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Rheinische Bund.

Eine

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Zeitschrift

historisch: politisch› statistisch; geographischen
Inhalts.

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Jede Verfassung, welche eine Erneuerung ihrer Kräfte nöthig hat, findet sie am besten in der Natur ihres Grundsages.

Darstellung des Fürstenbundes S. 122.

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Rheinische Bund.

Zwei und zwanzigstes Heft.

1.

Das teutsche Reich und der rheinische Bund. Eine publizistisch politische Parallele :c. von Dr. W. J. Behr.

(Fortsehung und Beschluß der im neunzehnten Hefte abgebrochenen Abhandlung.)

Richtet

Lichtet man nunmehr seinen Blick auf die Verwaltung des teutschen Neichs,, das ist, auf die Vorrichtungen seines Lebens, auf das Produkt seiner Funktionen, so verbiethet an sich schon die vorausgeschilderte Beschaffenheit seiner Verfas sung, die Erwartung eines erfreulichen, dem Zwecke des Reichsvereins entsprechenden Resultats; denn ein kränkelnder, fiecher Körper kann keiner kräftigen und konsequenten Vers richtung fähig, die Aeußerungen eines Lebens, dessen Prinzip verdorben ist, können unmöglich stark und ununterbrochen harmonisch seyn, und eine, in ihrer ersten Anlage schon schlecht organisirte, oder durch ihren Gebrauch frühzeitig des organisirte, Maschine läßt einen, ihrem Zwecke entsprechenden, Effekt unmöglich erwarten: Daß aber an dem teutschen Reichsvereine, wenigstens seit der leßtern Hälfte seiner Exis stenz, die Symptome der allmählichen Erschlaffung seines Lebensprinzips, der daraus hervorgehenden Schwäche des

Ganzen und einer, 'immer weiter um sich greifenden, De: struktion seines Organismus auch dem, eben nicht geübtesten, politischen Semiotiker klar vor Augen liegen mußten, davon sind die, wohl sehr genügenden, Beweise in dem vorherge gangenen Gemälde seiner Verfassung: Ihm wird daher das Gemälde seiner Verwaltung vollkommen ähnlich seyn müssen. - Es ist nicht zu leugnen, daß die Qualität der Gesetzge bung eines Staats das erste und sicherste Criterium der Güte und Zweckmäßigkeit seiner Verwaltung ausmache, in dem die Güte einer Staatsverwaltung offenbar nur nach dem Grade der Erreichbarkeit des Staatszwecks durch sie zu bemessen, gerade aber die Gesetzgebung die Hauptgrundlage der Erreichbarkeit des wahren Staatszwecks ist, da die Re: gulirung der administrativen Funktionen eines Staats, die bestimmte Begrenzung: der Rechts Sphäre aller seiner Glies der, damit jeder bestimmt wisse, was ihm im Verhältnisse gegen alle andern zu seiner Freyheit und zu seinem Eigen: thume gebühre, und gebühren werde, und die sichere Unter: drückung des unbefugten Ueberschreitens dieser Sphäre, un: verkennbar die Hauptbedingungen der Erreichbarkeit des wah ren Staatszwecks, ausmachen: Die hiedurch zugleich bezeich neten Branchen der Gesetzgebung sind die organische, die sogenannte Civil: und Strafgesetzgebung.

Die vorzüglichsten Mängel der, durch große Versplitte: rung, noch größere Composition und Unzweckmäßigkeit der gewählten Mittel, durch Unbestimmtheit, Vieldeutig und Lückenhaftigkeit charakterisirten, organischen Gesetzgebung des Reichs wurden voraus bereits gerügt, und deren, noth: wendig nur schlimme, Folgen nachgewiesen, und dieser ihrer. Beschaffenheit allein hat man es zuzuschreiben, daß die viel åltigen verschiedenen Råder der Maschine sich blos berühr: ten und streiften, ohne einander zu greifen, oder zum Theile gar in's Stocken geriethen, und zum Theile zerrüttend auf das Ganze einwirkten, daß es also dem Ganzen übers

haupt an der harmonischen Qualifikation aller seiner Theile zur Erreichung des Gesammtzwecks, an der Grundbedingung seines Wohls gefehlt hat. Die Unbestimmtheit, Complicis tåt, Unzweckmäßigkeit und Unvollständigkeit der Constitution erzeugten natürlich einen unsicheren, schwankenden und unbe: holfenen Gang, Widersprüche, Zweckwidrigkeiten und Lücken in den Funktionen der Verwaltung, und diese fehlerhafte Verwaltung war hinwiederum ein wesentliches Hinderniß der nöthigen Reform und Verbesserung der Constitution: So halfen Verfassung und Verwaltung des Reichs gegenseitig zusammen, um ihren, und damit den Zweck des Reichs zu verfehlen.

Eine eigentliche Civilgeseßgebung für das Reich, das ist, eine solche, welche das Rechtsgebieth der Territorien, als der unmittelbaren Glieder des Reichs, gegenseitig abge: grenzt hätte, gab es gar nicht, und derer, die privatrechtlis chen Verhältnisse der mittelbaren Reichsglieder, die Polizey und Rechtspflege betreffenden, von der höchsten Reichsgewalt ausgegangenen, Geseze waren so wenige, daß aus ihrer Zus sammenstellung höchstens ein, kaum nennenswerthes, Frags ment eines, seinen Foderungen entsprechenden, Gesetzbuches gebildet werden könnte: Bey weitem das meiste blieb den, mehr als hundertfältigen, Territorialgeseßgebungen überlassen, aus deren Hånden ein buntes Produkt hervorgieng, das nichts weniger, als dazu geeignet war, den Bestandtheilen des Reichs den, zu seiner Erhaltung so nöthigen, Geist der Einheit einzuflößen, und solchen ståts lebendig zu erhalten.

Die, in der bekannten Carolina vorhandene, Strafs gesetzgebung des Reichs war entschieden um mehrere Jahrhunderte hinter dem Geist der Zeit zurück, und konnte nur dazu dienen, die Richter durch ihr Daseyn, bey ihrer notorischen Unanwendbarkeit, bey Fällung jedes Strafurtheils in Verlegenheit zu sehen: Die einzige, gegen das wider den eigentlichen Zweck des Reichs gerichtete Verbrechen, den Land:

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