Page images
PDF
EPUB

gewordene Gut, unter dem Schuße des Völker rechtes stehet, und die Besizer eines solchen Guts keiner stärkeren Wahrung bedürfen, um der Erhaltung dieses freien Eigenthums gesichert zu seyn.

Wäre dieser Gegenstand nicht so unumstößlich gegründet, so könnte folgender Betrachtung eine hohe Würdigung nicht versagt werden; daß nämlich die Wiedereinführung, das ist, die neue Erschaffung der fraglichen Lehen ein grosses Unglück, eine aufserst beträchtliche Beraubung, und eine unübersehbare Berwirrung für viele tausend Familien und Indivis duen mit sich führen würde. Betrachte man nur die Verkäufer solcher Güter, wodurch sie in so viele Unterhånde gekommen find, erwåge man nur die in diesen Verkäufen von selbst liegende Eviction, ausgedehnt würde das hiemit zusammenhängende Feld für Rechtsstreite, und wie unausbleiblich wäre der daraus fliessende Ruin, wenn die Fiscalität sich erlauben könnte, den fraglichen ehemaligen Lehen dieses Band wieder auflegen zu wollen!

wie

Daß der fiscalische Geist sich in Frankreich, im Gegensinn der klaren französischen Gesetzgebung, wel che das Lehnwesen aus der Wurzel ausgehoben und zerstöret hat, in den letzten Jahren des französischen Kaiserthums sich zu erheben wagte, erheben wagte, darüber läßt sich nicht wundern, wenn man das französische Raubsystem, welches, nebst der Conscription, dieses Reich vorzüglich gequålt hat, nur etwas kennt. Als Fols ge dieses Systems suchte man, doch mit schüchterem Schritte, von Seite der DomainenVerwaltungen in neueren Zeiten, Gesetze vom 14. Ventose Jahrs VII. (4. März 1799) und 11. Muviose XII Jahre (1. Hornung 1804) Gesehe, welche a) viele Jahre spåter erschienen find, als die, welche das Lehn

wesen gänzlich aufgehoben haben, und b) Gesche, welche Domaines engagés, aber ehemals teutsche Lehen nicht befassen können auf solche Lehen anwendbar zu machen. Da aber die französische Fiscalität sich in dieser Sache keine raschen Schritte erlauben konnte, so mußte sie den Gerichtsweg gehen, wo sie ihren Zweck nicht erreicht hat.

Das Völkerrecht schütt, wie vorgefagt, das frag liche frei gewordene Eigenthum, auch teutsche Gerechtig keit und der angekündigte Wille der höchsten Retter Europa's erheben die Stimme für den vorliegenden Gegenstand; jene und diese werden die Besizer solcher ehemaligen Lehen in der Sache selbst schüßen, auch gegen das fiscalische Unwesen sichern.

Allein zur Beruhigung so vieler tausend an diesem Gegenstand betheilten Familien und Individuen, darf der Unterzeichnete an den hohen Congreß, der die künftigen Verhältnisse Teutschlands zu bestimmen hat, den ehrerbietigsten Wunsch und die unterthänigste Bitte bringen, das als FundamentalGeseze für die wieder teutsch gewordenen Lånder linker Rheinseite ausgesprochen und erkläret werde:

[ocr errors]

daß alle ehedem lehnrührigen. Besikungen linker Rheinseite, über welche die teutschen Reichs und reichsständischen Rechte an Frankreich übertragen gewesen waren, fie seyen vorher von welcher Gattung gewesen wie sie wollen männliche, weibliche, ErbLehen, ohne Unterschied ihren Charak

ter der Allodification beibehalten sollen, und daher weder unter dem Vorwand der französischen Gesetze vom 14. Ventose, Jahrs VII, und 11. Pluviose, Jahrs XII, noch

sonst auf irgend eine Art, in Anspruch genommen werden können.

Wien am 20. Jänner 1815.

Edmund Graf von Keffelstadt.

Beilage.

Auszug

aus den auf dem linken Rheinufer verkündeten Ber ordnungen, über Aufhebung des Lehnwesens.

Berordnung

des Regierungs Commissårs über die Abschaffung der lehnherrschaftlichen Rechte.

