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Wir würden den Pflichten gegen Unser Haus und gegen Unser Volk ungetreu werden, wenn Wir der gegen Unsere Lande im Moment der zu erwartenden gänzlichen Zurückgabe derselben beabsichtig. ten neuen Maßnehmung stillschweigend zusehen woll. ten. Wir finden uns daher durch die königl. preussischer Seits intendirte provisorische Besißnahme Unserer sächsischen Staaten gedrungen, unsere heiligen Rechte gegen diese Be signahme und gegen alle daraus zu ziehenden Folgen, auf das feierlichste zu ver. wahren.

Wir thun dieses andurch, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift, vor dem Congresse zu Wien und im Angesicht von ganz Europa, und Wir wiederholen dabei öffentlich die gegen die verbündeten Monarchen schon früher geschehene Er. klärung, daß Wir in die Abtretung der von Unseren Ahnherren ererbten Staaten niemals wil ligen, und zur Annahme eines Aequivalents dafür, Uns unter keiner Bedingung verstehen werden.

1814.

Gegeben zu Friedrichsfelde, den 4. November

Friedrich Auguft.

II.

Bekanntmachung

der kaiserlich russischen Uebergabe der obersten Verwaltung des Königreichs Sachsen an Preussen, datirt Dresden den 27. Det. (8. Nov.) 1814.

Nachdem die oberste Verwaltung des Kd. nigreichs Sachsen, in Folge einer zwischen Rußland und Preussen geschlossenen Ueberein. kunft, welcher Oestreich und England beigetre ten sind, in die Hände Sr. Majeståt des Königs von Preuffen gelegt, und den von Allerhöchstdemselben hierzu ernannten GeneralGouverneurs, des Herrn Staatsministers Freiherrn von der Reck und des Herrn General Majors Freiherrn von Gaudi Excellenzen, heute feierlich von mir übergeben worden ist; so werden sämmtliche sächsische Behörden und Einwoh. ner hiervon in Kenntniß geseßt, an das neue GeneralGouvernement förmlich verwiesen, und zu eben dem Vertrauen in dasselbe, und zu eben dem Geiste der Ordnung und des Gehorsams aufgefordert, wodurch sie sich während meiner Geschäftsführung ausgezeichnet haben.

Se. Majestät der Kaiser, mein allergnädigster Herr, wird übrigens nie aufhören, Sachsen Seiner Gnade und Seines besondern Antheils zu würdigen, und indem Allerhöchstderselbe dessen Leitung dem Muster eines edeln, tugendhaften und großmüthigen Fürsten übergiebt, glaubt er den Wohlstand und das Glück dieses durch so viele Stürme erschütterten, und der Ruhe so bedürftigen Landes am besten gesichert und begründet zu haben.

A

Sachsen, ich scheide von Euch mit gerührtem Herzen. Seid meiner Achtung und Liebe auf immer versichert, und laßt mich den Trost mit von Euch neh men, daß mein Andenken unverändert in Euch fortlebe. Dresden am 27. October (8. Nov.) 1814.

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des Faiserlich russischen GeneralGouverneurs in dem Königreich Sachsen, Fürsten Repnin, an die föniglich sächsischen Landesbehörden, datirt Dresden am 27. Oct. 1814.

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Ein amtliches Schreiben des Herrn Staatsmini. fters von Stein vom 24. Oct. unterrichtet mich von einer Uebereinkunft, zufolge welcher Se. Majes stät der Kaiser von Rußland, mit Einst im mung Destreichs und Englands, die Ver. waltung des Königreichs Sachsen in die Hånde Sr. Maj. des Königs von Preussen legen werden. Ich bin angewiesen, das Gouvernement diesés Landes den königl. preussischen Bevollmächtigten, welche erscheinen werden, zu übergeben, und die kais serl. ruffischen Truppen durch königl. preussische ab. lösen zu lassen, um dadurch die Verbindung Sachsens mit Preussen, welche nächstens auf eis ne noch förmlichere und feierliche Weise bes kannt gemacht werden wird, einzuleiten, und beide Völker gleichsam zu verbinden. Die se Verbindung gewährt an sich schon grosse und un

zertrennbare Vortheile, für beide Königreiche und ganz Teutschland; sie wird aber besonders noch ganz wohlthätig durch die allerhöchste Gewogenheit und Vorsorge Sr. Maj. des Kaisers von Rußland und die wohlbekannte Milde und Gerechtigkeit Sr. Maj. des Königs von Preussen.

