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1860

für das IV. Quartal

vom 1. December 12 Uhr Mittags inclusive
bis zum 8.

vorgenommen.

12

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exclusive

Die so gewonnenen Resultate werden je durch Multiplication mit 13 auf die entsprechenden Quartalsergebnisse gebracht. Finden in einzelnen Postgebieten zeitweise ganz besondere Verkehrsverhältnisse statt, welche sich nicht gleichzeitig auch auf alle übrigen Postgebiete erstrecken, so bleiben solche den betreffenden Verwaltungen zur Berücksichtigung empfohlen.

§. 55.

Statistische Ermittelungen rücksichtlich des Personenverkehrs. Rücksichtlich des Personenverkehrs wird die Anzahl der mit den Posten reisenden Personen festgestellt.

Die Ermittelungen sind durch diejenigen Postanstalten, bei welchen sich die Personen einschreiben lassen, das ganze Quartal hindurch vorzunehmen. Bei combinirten Personenpostcoursen werden die eingeschriebenen Personen von einer jeden Postverwaltung, welche an dem erhobenen Personengelde theilnimmt, gezählt.

§. 56.

Statistische Ermittelungen über Organe und Mittel des Postbetriebes. Alljährlich wird von jeder Vereinsverwaltung den anderen Verwaltungen Mittheilung gemacht über die Zahl

a) der Postanstalten,

bj der im Postdienste beschäftigten expedirenden und Unterbeamten,

c) der beim Posttransporte Verwendung findenden Wagen, Pferde, Postillone und Conducteure,

d der Meilen, welche die Posttransporte sowohl auf der Eisenbahn als auf gewöhnlichen Wegen und auf den Seeverbindungen durchlaufen.

§. 57.

Statistische Ermittelungen einzelner Vereinsverwaltungen über
Transitverkehr.

Auf Requisition der Postanstalt, welche geschlossene Packete anderer Vereinsverwaltungen im Transit befördert, hat bei der Correspondenz innerhalb des Postvereinsgebietes oder aus dem Postvereinsauslande die Postanstalt, welche den Kartenschluss empfängt, bei der Correspondenz nach dem Postvereinsauslande die Poststelle, welche den Kartenschluss abfertigt, während des für die beabsichtigten statistischen Ermittelungen bestimmten Zeitraumes Auskunft über das Nettogewicht der Briefe zu geben.

Vollzug des Postvereins-Vertrages vom 18. August 1860.

Der Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860, das Reglement für den Postvereinsverkehr und die Instruction für den Vereinspostdienst (Verordnungsblatt Nr. 48 ex 1860) treten am 1. Januar 1861 in Wirksamkeit.

Durch diese neuen Vereinbarungen werden Vereinbarungen werden der revidirte deutsch-österreichische Postvereins-Vertrag (V. Bl. v. J. 1852, Seite 287 bis 296), der erste Nachtrag zu demselben sammt den Bestimmungen über die äussere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen (V. Bl. v. J. 1856, Seite 285 bis 306), der zweite Nachtrag (V. Bì. v. J. 1858, Seite 345 bis 368), endlich die Beschlüsse der Postverwaltungen des deutsch-österreichischen Postvereines (V. Bl. v. J. 1859, Seite 240 bis 244) ausser Kraft gesetzt.

Der revidirte deutsch-österreichische Postvereins-Vertrag und die beiden Nachträge sind in dem Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860 zusammengezogen, und die Bestimmungen über die äussere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen mit Einbeziehung der oben erwähnten Beschlüsse der Vereinspostverwaltungen in zwei Theile geschieden worden, deren erster: das Reglement für den Postvereinsverkehr, jene Bestimmungen umfasst, welche dem Publicum und den Postämtern zur Richtschnur zu dienen haben; der zweite aber: die Instruction für den Postvereinsdienst, lediglich Vorschriften für die Postämter in Betreff der Behandlung der Postsendungen enthält.

Die Postämter haben sich mit dem Inhalte des Postvereins-Vertrages, des Reglements und der Instruction auf das genaueste vertraut zu machen, und nach den Bestimmungen derselben im Vereinsverkehre vorzugehen.

