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thanen in türkischen Spitälern, wie diese bisher beobachtet wurde, 1860 von Seite der ottomanischen Pforte auch für die Zukunft mit Sicherheit zu erwarten steht, so findet man im Einvernehmen mit dem genannten Ministerium die reciproke Behandlung der in den österrei chischen Spitälern untergebrachten ottomanischen Unterthanen eintreten zu lassen und demnach zu verfügen, dass wegen des Ersatzes von Kosten, welche für Verpflegung und Behandlung türkischer Unterthanen in österreichischen Spitälern aufgelaufen sein mögen oder künftighin auflaufen, keine Ansprüche zu erheben, jedoch auch wider Erwarten gestellte gleichartige Ersatzansprüche der letzteren für die in türkischen Heilanstalten verpflegten und behandelten österreichischen Staatsangehörigen zurückzuweisen sein werden.

174.

3 avril 1860.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'accession de l'administration des télégraphes romains. à la convention de Bruxelles.

(T. V. B. 1860, Nr. 7.)

Beitritt der römischen Telegraphenverwaltung zum Brüsseler

Vertrage.

Die römische Telegraphenverwaltung ist vom 1. April d. J. an dem Brüsseler Vertrage vom 30. Juni 1858 beigetreten.

Demgemäss sind Telegramme nach den Stationen des Kirchenstaates von nun an nach den Bestimmungen des erwähnten Vertrages zu behandeln.

Die Taxe nach allen Stationen des Kirchenstaates beträgt von den österreichisch-sardinischen Grenzen ab 2 fl. 40 kr. österr. Währ. für eine einfache Depesche bis zu 20 Worten.

II. Recueil.

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17 avril 1860. Publication du ministère des affaires étrangères concernant la convention conclue à Rome le 16 février 1860

entre l'Autriche et l'État Pontifical par rapport aux successions mobilières des sujets respectifs.

(R. G. B. 1860, Nr. 96.)

Erlass des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 17. April 1860, giltig für alle Kronländer, betreffend das zwischen Oesterreich und dem Kirchenstaate geschlossene Uebereinkommen über die Competenz der kaiserlichen und päpstlichen Gerichtsbehörden bezüglich der beweglichen Verlassenschaften der gegenseitigen Unterthanen.

Die kaiserlich österreichische Regierung und die Regierung des heiligen Stuhles sind mittelst zu Rom unterm 16. Februar 1860 stattgefundener Auswechslung von gegenseitigen Erklärungen des ausserordentlichen Botschafters Seiner k. k. Apostolischen Majestät des Kaisers von Oesterreich und des Cardinal-Staatssecretärs Seiner Heiligkeit übereingekommen, bezüglich der gerichtlichen Competenz über die in Oesterreich befindlichen Verlassenschaften päpstlicher, sowie über die im Kirchenstaate befindlichen Verlassenschaften österreichischer Unterthanen, Nachstehendes festzusetzen:

1. Die Erbschaftsabhandlung über das bewegliche Vermögen steht den Gerichten des Staates zu, dessen Unterthan der Verstorbene war, ohne Rücksicht auf seinen allfälligen Wohnsitz im anderen Staate, den Fall ausgenommen, in welchem sämmtliche Erbsinteressenten übereinkommen, sich den Gesetzen und Behörden des Landes zu unterwerfen, in welchem der Tod erfolgte.

2. In Beziehung auf die Beurtheilung, ob eine Sache eine bewegliche oder unbewegliche ist, hat für die gerichtlichen Entscheidungen und Abhandlungsacte die Gesetzgebung des Landes, in welchem die Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, als massgebend zu gelten, und diese wird auch hinsichtlich der vor den betreffenden Gerichten geltend zu machenden Ansprüche zur Richtschnur zu dienen haben.

Graf Rechberg m. p.

176.

17 avril 1860.

Publication du ministère des affaires étrangères concernant la convention conclue le 16 février 1860 entre l'Autriche et l'État Pontifical par rapport à la correspondance des tribunaux en matière de juridiction civile.

(R. G. B. 1860, Nr. 97.)

Erlass des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 17 April 1860, giltig für alle Kronländer, betreffend das zwischen Oesterreich und dem Kirchenstaate über den Schriftenwechsel der Gerichte in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten abgeschlossene

Uebereinkommen.

Die kaiserlich österreichische Regierung und die Regierung des heiligen Stuhles sind, mittelst zu Rom unterm 16. Februar 1860 stattgefundener Auswechslung von gegenseitigen Erklärungen des ausserordentlichen Botschafters Seiner k. k. Apostolischen Majestät des Kaisers von Oesterreich und des Cardinal-Staatssecretärs Seiner Heiligkeit übereingekommen, zur Beschleunigung der Rechtspflege in bürgerlichen Angelegenheiten Nachstehendes festzusetzen:

1. Die Gerichte des österreichischen Kaiserthumes und des Kirchenstaates, sie mögen gleichen oder verschiedenen Ranges sein. haben in Angelegenheiten der Civilrechtspflege den Schriftenwechsel untereinander unmittelbar zu pflegen, die Fälle ausgenommen, in welchen besondere Umstände die diplomatische Vermittlung unumgänglich nothwendig machen.