Mainz den 6. Germinal VI. J. (26. März 1798.)

Der RegierungsCommissår, in der Absicht vermöge der Vollmachten, welche ihm das VollziehungsDirectorium durch den Beschluß vom 14. verwichenen Brumaire ertheilet hat, die Bewohner dieser Lånder der wohlthätigen Verfügungen der frånkischen Gesetzgebung durch welche c. das Lehnwesen abgeschafft sind, geniessen zu lassen, beschließt:

I. Artikel.

Die im nächsten Artikel angezeigten Gesehe und Auszüge aus Gesehen, sollen in den vier neu errichteten Departementen auf dem linken Rheinufer öffentlich bes kannt gemacht und vollzogen werden.

II. Artikel.

(Hier folgt die Anzeige dieser Gefeße, zusammen dreissig, und der Inhalt besagter Geseße.)

Auszug aus dem Gesetz vom 4. Aug. 1789, über
die Abschaffung des Lehnwesens.
Die NationalVersammlung zernichtet gänzlich die
Lehnherrschaft.

Auszug aus dem Gesetz vom 28. März 1790.

Alle Unterschiede an Ehre, Vorzug und Macht, die von der Lehnsverfassung herrühren, sind aufgehoben.

Der Lehneid ist aufgehoben, sammt allen bisheri gen persönlichen Diensten.

Da alle Lehnherrschaft zernichtet, welche auf den Gütern haftet, so ist das Recht des männlichen Stammes in Rücksicht der Lehen, und die ungleiche Theilung nach dem Stand der Personen abgeschafft; demnach sollen alle Erbschaften sowohl in gerader, als Seitenlinie, ohne Rücksicht auf den Stand der Güter und Personen, unter die Erben, nach den Gesezen, Statuten und Gebräuchen, welche die Theilungen für alle Bürger reguliren, vertheilt werden.

Gesek vom 25. Aug. 1792.

Die NationalVersammlung in Erwägung, daß die Lehnverfassung abgeschafft ist, nichts destoweniger aber noch in ihren Wirkungen fortdauert, daß nichts dringender ist, als von dem fränkischen Boden diesen Schutt, der auf dem Eigenthum liegt und es verzehret, wegzuschaffen, decretirt: es dürfen nicht mehr gefordert werden

§. 5. Alle nugbaren Lehenrechte.

§. 12. Alle angefangene und noch durch kein Urtheil in lehter. Instanz entschiedene Rechtsstreite, die Lehngebühren betreffen, sind und bleiben erlofchen;

§. 15. In gegenwärtigem Decret sind nicht mitbegriffen die Gebühren, welche von keinem Lehn herrühren, sondern welche Privatpersonen andern Privat Personen, die weder Lehnherren noch Lehnbefizer, zu entrichten haben.

Geses vom 9. September 1792.

Nachdem die NationalVersammlung in Erwägung gezogen, daß es von Wichtigkeit ist, das Lehnwesen bis auf die lette Wurzel zu vertilgen, und allen Prozessen ein Ende zu machen, welche dasselbe in Erinnerung bringen, oder eine mittelbare oder unmittelbare Folge davon seyn könnten, decretirt: alle Prozesse welche von ehemaligen Lehnherren zur Anerkennung oder Beziehung ihrer Rechte entstanden, find aufgehoben.

Gesetz vom 7. Dec. 1792.

Der NationalConvent decretirt, daß alle RealDienstbarkeiten oder Bedingnisse die in den BelehnungsActen oder in der Erbverpachtung sind aufgelegt worden, und eine lehnhafte Eigenschaft haben, durch ihre Auflösungen zernichtet werden.

Gesek vom 17. Jul. 1793.

Der NationalConvent decretirt:

Art. 1. Alle ehemaligen Lehnrechte, sowohl beständige als zufällige, find ohne Entschädigung abgeschafft.

2. Sind nur ausgenommen reine Grundrenten, welche keine Lehneigenschaft haben.

6. Die ehemaligen Lehnherren und alle Inhaber von Urkunden, wodurch aufgehobene Rechte anerkannt sind, sind verbunden, dieselben auf der Schreibstube der Municipalitát abzugeben; die vor

« PreviousContinue »