Befriedigung an die Verlassenschaft zu haben glauben.

Die Gerichte werden hiernach in Gemässheit des §. 23 des 1858 Patentes vom 9. August 1854, Nr. 208 des Reichs-Gesetz - Blattes, angewiesen, bezüglich der hierlands befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener königlich hannoverischer Unterthanen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit vorzugehen.

Graf Nádasdy m. p.

118.

29 décembre 1858.

Décret du ministère de la justice concernant les suc-
cessions des sujets du Royaume du Wurtemberg.
(R. G. B. 1859, Nr. 4.)

Verordnung des Justizministeriums vom 29. December 1858,
wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme
der Militärgrenze, betreffend das Benehmen der Gerichte bei
Todfällen königlich württembergischer Staatsangehörigen.

Zufolge einer Erklärung der königlich württembergischen Regierung kommt bezüglich der Behandlung beweglicher Nachlässe der im dortseitigen Staatsgebiete verstorbenen österreichischen Unterthanen der Grundsatz zur Anwendung, dass zur Vornahme der Theilungsgeschäfte der ordentliche Richter des Verstorbenen, also der Richter des Wohnortes, zuständig ist.

Im Falle des Todes eines österreichischen Staatsangehörigen tritt daher stets die Vorfrage ein, ob der letztere seinen Wohnort im rechtlichen Sinne im Königreiche Württemberg hatte oder nicht.

Im ersteren Falle wird durch die zuständige württembergische Theilungsbehörde die Verlassenschaftsinventur und Theilung vorgenommen, wogegen im zweiten Falle zwar die dringendsten Massregeln zur Sicherung des beweglichen Nachlasses getroffen werden, im Uebrigen aber alles Weitere der zuständigen ausländischen Theilungsbehörde überlassen wird.

Die Gerichte werden hiernach in Gemässheit des §. 23 des Patentes vom 9. August 1854, Nr. 208 des Reichs-Gesetz - Blattes, angewiesen, bezüglich der hierlands befindlichen beweglichen Nachlässe königlich württembergischer Unterthanen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit vorzugehen.

Graf Nádasdy m. p.

1858

119.

31 décembre 1858.

Déclarations ministérielles, échangées à Vienne, concernant le règlement du service de police du bureau autrichien et saxon à la station frontière de Bodenbach. (Archives du ministère I. et R. des affaires étrangères.)

Uebereinkunft zwischen der kaiserlich österreichischen und der königlich sächsischen Regierung über die Regelung des passpolizeilichen Dienstes der beiderseitigen Polizeicommissariate in dem Grenz-Bahnhofe zu Bodenbach in Oesterreich.

Mit Hinblick auf die Uebereinkunft, welche zwischen der kaiserlich österreichischen und der königlich sächsischen Regierung am 31. December 1850 geschlossen wurde, sind in Beziehung auf die Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungen einige Erläuterungen zu geben und festzustellen für nothwendig befunden worden.

§. 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Für die Pass- und Fremdenbehandlung in dem Bahnhofe zu Bodenbach gilt der Grundsatz, dass dieser Bahnhof ideell als Grenzpunkt zwischen Oesterreich und Sachsen für jene Reisenden anzusehen ist, welche entweder mit den Eisenbahnzügen direct aus Sachsen in Bodenbach einlangen, oder welche mit den von Bodenbach in der Richtung gegen die Landesgrenze verkehrenden Zügen den Stationspunkt Bodenbach in der Absicht verlassen wollen, um die natürliche Landesgrenze zu überschreiten.

Die Reisenden erster Art sind als nach Oesterreich Einpassirende, jene der letzteren Art als aus Oesterreich nach Sachsen Auspassirende zu betrachten (vergl. §. 12).

§. 2.

Wirkungskreis der beiderseitigen Behörden.

Das in Bodenbach stationirte kaiserlich österreichische Polizeicommissariat ist ein Grenz polizeicommissariat und übt als solches alle Rechte und Pflichten, welche in Beziehung auf Fremdenbehandlung und Passwesen den kaiserlich österreichischen Grenzbehörden den bestehenden Vorschriften gemäss zustehen und obliegen, sowohl in Beziehung auf die Einpassirenden als die Auspassirenden, insoferne durch die Uebereinkünfte der beiderseitigen Staaten nicht eine Beschränkung begründet wird.

Die Abnahme der Reiseurkunden bei dem Eintritte und Austritte der Reisenden, ferner die Vidirung der Urkunden und deren

Rückstellung an die Reisenden ist ein Geschäft des kaiserlich 1858 Österreichischen Polizeicommissariats. Jedoch bleibt dem königlich sächsischen Polizeicommissär die Befugniss vorbehalten, auch seinerseits die Reiselegitimationen derjenigen Passanten, welche nach Sachsen reisen wollen, zu vidiren, soweit er von seiner Regierung dazu beauftragt ist.