2. Ausgenommen von dem unmittelbaren Schriftenwechsel, und daher der Vermittlung im diplomatischen Wege vorbehalten, bleiben: a) Die Angelegenheiten, welche wegen besonderer Verhältnisse oder nach den Bestimmungen der zwischen den beiden Regierungen bestehenden Verträge im diplomatischen Wege verhandelt werden müssen;

b) Angelegenheiten, welche sich auf die Vollstreckung eines Endurtheiles oder auf Vorkehrungen zur Sicherstellung beziehen, wie z. B. Personalarrest, Verbot auf bewegliche Güter, welche sich in Händen eines Dritten befinden, Sequestrationen und andere mittlerweilige Vorkehrungen;

c) Angelegenheiten, welche zur Competenz der kirchlichen Gerichte gehören, sie mögen kirchliche Sachen oder kirchliche Personen betreffen.

Graf von Rechberg m. p.

1860

1860

177.

18 avril 1860.

Déclarations des gouvernements autrichien et russe concernant le taux des dépêches télégraphiques échangées entre les frontières des deux Etats.

(R. G. B. 1860, Nr. 118.)

Gegenseitige Erklärung zwischen Oesterreich und Russland, vom 18. April 1860, betreffend die Taxirung derjenigen telegraphischen Depeschen, welche zwischen den Grenzstationen gewechselt werden.

Die Regierungen von Oesterreich und Russland haben eine Erleichterung des telegraphischen Verkehrs zwischen den beiderseitigen. Grenzstationen für wünschenswerth erachtet. Zu dem Ende sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über die nachstenden Bestimmungen übereingekommen.

Wenn zwei österreichisch russische Grenz-Telegraphenstationen in gerader Linie nicht weiter als 10 Meilen von einander entfernt sind, so sollen die Gebühren für eine zwischen denselben, ohne Berührung eines dritten Staatsgebietes, gewechselte einfache Depesche von 1 bis 20 Worten, für die russische und die österreichische Beförderungsstrecke zusammen, nur 60 Neukreuzer oder 38 Kopeken betragen. Für jede weiteren 10 Worte ist ein Zuschlag von 30 Neukreuzern oder 19 Kopeken zu erheben. Von den auf diese Weise erhobenen Gebühren fällt jedem der betheiligten Staaten die Hälfte zu.

Im Uebrigen gelten für die telegraphische Correspondenz zwischen diesen Grenzstationen die Bestimmungen, welche im Allgemeinen den internationalen Telegraphenverkehr regeln.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Erklärung sollen von dem selben Tage zur Ausführung gelangen und ebenso lange in Kraft bleiben, als der Haupt-Telegraphenvertrag zwischen Russland und dem deutsch-österreichischen Telegraphenvereine*).

So geschehen zu Wien, am 18. April 1860.

(L. S.) Graf von Rechberg m. p.
(L. S.) Balabine m. p.

*) Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1860, Nr. 104.

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Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant
l'accession de l'administration télégraphique du Royaume
des Deux-Siciles à la convention de Bruxelles.
(T. V. B. 1860, Nr. 11.)

Beitritt der Telegraphenverwaltung des Königreiches beider
Sicilien zum Brüsseler Vertrage.

Die Telegraphenverwaltung des Königreiches beider Sicilien tritt mit 1. Juni 1860 dem Brüsseler Telegraphenvertrage vom 30. Juni 1858 bei.

Die Taxe von der österreichisch-sardinischen Grenze nach allen Telegraphenstationen des Königreiches beider Sicilien beträgt 4 fl. 20 kr. und nach der Insel Malta via Sicilien 5 fl. 40 kr. österr. Währ. für eine einfache Depesche bis zu 20 Worten.

179.

16 juin 1860. Acte final de délimitation de la frontière austro - sarde arrêté à Peschiera, le 16 juin 1860, entre les Commissaires démarcateurs choisis par les Gouvernements d'Autriche, de France et de Sardaigne, conformément au traité de Zurich, du 10 novembre 1859.

(De Clercq VIII, pag. 49.)

Par suite des cessions territoriales stipulées dans les traités conclus à Zurich, le 10 novembre 1859 1°: Entre S. M. l'Empereur des Français et S. M. l'Empereur d'Autriche; 2o Entre S. M. l'Empereur des Français et S. M. le Roi de Sardaigne; 3° Entre Leurs Majestés l'Empereur d'Autriche, l'Empereur des Français et le Roi de Sardaigne,

Traités dont les ratifications ont été échangées par les Puissances contractantes le 21 du même mois, la délimitation entre les États du Royaume de Sardaigne et les provinces italiennes de l'Autriche. a été fixée de la manière suivante par l'Art. 3 du troisième traité cidessus:

,,La frontière partant de la limite méridionale du Tyrol, sur le lac de Garde, suivra le milieu de ce lac jusqu'à la hauteur de Bardolino et de Manerba, d'où elle rejoindra en ligne droite le point d'inter

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