Nach vorläufigen, auf das Wohl des Ganzen und der Theile abzielenden Berathungen, haben nemlich Se. Maj. der König von Preussen, Friedrich Wilhelm, als künftiger Landesherr, erklären laffen, daß Sie gesonnen seyen, Sachsen nicht als eine Provinz Ihren Staaten einzuverleiben, sondern mit denselben, unter dem Namen eines Königreichs Sachsen, zu vereinigen, ihm für immer seine Integrität zu erhalten, ihm den Genuß seiner Privilegien, Rechte und Vortheile zu gewähren, welche die teutsche Constitution denjenigen Ländern von Teutschland, welche einen Theil der preussischen Monarchie ausmachen, zusichern wird, bis dahin aber an seiner gegenwärtigen Verfassung nichts zu ån. dern. Se. Maj. der Kaiser Alexander haben hiedurch das besondere Vergnügen bezeugen lassen, welches diese Erklärung bei Höchstdenselben verursachte.

́ ́ Dresden den 27. Oct. 1814,

Fürst Repnin.

Zusak des Herausgebers,

Unter demselben Datum vom 27. October (8. Nov. neuen Styls) 1814. ließ der Fürst Repnin jedem Mitgliede der königlich - sächsischen Landstände eine Bekanntmachung zufertigen, worin nicht von einer bloß vorläufigen Befißnahme die Rede ist, sondern nach welcher das Königreich Sachsen, unter Beibehaltung

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dieses Namens, sofort mit Preussen vereinigt wird, und zwar mit Einwilligung Rußlands und Dest, reichs. Zwar wird daselbst der Zustimmung Destreichs ausdrücklich nicht erwähnt: allein in der oben abgedruckten Bekanntmachung an die Landesbehörden, wird sich auf dieselbe namentlich bezogen. Zugleich ward den Landständen erklärt, daß, da Sachsen vor. züglich ein Handel und Gewerbe treibender Staat sey, man sich die Beförderung dieser Industriezweige be sonders werde angelegen lassen seyn.

Nach Einrückung der preussischen RegierungsCommission in Dresden; ward, noch auf ausdrückliche Anordnung des bisherigen Gouvernements an die Dresdner KirchenInspection, am 6. Nov. 1814. zum erstenmal in dem Kirchengebet, worin bis dahin noch immer für den König Friedrich August ́und dessen Familie war gebetet worden, diese namentliche Erwähnung ausgelassen, und nur im Allgemeinen für die Obrigkeit" gebetet.

In obiger Erklärung des Fürsten-Repnin vom 27. Oct. (8. Nov. n. St.) 1814., wird auch einer Uebereinkunft Rußlands mit England erwähnt. Auf diese Erwähnung gestützt, forderte in dem englischen Parlament die OppositionsPartei von den Ministern eine Erklärung über die Frage: ob wirklich eine les bereinkunft vorhanden sey, durch welche England in die Vereinigung des Königreichs Sachsen mit Preus fen eingewilligt habe? Eine londner Zeitung (der Courrier) vom 7. Dec. 1814. giebt hierauf folgen. de Erklärung: Die Bekanntmachung des Fürsten Rep,, nin, welche das Datum vom 31. Oct. *) enthält, 1, aber erst am 8. Nov. **) publicirt worden ist,

*) Soll_heiffen, 27. Oct.

** Das Datum vom 27. Oct. alten Styls, welches die Er. klärung enthält, fimmt überein mit dem Datum vom

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