Um den Postämtern eine vollständige und schnelle Uebersicht jener Bestimmungen zu verschaffen, welche entweder neu sind, oder frühere Vorschriften wesentlich abändern, werden dieselben hier, mit den erforderlichen Bemerkungen begleitet, besonders hervorgehoben:

A. Zum Postvereins-Vertrage.
Artikel 8.

Da das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth erst vom 1. Jänner 1862 an als Vereinsgewicht eingeführt werden soll, so haben bis dahin die gegenwärtig geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung des Gewichtes für Brief- und Fahrpostsendungen in Anwendung zu bleiben.

Artikel 24.

Recommandirte Briefe können künftig nach Belieben der Absender frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden.

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Werden recommandirte Briefe unfrankirt aufgegeben, so ist nicht nur das Porto, sondern auch die Recommandationsgebühr von den Adressaten einzuheben, und daher der betreffenden Vereinspostanstalt in der Vereinscorrespondenzkarte sowohl das Porto als die Recommandationsgebühr in Anrechnung zu bringen.

Artikel 26.

Die Bestimmungen über die Behandlung der Expressbriefe sind folgenden Aenderungen unterzogen worden:

1. der Frankirungszwang für dieselben ist aufgehoben;

2. die höhere Gebühr für die Bestellung zur Nachtzeit ist beseitigt;

3. das Porto und die Recommandationsgebühr, die Gebühr für die Bestellung und für die Beschaffung des Boten, endlich der Botenlohn sind vereint entweder von den Aufgebern oder von den Adressaten einzuheben.

Artikel 30.

Die Portofreiheit der Soldatenbriefe wird auf das Gewicht von 4 Loth eingeschränkt.

Artikel 45.

Das Minimum der Speditionsgebühr bei politischen Zeitungen, welche wöchentlich wenigstens sechsmal erscheinen, beträgt 3 Gulden österreichischer Währung, das Maximum 9 Gulden österreichischer Währung jährlich.

Das Minimum der Speditionsgebühr bei politischen Zeitungen, welche weniger als sechsmal wöchentlich erscheinen, beträgt 2 Gulden österreichischer Währung, das Maximum 6 Gulden österreichischer Währung jährlich.

Hiernach hat es bei politischen Zeitungen, welche in einem zum deutsch-österreichischen Postvereine gehörigen Staate oder im Auslande erscheinen, wenn dieselben bei einer ausserösterreichischen Vereinspostanstalt bestellt werden, von dem mit dem Erlasse vom 7. October 1858, Z. 2912 H. M. (Handelsministerial-Verordnungsblatt v. J. 1858, Seite 749) festgesetzten Minimum und Maximum der Speditionsgebühr abzukommen.

Artikel 58 und 59.

Ein auf Grundlage der Bestimmungen dieser Artikel vollständig ausgerechneter Gewichts- und Werthportotarif wird den Postämtern von den vorgesetzten Postdirectionen noch vor dem 1. Januar 1861 mitgetheilt werden.

Artikel 60.

Die bisher bestandene Vorschrift, dass den Fahrpostsendungen nach den ausserösterreichischen Staaten des Postvereines Retour

recepisse nicht beigegeben werden dürfen, ist durch diesen Artikel 1860 aufgehoben.

Artikel 63.

Die 1 Loth oder darüber wiegenden Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sind künftig nicht nach dem Briefpost-, sondern nach dem Fahrposttarife zu taxiren.

Neu ist auch die Bestimmung, dass bei unbestellbaren Begleitbriefen bis zum Gewichte von 4 Loth ausschliesslich für die Rücksendung kein Porto einzuheben ist.

Artikel 68.

Durch diesen Artikel werden die Portofreiheiten bei der Fahrpost in einfacher und klarer Weise geregelt.

Die Vorschrift über die Behandlung der streckenweise portofreien Sendungen (§. 6 der Instruction vom 25. Mai 1858, Handelsministerial-Verordnungsblatt Seite 413 und 414) tritt hiernach mit einer einzigen Ausnahme, von welcher später die Rede sein wird, ausser Wirksamkeit.

