Das Reichsgesekblatt erscheint seit dem 1. April 1922 in zwei gesonderten
Teilen: »Reidysgesekblatt Teil I« und »Reichsgeseßblatt Teil II«.
Teil II bringt:
1. Internationale Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Ab.
kommen zwischen Reich und Ländern, auch soweit sie als Geseß ver
fündet sind.
2. Veröffentlichungen, die betreffen:
a) Reichshaushaltsgeseße und Ortsklassenverzeichnisse,
b) den gewerblichen Rechtsschuß und das Urheberrecht,
c) innere Angelegenheiten der Wehrmacht,
d) den Eisenbahnverkehr, den Schiffahrtverkehr (See- und Binnenschiff.
fahrt) und die Verwaltung der Reichswasserstraßen,
e) Angelegenheiten der Kohlen. oder Kaliwirtschaft und der Reichs.
wirtschaftsstellen aus dem Geschäftsbereiche des Reichswirtschafts.
ministeriums,
f) innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats,
g) Angelegenheiten der Reichsbank und der Privatnotenbanken.
Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält
außerdem fortlaufend Inhaltsangaben über die in Teil II erschienenen
Veröffentlichungen.
Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II; ein besonderes
Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben.
Gedrudt in der Reichsdruďerei – Zu beziehen durch alle Postanstalten