§. 3.

Dem königlich sächsischen Polizeicommissariate in Bodenbach steht die Controle des Fremdenverkehrs in Beziehung auf die Einpassirenden und Auspassirenden in dem Masse zu, dass dasselbe den Fremdenverkehr im Interesse seiner Regierung überwacht, bei der speciellen Passrevision und beziehungsweise Passabstempelung und Passausfolgung, welche durch österreichische Organe vorgenommen wird, zugegen ist, und Einsicht von den Reiselegitimationen nehmen kann.

§. 4.

Die beiderseitigen Regierungen treffen Vorsorge, dass die polizeiliche Pass- und Fremdenbehandlung von Seite des Eisenbahnbetriebes nicht beirrt werde. In dieser Beziehung werden daher die beiderseitigen Polizeicommissariate nicht nur von dem jeweiligen Fahrplane der Eisenbahnzüge, sondern auch von der jeweiligen Ankunft und Abfertigung einzelner Separatzüge stets rechtzeitig in die Kenntniss zu setzen sein.

Ferner wird Vorsorge getroffen, dass Reisende nur mittelst der eigentlichen Personenzüge oder sogenannten gemischten Züge befördert werden und dass in jenen Fällen, wo ausnahmsweise auch bei Lastzügen einzelne Personen als Begleitorgane mitreisen, den Polizeicommissariaten durch Anmeldung und Anhalten des Zuges die Möglichkeit der Fremdenbehandlung dieser Begleitorgane - worunter jedoch das den Zug begleitende Eisenbahn-Dienstpersonale nicht zu verstehen ist geboten werde.

§. 5.

Behandlung der nach Oesterreich Einpassirenden.

Die Einpassirenden sind erst dann als nach Oesterreich übergetreten anzusehen, wenn ihr Uebertritt nicht beanständet und ihnen demgemäss von dem kaiserlich österreichischen Commissariate das Eintrittsvisum ertheilt und die vidirte Reiseurkunde ausgefolgt oder eine besondere zur Weiterreise giltige Urkunde eingehändigt worden ist.

Ist der Uebertritt vollzogen, so treten bei der Behandlung der Einpassirten jene Grundsätze ein, welche in Beziehung auf die bereits im Innern des Kaiserstaates befindlichen Personen gelten.

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In jenen Fällen, wo das kaiserlich österreichische Polizeicommissariat einem Einpassirenden die Weiterreise in das Innere des Kaiserstaates nach den in Oesterreich bestehenden Vorschriften nicht zu gestatten findet, hat es hiervon dem königlich sächsischen Polizeicommissariate unter Eröffnung der Gründe der Beanstandung die Mittheilung zu machen, und es steht dem letzteren frei, hierüber dem kaiserlich österreichischen Polizeicommissariate seine Ansicht bekanntzugeben.

Beharrt letzteres ungeachtet einer allfälligen entgegengesetzten Ansicht des königlich sächsischen Polizeicommissariats bei seinem Beschlusse, so hat es denselben diesem königlichen Commissariate neuerdings zu eröffnen, sodann aber die weiteren Schritte in Beziehung auf die Behandlung des Reisenden vorzunehmen. Die erwähnten gegenseitigen Eröffnungen haben stets in der möglichst kürzesten Weise und mit thunlichster Beschleunigung stattzufinden.

§. 7.

Diese Schritte können nach Massgabe der für Oesterreich geltenden Vorschriften entweder in der Uebergabe des Beanständeten an eine kaiserlich österreichische Behörde, oder in einer Zurückweisung desselben über die natürliche Landesgrenze, oder endlich darin bestehen, dass dem Reisenden unter den nöthigen Vorsichten gestattet wird, die Behebung der etwa vorhandenen Formmängel seiner Reiseurkunde in Bodenbach abzuwarten.

§. 8.

Die Uebergabe eines von dem kaiserlich österreichischen Polizeicommissariate angehaltenen Reisenden an eine andere österreichische Behörde ist von dem königlich sächsischen Commissariate in keiner Weise zu behindern.

§. 9.

Die von dem kaiserlich österreichischen Polizeicommissariate Zurückgewiesenen sind von dem königlich sächsischen Commissariate zur Rückinstradirung zu übernehmen.

Wenn jedoch das königlich sächsische Commissariat in einzelnen Fällen, aus besonderen, von seinem Standpunkte massgebenden, dem österreichischen Commissär vorher bekanntzugebenden Gründen, die Rückinstradirung für unzulässig erachten sollte, so hat das kaiserlich österreichische Commissariat solche beanständete Personen nach Umständen zur einstweiligen Detention, Verpflegung oder etwaigen Abgabe an eine andere österreichische Behörde zum Behufe des weiteren Verfahrens unter Hintanhaltung jeder Collision mit den königlich sächsischen Organen zwar zu behalten, immer

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