Verordnung die Rechte und Verbindlichkeiten der adelichen Gutsbesiker und ihrer Unterthanen im Großherzogthum Würzburg betreffended mod
Wir Ferdinand, von Gottes Gnaden kaiserli cher Prinz von Oesterreich, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Desterreich, Großherzog zu Würzburg, und in Franken Herzog 2c. 20.
Die Auflösung der Reichsverfassung und der in derselben
gegründeten Verhältnisse der Unserer höchsten Gewalt nunmehr unterworfenen adelichen Gutsbesißer Unsers Großs herzogthums, und ihrer Unterthanen, hat die Nothwendigs keit herbeigeführt, die Rechte und Verbindlichkeiten derselben durch eine eigene landesherrliche Verordnung zu bestimmen. Sie zerfällt der Natur der Sache nach in zwei Haupttheile, von denen der Erste von den Rechten und Verbindlichkeiten der elichen, und der Zweite von den rechtlichen Verhälts n ihrer Unterthanen handeln wird.