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GROSSHERZOGLICH BADISCHEM HOFRATH, Ö. 0. PROFESSOR DER RECHTE
AN DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG..

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r. 1490.

Vorwort zur fünften Auflage.

Die Grundlagen, auf welche das vorliegende System des allgemeinen und deutschen Staatsrechts in der vorigen (vierten) Ausgabe gebracht worden ist, sind auch bei der dermaligen fünften Ausgabe dieselben geblieben. Was hier dargestellt werden wollte, ist das geltende Staatsrecht der Gegenwart, kein Staatsrecht der Zukunft! Wohl aber habe ich mir die Verbesserung und insbesondere die Ergänzung und Fortführung des Buches mit Berücksichtigung der neuesten Fortbildungen in der Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis angelegen sein lassen. Die zahlreichen Zusätze und Veränderungen in dem bisherigen Texte und den Noten werden es rechtfertigen, wenn auch diese neue Ausgabe als eine durchaus vermehrte und verbesserte bezeichnet wird.

Die in der vierten Auflage gewählte Eintheilung in zwanzig Abschnitte, so wie die Reihenfolge der Paragraphen ist im Wesentlichen beibehalten worden. Es geschah dies aus der Rücksicht, um nicht die Verweisungen und Bezugnahmen, welcher sich die vierte Auflage vielseitig bei anderen Schriftstellern zu erfreuen hatte, unbrauchbar zu machen oder doch deren Nachschlagung und die Auffindung der citirten Stellen, namentlich den Praktikern, zu erschweren; in den Notenzahlen waren aber Veränderungen durchgängig unvermeidlich. Eine Veränderung hat auch in der äusseren Oeconomie des Buches

insofern stattfinden müssen, als es für zweckmässig erachtet wurde, die Bogenzahl, welche in der vierten Ausgabe sehr ungleichmässig in zwei Bände vertheilt war, nunmehr möglichst gleichmässig in dieselben einzutheilen. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Abschnitte XI—XIV, beziehungsweise die Paragraphen-Reihe von §. 201-280 in den ersten Band hertibergenommen wurden.

Endlich erschien es auch dem Inhalte angemessen, indem nunmehr der positive deutsch-rechtliche Stoff weitaus überwiegt, den Titel, welchen die vierte Auflage führte: „Allgemeines und deutsches Staatsrecht", in „gemeines deutsches Staatsrecht, mit besonderer Rücksicht auf das allgemeine Staatsrecht" umzuändern. Ich glaube desshalb um so weniger Tadel zu verdienen, als es vielmehr einer Entschuldigung bedürfen möchte, dass dieser Titel nicht schon bei der vorigen Ausgabe gewählt worden ist. Ein vollständiges Sachregister wird, wie bei den früheren Ausgaben, am Schlusse des zweiten Bandes geliefert werden. Heidelberg, im November 1862.

H. Zoepfl.

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