Nicht zu übersehen ist die Schlussbestimmung dieses Artikels, welche den Fahrpostsendungen aus dem Heimatlande an die ausserhalb desselben zu Bundeszwecken dislocirten Soldaten bis zu einer gewissen Grenze eine Ermässigung des Porto zugesteht.

B. Zum Reglement.

Theils als neue Bestimmungen, theils als zur Vervollständigung früherer Bestimmungen dienende Zusätze werden folgende hervorgehoben:

aj die Herstellung der Signatur bei Geldsäcken und Geldbeuteln (Schlussabsatz des §. 7);

b) die Verpackung gewisser Gattungen von Sendungen und die Einbringung der Kosten für die Verpackung (Schlussabsätze des §. 9);

cj der Verschluss von Briefen nach Gegenden unter heissen Himmelsstrichen (zweiter Absatz des §. 10);

d) die Anwendung von fünf gleichen Siegeln bei Briefen mit declarirtem Werthe, mit Geld oder Geldeswerth (Schlussabsatz des §. 10 und erster Absatz des §. 11);

e) die Benennung mehrerer Gegenstände, welche von der Postbeförderung ausgeschlossen sind (Schluss des ersten Absatzes des §. 12);

f) eine genauere und auf anderen Grundlagen beruhende Kennzeichnung der Sendungen unter Kreuzband, welche gegen die ermässigte Taxe befördert werden dürfen (§. 14);

g) die Behandlung der in den Briefkästen vorgefundenen, mit dem Recommandationszeichen versehenen Briefe als recom

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mandirte, vorausgesetzt, dass dieselben vollständig, einschliesslich der Recommandationsgebühr, mit Marken frankirt sind (§. 16);

h) die Verordnung, dass die Weigerung der Adressaten, die den Postsendungen beigegebenen Retourrecepisse zu unterfertigen, als Verweigerung der Annahme der Sendungen zu betrachten ist (§. 17);

i) die Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Umspeditionsorten (§. 24);

k die Taxirung der an Postanstalten unter Couvert einlangenden Briefe und Kreuzbandsendungen (§. 28).

C. Zur Instruction für den Vereinspostdienst.

I.

Von den erläuternden Bestimmungen zum Postvereins-Vertrage haben die §§. 1 und 2 für die österreichischen Postämter keine Anwendung. Von den Erläuterungen bezüglich der Portofreiheiten bei der Briefpost ist nur die im §. 4 enthaltene als neu hervorzuheben, dass nämlich jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, hinsichtlich der Portofreiheit den Behörden gleichgestellt sind.

Der §. 6 enthält im zweiten Absatze die erläuternde Bestimmung, dass für unbestellbare Briefe, auch wenn sie nicht an den ursprünglichen Aufgabsort, sondern an einen anderen Ort zurückzusenden sind, kein Retourporto einzuheben ist.

Zum Verständnisse des §. 7 dient folgendes Beispiel:

Wenn ein in Berlin aufgegebener, ursprünglich nach Prag bestimmter Brief dem Adressaten nach anderen österreichischen Postorten nachgesendet werden muss, so sind die für nachzusendende Briefe in Oesterreich geltenden Bestimmungen in Anwendung zu bringen. Ist jedoch der Brief von Prag dem Adressaten nach Dresden oder München nachzusenden, so kommen die Vereinsbestimmungen in Anwendung.

Die §§. 8 bis einschliessig 14 enthalten mehrere, den vereinsländischen Zeitungsverkehr betreffende Bestimmungen, von welchen nur die im §. 11 enthaltene Vorschrift über die Berechnung des Bezugspreises einer Beleuchtung bedarf.

Wenn z. B. der jährliche Preis einer Zeitschrift, auf welche vierteljährige Abonnements anzunehmen sind, durch vier ohne Rest nicht theilbar ist, so ist der sich ergebende Bruchtheil eines Kreuzers auf einen ganzen Kreuzer abzurunden, und der hiernach ermittelte Quartalpreis mit der Anzahl der zu beziehenden Exemplare der Zeitung zu multipliciren.

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