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Das Reichsgesetzblatt erscheint seit dem 1. April 1922 in zwei gesonderten
Teilen: Reichsgefeßblatt Teil I« und »Reichsgefeßblatt Teil II«.

Teil II bringt:

1. Internationale Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Ab.
kommen zwischen Reich und Ländern, auch soweit sie als Gesetz ver
kündet sind.

2. Veröffentlichungen, die betreffen:

a) Reichshaushaltsgesehe und Ortsklassenverzeichnisse,

b) den gewerblichen Rechtsschuß und das Urheberrecht,

c) innere Angelegenheiten der Wehrmacht,

d) den Eisenbahnverkehr, den Schiffahrtverkehr (See- und Binnenschiff.
fahrt) und die Verwaltung der Reichswasserstraßen,

e) Angelegenheiten der Kohlen- oder Kaliwirtschaft und der Reichs-
wirtschaftsstellen aus dem Geschäftsbereiche des Reichswirtschafts-
ministeriums,

f) innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats,
g) Angelegenheiten der Reichsbank und der Privatnotenbanken.

Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält
außerdem fortlaufend Inhaltsangaben über die in Teil II erschienenen
Veröffentlichungen.

Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II; ein besonderes
Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben.

Gedruckt in der Reichsdruckerei

Zu beziehen durch alle Postanstalten

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