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" Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. "
Das Staatsarchiv - Page 247
1893
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Das deutsche handels- und seerecht: mit einschluss der gesetze zum schutze ...

W. Hahn - 1905 - 486 pages
...der gewöhn» liche Frachtführer nur bei Deklaration (§§ 456, 429). 2. Haftung für ihre Leute. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Be» förderung bedient (§ 458), also nicht bloß für deren schuldhafte, sondern...
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Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr in der ...

Georg Eger - Law - 1909 - 564 pages
...Abs. 3 noch im Falle des Art. 28 befugt (AM Schwab 240). Artikel 29. 15") Die Eisenbahn haftet188) für ihre Leute und für andere Personen, deren sie...Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient.1»8) Zusatz I. Betriebsreglement des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen. § 67. (Text...
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Recueil des traités et conventions conclus par l'autriche avec les ...

Austria - Austria - 1909 - 1062 pages
...Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der Eisenbahn. §5Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient. § 6. Tarife. (1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für...
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Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

Austro-Hungarian Monarchy - Austria - 1909 - 890 pages
...bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf vcr» kehrenden Züge. 8 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung dn Beförderung bedient. 3«. Tarife. (>) Die Eisenbahn hat Tarife axszustellen, die über alle für...
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Eisenbahnrecht im Deutschen Reich und in Preussen

Georg Eger - Railroad law - 1910 - 272 pages
...Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. § 458. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. § 459. Die Eisenbahn haftet nicht: 1. in Ansehung der Güter,...
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Recueil des traités et conventions conclus par l'Autriche avec ..., Volume 28

Austria - Austria - 1903 - 608 pages
...nicht der Annahme ein gesetzliches Verbot entgegensteht. § 9. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere...Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. III. Beförderung von Personen. § 10. Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. (1) Die regelmässige...
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Central-blatt für das Deutsche Reich, Volume 2

Germany. Reichsministerium des Innern - Germany - 1874 - 476 pages
...Rückgriff wird dadurch nicht berührt. z. 63. Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute. Die Eifenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren...Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. §. 64. Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht. Die Eifenbahn haftet, abgefehen von den besonderen Bestimmungen...
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Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und ...

Ernst Rundnagel - Railroad law - 1924 - 234 pages
...Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. § 458. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. § 459. Die Eisenbahn haftet nicht : 1. in Ansehung der Güter,...
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Deutsche Juristen-Zeitung, Volume 6

Civil procedure - 1901 - 650 pages
...Ersatz, als den Eisenbahnen die Eingehung von Personenbeförderungsverträgen (§ 6) sowie die Haftung für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung der von ihr übernommenen Transporte bedient (§ 9), die gleichmäisige Behandlung der Passagiere (§§10...
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Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 6

Karl Hilty - Political science - 1891 - 984 pages
...bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. Art. 29 Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere...Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. Art. 30. Die Eisenbahn haftet nach Massgabe der in den folgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen...
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